Artikel 35 VO (EU) 2023/2830
Zahlung durch erfolgreiche Bieter und Überweisung der Erlöse an die Mitgliedstaaten
(1) Jeder erfolgreiche Bieter oder sein Rechtsnachfolger, einschließlich etwaiger Intermediäre, die in deren Namen handeln, zahlt den geschuldeten Betrag, der ihm gemäß Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe c mitgeteilt wurde, für die Zertifikate, für die er nach der Mitteilung gemäß Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a den Zuschlag erhalten hat, indem er ihn über das Clearing- oder Abrechnungssystem in verfügbaren Mitteln spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Zertifikate in das Namens-Unionsregisterkonto des Bieters oder das Namens-Unionsregisterkonto seines Rechtsnachfolgers auf das Namens-Bankkonto des Auktionators überweist oder die Überweisung in die Wege leitet.
(2) Eine Auktionsplattform, einschließlich des mit ihr verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems, überweist die Zahlungen, die die Bieter oder jegliche Rechtsnachfolger als Folge der Versteigerung von Zertifikaten gemäß den Artikeln 10, 11 und 13 tätigen, an den Auktionator, der die betreffenden Zertifikate versteigert hat.
(3) Die Zahlungen an die Auktionatoren sind in Euro oder — wenn der bestellende Mitgliedstaat nicht der Eurozone angehört — auf dessen Wunsch in der Währung des bestellenden Mitgliedstaats zu leisten, unabhängig davon, in welcher Währung die Bieter die Zahlungen leisten, vorausgesetzt, das betreffende Clearing- oder Abrechnungssystem kann die entsprechende Währung verarbeiten.
(4) Der Wechselkurs ist der Kurs, der von einer anerkannten Finanznachrichtenagentur, die in dem Vertrag über die Bestellung der betreffenden Auktionsplattform genannt ist, unmittelbar nach Schließung des Zeitfensters für Gebote veröffentlicht wurde.
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