Artikel 38 VO (EU) 2023/2830
Lieferung der versteigerten Zertifikate
(1) Das Clearing- oder Abrechnungssystem teilt jedes von einem Mitgliedstaat versteigerte Zertifikat einem erfolgreichen Bieter zu, bis die insgesamt zugeteilte Menge der Zertifikatmenge entspricht, die dem Bieter gemäß Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a mitgeteilt wurde.
Um die Zertifikatmenge zu erreichen, die einem Bieter gemäß Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a mitgeteilt wurde, können dem Bieter gegebenenfalls Zertifikate von mehr als einem Mitgliedstaat zugeteilt werden, die bei derselben Versteigerung Zertifikate versteigern.
(2) Bei Zahlung des geschuldeten Betrags gemäß Artikel 35 Absatz 1 werden jedem erfolgreichen Bieter oder seinem Rechtsnachfolger die ihm zugeteilten Zertifikate so bald wie möglich, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der Lieferfrist im Einklang mit dem Zwei-Tage-Spot-Kontrakt geliefert, indem die Zertifikatmenge, die dem Bieter gemäß Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a mitgeteilt wurde, aus einem Namens-Unionsregisterkonto, das das als Verwahrer fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem treuhänderisch hält, vollständig oder zum Teil in ein oder mehrere Namens-Unionsregisterkonten, die der erfolgreiche Bieter oder sein Rechtsnachfolger halten, oder in ein Namens-Unionsregisterkonto, das das als Verwahrer für den erfolgreichen Bieter oder seinen Rechtsnachfolger fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem treuhänderisch hält, übertragen wird.
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