Artikel 32 VO (EU) 2023/2830
Voraussetzungen für die Bestellung von Auktionatoren
(1) Bei der Bestellung von Auktionatoren berücksichtigen die Mitgliedstaaten, inwieweit die Bewerber
- a)
- unter nachstehenden Aspekten ein Risiko von Interessenkonflikten oder Marktmissbrauch aufweisen:
- i)
- Tätigkeiten auf dem Sekundärmarkt,
- ii)
- interne Abläufe und Verfahren zur Minderung des Risikos von Interessenkonflikten oder Marktmissbrauch;
- b)
- in der Lage sind, die Aufgaben eines Auktionators fristgerecht, und im Einklang mit höchsten professionellen und Qualitätsstandards zu erfüllen.
(2) Die Bestellung des Auktionators setzt voraus, dass der Auktionator mit der betreffenden Auktionsplattform die in Artikel 22 Absatz 2 genannten Vereinbarungen trifft.
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