Artikel 56 VO (EU) 2023/2830
Fehlerbehebung
(1) Jeder Fehler bei einer Zahlung oder einer Übertragung von Zertifikaten oder der Hinterlegung oder Freigabe einer Sicherheit oder Einlage im Rahmen dieser Verordnung ist dem Clearing- oder Abrechnungssystem mitzuteilen, sobald jemand davon Kenntnis erlangt.
(2) Das Clearing- oder Abrechnungssystem trifft jede erforderliche Maßnahme, um etwaige Fehler gemäß Absatz 1, die ihm mitgeteilt oder auf welchem Wege auch immer zur Kenntnis gebracht werden, zu berichtigen.
(3) Jede Person, die von einem Fehler gemäß Absatz 1 profitiert, der wegen der Rechte einer dritten Partei, die in gutem Glauben Zertifikate gekauft hat, nicht gemäß Absatz 2 berichtigt werden kann, und die von dem Fehler wusste oder von ihm hätte wissen müssen und ihn dem Clearing- oder Abrechnungssystem nicht gemeldet hat, wird für einen entstandenen Schaden haftbar gemacht.
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