Artikel 31 VO (EU) 2023/2830
Auktionskalender für Opt-out-Auktionsplattformen
(1) Bei den Einzelversteigerungen einer Opt-out-Auktionsplattform beträgt die Menge der versteigerten Zertifikate gemäß Artikel 10 mindestens 3,5 Mio. und höchstens 20 Mio. Zertifikate. Beträgt die Gesamtmenge solcher von dem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate in einem bestimmten Kalenderjahr weniger als 3,5 Mio., werden die Zertifikate in einer einzigen Versteigerung im Kalenderjahr versteigert. Die Menge der Zertifikate gemäß Artikel 10, die bei einer Einzelversteigerung einer Opt-out-Auktionsplattform versteigert werden, darf in jedem Zwölfmonatszeitraum jedoch nicht weniger als 1 Mio. Zertifikate betragen, wenn gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Beschlusses (EU) 2015/1814 eine Anzahl Zertifikate von der Menge der zu versteigernden Zertifikate abzuziehen ist.
(2) Bei den Einzelversteigerungen einer Opt-out-Auktionsplattform beträgt die Menge der versteigerten Zertifikate gemäß Artikel 11 mindestens 2,5 Mio. und höchstens 5 Mio. Zertifikate. Beträgt die Gesamtmenge solcher von dem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate in einem bestimmten Kalenderjahr weniger als 2,5 Mio., werden die Zertifikate in einer einzigen Versteigerung im Kalenderjahr versteigert.
Ab dem 1. Januar 2025 gelten die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels, die auf Zertifikate gemäß Artikel 10 Anwendung finden, auch für die Zertifikate gemäß Artikel 11.
(3) Nach Anhörung der Kommission bestimmt die Opt-out-Auktionsplattform den Auktionskalender für jedes Kalenderjahr mit den Zeitfenstern für Gebote, den einzelnen Versteigerungsmengen, den Auktionsterminen sowie dem Auktionsobjekt und den Terminen für Zahlung und Lieferung der Zertifikate, die in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen. Die Einzelversteigerungsmengen werden gemäß den Artikeln 10 und 11 bestimmt.
Die betreffende Opt-out-Auktionsplattform veröffentlicht den Auktionskalender in Bezug auf Zertifikate gemäß den Artikeln 10 und 11 dieser Verordnung für ein bestimmtes Jahr bis zum 31. Juli des Vorjahres oder so bald wie möglich danach, sofern die Kommission den Zentralverwalter des Unionsregisters im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 angewiesen hat, die entsprechende Auktionstabelle im Unionsregister zu erfassen.
Die betreffende Opt-out-Auktionsplattform bestimmt und veröffentlicht die Auktionskalender erst, nachdem die gemeinsame Auktionsplattform ihre Auktionskalender gemäß Artikel 12 bestimmt und veröffentlicht hat, es sei denn, eine solche Auktionsplattform wurde noch nicht gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellt. Die betreffenden Auktionsplattformen können gleichzeitig die Auktionskalender für Zertifikate gemäß den Artikeln 10 und 11 bestimmen, solange die Frist für die Veröffentlichung der Auktionskalender gemäß Artikel 12 eingehalten wird.
Die veröffentlichten Auktionskalender müssen mit den einschlägigen Bedingungen und Verpflichtungen in Anhang III im Einklang stehen.
(4) Wird eine Versteigerung einer Opt-out-Auktionsplattform gemäß Artikel 7 Absatz 5 oder 6 oder Artikel 9 annulliert, so wird die zu versteigernde Menge entweder gemäß Artikel 7 Absatz 8 oder, wenn die betreffende Auktionsplattform in einem bestimmten Kalenderjahr weniger als vier Versteigerungen durchführt, auf die nächsten zwei geplanten Versteigerungen derselben Auktionsplattform verteilt.
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