Artikel 54 VO (EU) 2023/2830

Sprachenregelung

(1) Schriftliche Informationen, die eine Auktionsplattform gemäß Artikel 51 Absatz 1 oder im Rahmen ihres Bestellungsvertrags bereitstellt und die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, liegen in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache vor.

(2) Ein Mitgliedstaat kann auf eigene Kosten für die Übersetzung der in Absatz 1 genannten Informationen in seine Amtssprache(n) sorgen.

Sorgt ein Mitgliedstaat auf eigene Kosten für eine Übersetzung aller in Absatz 1 genannten Informationen, die von der gemeinsamen Auktionsplattform bereitgestellt werden, so muss auch jeder Mitgliedstaat, der eine Opt-out-Auktionsplattform bestellt hat, für eine Übersetzung aller unter Absatz 1 fallenden Informationen, die diese Opt-out-Auktionsplattform bereitstellt, in die betreffenden Sprachen auf eigene Kosten sorgen.

(3) Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, gemäß Absatz 2 eine Übersetzung in einer in Absatz 4 genannten Sprache bereitzustellen, so können Personen, die eine Bieterzulassung beantragen, und Personen mit Bieterzulassung Folgendes in dieser Sprache einreichen:

a)
ihre Anträge auf Bieterzulassung, einschließlich etwaiger Belege;
b)
ihre Gebote, einschließlich deren Rücknahme oder Änderung;
c)
etwaige Anfragen mit Bezug auf den Buchstaben a oder b.

Eine Auktionsplattform kann eine beglaubigte Übersetzung der in Unterabsatz 1 genannten Informationen in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache verlangen.

(4) Personen, die eine Bieterzulassung beantragt haben, Personen mit Bieterzulassung und Bieter, die an einer Versteigerung teilnehmen, wählen eine Amtssprache der Union, in der sie alle Mitteilungen gemäß Artikel 8 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 8, Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 52 Absatz 3 erhalten.

Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, eine Übersetzung im Einklang mit Absatz 2 in der in Unterabsatz 1 genannten Sprache bereitzustellen, so erfolgen alle anderen mündlichen oder schriftlichen Mitteilungen einer Auktionsplattform an Personen, die eine Bieterzulassung beantragt haben, Personen mit Bieterzulassung und Bieter, die an einer Versteigerung teilnehmen, ebenfalls in dieser Sprache ohne Zusatzkosten für die betreffenden Antragsteller, Personen und Bieter.

Selbst wenn ein Mitgliedstaat beschlossen hat, im Einklang mit Absatz 2 eine Übersetzung in der in Unterabsatz 1 genannten Sprache bereitzustellen, kann die Person, die eine Bieterzulassung beantragt, die Person mit Bieterzulassung oder der Bieter, der an einer Versteigerung teilnimmt, auf ihr bzw. sein Recht gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes verzichten, indem sie bzw. er der betreffenden Auktionsplattform im Vorfeld sein schriftliches Einverständnis damit erklärt, dass diese lediglich eine in internationalen Finanzkreisen gebräuchliche Sprache für die Kommunikation gemäß dem genannten Unterabsatz verwendet.

(5) Die Mitgliedstaaten sind für die Richtigkeit einer Übersetzung gemäß Absatz 2 verantwortlich.

Personen, die gemäß Absatz 3 die Übersetzung einer Unterlage vorlegen, und eine Auktionsplattform, die gemäß Absatz 4 eine übersetzte Unterlage übermittelt, stellen sicher, dass die Übersetzung die Unterlage originalgetreu wiedergibt.

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