Artikel 55 VO (EU) 2023/2830

Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels

(1) Eine Auktionsplattform sorgt dafür, dass sie über einen außergerichtlichen Mechanismus für den Umgang mit Beschwerden von folgenden Personen verfügt:

a)
Personen, die eine Bieterzulassung beantragen, insbesondere Personen, deren Antrag auf Bieterzulassung abgelehnt wurde;
b)
Personen, deren Bieterzulassung entzogen oder ausgesetzt wurde;
c)
Personen mit Bieterzulassung.

(2) Die Mitgliedstaaten, in denen ein als eine gemeinsame Auktionsplattform oder Opt-out-Auktionsplattform bestellter geregelter Markt oder dessen Marktbetreiber einer Überwachung unterliegen, sorgen dafür, dass jede Entscheidung im Rahmen des in Absatz 1 genannten außergerichtlichen Mechanismus ordnungsgemäß begründet ist und dass die Gerichte gemäß Artikel 74 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU angerufen werden können. Dieses Recht gilt unbeschadet jedes nach den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 74 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU bestehenden Rechts, direkt die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsinstanzen anzurufen.

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