Artikel 52 VO (EU) 2023/2830
Bekanntgabe und Mitteilung der Auktionsergebnisse
(1) Eine Auktionsplattform gibt die Ergebnisse jeder von ihr durchgeführten Versteigerung bekannt. Die Bekanntgabe enthält mindestens folgende Informationen:
- a)
- Menge der versteigerten Zertifikate;
- b)
- Auktionsclearingpreis in Euro;
- c)
- Gesamtangebotsmenge;
- d)
- Gesamtzahl der Bieter und Zahl der erfolgreichen Bieter;
- e)
- im Fall der Annullierung der Versteigerung die Versteigerungen, auf die die Zertifikatmenge übertragen wird;
- f)
- die bei der Versteigerung insgesamt erzielten Erlöse;
- g)
- im Fall der gemeinsamen Auktionsplattform die Verteilung der Erlöse auf die Mitgliedstaaten und die Fonds gemäß Artikel 24.
(2) Die Auktionsplattformen geben die Ergebnisse jeder Versteigerung so bald wie möglich bekannt. Die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b werden spätestens fünf Minuten nach Schließung des Zeitfensters für Gebote, die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe c bis g hingegen spätestens 15 Minuten nach Schließung des Zeitfensters für Gebote bekannt gegeben.
(3) Parallel zu der Bekanntgabe der in Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Informationen teilt die Auktionsplattform jedem erfolgreichen Bieter Folgendes mit:
- a)
- die Gesamtmenge der dem Bieter zuzuteilenden Zertifikate;
- b)
- welche seiner gleichlautenden Gebote gegebenenfalls zufällig ausgewählt wurden;
- c)
- die geschuldete Zahlung entweder in Euro oder in der vom Bieter gewählten Währung eines Mitgliedstaats, der nicht der Eurozone angehört, sofern das Clearing- oder Abrechnungssystem die betreffende Landeswährung verarbeiten kann;
- d)
- den Termin, bis zu dem der geschuldete Betrag in frei verfügbaren Geldern in das Namens-Bankkonto des Auktionators eingezahlt werden muss.
(4) Eine Auktionsplattform teilt einem erfolgreichen Bieter, der eine andere Währung als den Euro gewählt hat, den Wechselkurs gemäß Artikel 35 Absatz 4 mit, anhand dessen sie den geschuldeten Betrag in der vom erfolgreichen Bieter gewählten Währung berechnet hat.
(5) Eine Auktionsplattform setzt das betreffende mit ihr verbundene Clearing- oder Abrechnungssystem über die Informationen in Kenntnis, die sie gemäß Absatz 3 mitgeteilt hat.
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