Artikel 33 VO (EU) 2023/2830
Voraussetzungen für die Bestellung von Auktionsplattformen
(1) Nur eine Einrichtung, die als geregelter Markt zugelassen ist und dessen Betreiber einen Sekundärmarkt mit Zertifikaten oder deren Derivate organisiert, kann als Auktionsplattform bestellt werden.
Sofern dies in den Vergabeunterlagen für das gemeinsame Vergabeverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 1 vorgesehen ist, kann eine Einrichtung, die als geregelter Markt zugelassen ist und deren Betreiber einen Energiegroßhandelsmarkt im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), jedoch keinen Sekundärmarkt mit Zertifikaten oder deren Derivaten organisiert, an dem Vergabeverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung teilnehmen. Wird ein solches Unternehmen als gemeinsame Auktionsplattform bestellt, muss ihr Betreiber eine Zulassung für die Organisation eines Sekundärmarkts mit Zertifikaten oder deren Derivaten einholen und sicherstellen, dass er einen solchen Sekundärmarkt mindestens 60 Handelstage vor Öffnung des ersten Zeitfensters für Gebote organisiert, das von der betreffenden Auktionsplattform durchgeführt wird.
(2) Eine nach Maßgabe dieser Verordnung für die Versteigerung der Zwei-Tage-Spot-Kontrakte bestellte Auktionsplattform ist ohne weitere rechtliche oder administrative Anforderungen seitens der Mitgliedstaaten befugt, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um in Artikel 18 Absätze 1 und 2 genannten Bietern den Zugang zu und die Teilnahme an Versteigerungen zu ermöglichen.
(3) Bei der Bestellung einer Auktionsplattform berücksichtigen die Mitgliedstaaten, inwieweit die Bewerber nachweisen, dass Folgendes gewährleistet ist:
- a)
- Einhaltung des Nichtdiskriminierungsgrundsatzes de facto und de jure;
- b)
- vollständiger, gerechter und gleicher Zugang für die Gebotseinstellung von unter das Unionssystem fallenden KMU und für die Gebotseinstellung von Kleinemittenten gemäß Artikel 27 Absatz 1, Artikel 27a Absatz 1 und Artikel 28a Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG;
- c)
- Kosteneffizienz und Vermeidung unnötiger Verwaltungskosten;
- d)
- wirksame Überwachung des Auktionsverlaufs, Meldung des Verdachts auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch sowie Anwendung von Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen, einschließlich der Bereitstellung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens;
- e)
- Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt, einschließlich des CO2-Markts;
- f)
- ordnungsgemäßes Funktionieren des CO2-Markts, einschließlich der Durchführung der Versteigerungen;
- g)
- Anbindung an ein oder mehrere Clearing- oder Abrechnungssysteme;
- h)
- geeignete Maßnahmen, nach denen die Auktionsplattform sämtliche Sachanlagen und immateriellen Aktiva aushändigen muss, die ihre Nachfolgerin für die Durchführung der Versteigerung benötigt.
(4) Eine Auktionsplattform kann nur bestellt werden, wenn der Mitgliedstaat, in dem der sich bewerbende geregelte Markt und sein Marktbetreiber niedergelassen sind, sichergestellt hat, dass die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Titel III der Richtlinie 2014/65/EU auf die Versteigerung von Zwei-Tage-Spot-Kontrakten Anwendung finden und dass die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats in der Lage sind, den sich bewerbenden geregelten Markt und seinen Marktbetreiber im Einklang mit den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Titel VI der genannten Richtlinie zuzulassen und zu beaufsichtigen.
Sind der sich bewerbende geregelte Markt und sein Marktbetreiber nicht im selben Mitgliedstaat niedergelassen, gilt Unterabsatz 1 sowohl für den Mitgliedstaat der Niederlassung des sich bewerbenden geregelten Markts als auch für den Mitgliedstaat der Niederlassung seines Marktbetreibers.
(5) Die gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU benannten zuständigen nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der sich bewerbende geregelte Markt und sein Marktbetreiber niedergelassen sind, entscheiden über die Zulassung eines geregelten Markts, der gemäß dieser Verordnung als Auktionsplattform bestellt wurde oder bestellt werden soll, sofern der geregelte Markt und sein Marktbetreiber die nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Titel III der Richtlinie 2014/65/EU einhalten. Die Entscheidung über die Zulassung wird im Einklang mit den nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Titel VI der Richtlinie 2014/65/EU getroffen.
(6) Die in Absatz 5 dieses Artikels genannten zuständigen nationalen Behörden gewährleisten eine wirksame Marktbeaufsichtigung und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Bestimmungen des genannten Absatzes nachgekommen wird. Sie müssen in der Lage sein, unmittelbar oder mit Unterstützung anderer gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU benannter nationaler Behörden die Befugnisse auszuüben, die in den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 69 der genannten Richtlinie in Bezug auf den sich bewerbenden geregelten Markt und seinen Marktbetreiber vorgesehen sind.
Für die Zwecke der Bestellung von Auktionsplattformen gemäß dieser Verordnung gelten die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 79 bis 87 der Richtlinie 2014/65/EU für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA).
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.