Artikel 36 VO (EU) 2023/2830
Folgen von Zahlungsverzug oder Nichtzahlung
(1) Einem erfolgreichen Bieter oder seinem Rechtsnachfolger werden die Zertifikate, deren Zuschlag dem erfolgreichen Bieter gemäß Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a mitgeteilt wurde, nur dann geliefert, wenn der gesamte geschuldete Betrag, der gemäß Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe c mitgeteilt wurde, dem Auktionator gemäß Artikel 35 Absatz 1 gezahlt wird.
(2) Ein erfolgreicher Bieter oder sein Rechtsnachfolger, der seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 bis zu dem Termin, der dem erfolgreichen Bieter gemäß Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe d mitgeteilt wurde, nicht vollständig nachkommt, befindet sich in Zahlungsverzug.
(3) Ist ein Bieter in Zahlungsverzug, so
- a)
- können ihm für jeden Tag ab dem Termin, an dem die Zahlung gemäß Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe d fällig war, bis zu dem Tag, an dem die Zahlung erfolgt, taggenau Zinsen in Höhe des Zinssatzes berechnet werden, der in dem Vertrag zur Bestellung der betreffenden Auktionsplattform festgelegt ist, und/oder
- b)
- kann ihm eine Geldbuße auferlegt werden, die abzüglich der vom Clearing- oder Abrechnungssystem erhobenen Kosten an den Auktionator fällt.
(4) Ist ein erfolgreicher Bieter in Zahlungsverzug, so gilt Folgendes:
- a)
- entweder nimmt die zentrale Gegenpartei die Zertifikate entgegen und zahlt dem Auktionator den geschuldeten Betrag oder
- b)
- die Verrechnungsstelle zieht die vom Bieter gestellte Sicherheit heran, um dem Auktionator den geschuldeten Betrag zu zahlen.
(5) Erfolgt keine Abrechnung, so werden die Zertifikate bei den nächsten beiden geplanten Versteigerungen der betreffenden Auktionsplattform versteigert.
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