Artikel 34 VO (EU) 2023/2830

Pflicht zur Meldung von Transaktionen

(1) Die Auktionsplattform meldet der gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU benannten zuständigen nationalen Behörde und der ESMA die vollständigen und genauen Einzelheiten jeder Transaktion, die auf der Auktionsplattform durchgeführt wurde und die Übertragung von Emissionszertifikaten an die erfolgreichen Bieter bewirkt.

(2) Die Meldungen über Transaktionen werden so schnell wie möglich und spätestens am Ende des auf die betreffende Transaktion folgenden Handelstags übermittelt.

(3) Die Auktionsplattform ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit sowie die rechtzeitige Übermittelung der Transaktionsmeldungen verantwortlich. Bestehen Informationen über Transaktionen, die in den Transaktionsmeldungen nicht enthalten sind und der Auktionsplattform nicht vorliegen, übermitteln die Bieter und die Auktionatoren der Auktionsplattform die entsprechenden Informationen.

Enthalten die Transaktionsmeldungen Fehler oder Lücken, so berichtigt die meldende Auktionsplattform die Informationen und übermittelt der zuständigen nationalen Behörde eine berichtigte Meldung.

(4) Die Transaktionsmeldung umfasst insbesondere Folgendes:

a)
den Namen der Zertifikate oder der Zertifikatderivate;
b)
die gekauften Mengen;
c)
das Datum und den Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion;
d)
den Transaktionspreis;
e)
die Identität der erfolgreichen Bieter;
f)
sofern zutreffend, die Identität der Kunden, in deren Namen die Transaktion abgeschlossen wurde.

Handelt es sich bei dem erfolgreichen Bieter um eine juristische Person, so verwendet die Auktionsplattform bei der Meldung der Angaben zur Identifizierung des erfolgreichen Bieters eine Rechtsträgerkennung gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission(1).

Die Meldung wird unter Verwendung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 festgelegten Datenstandards und -formate erstellt und enthält sämtliche sachdienliche Einzelheiten gemäß Anhang I der genannten Verordnung.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449).

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