Artikel 2 VO (EU) 2023/2831

Begriffsbestimmungen

1. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„landwirtschaftliche Erzeugnisse” die in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse mit Ausnahme der in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) fallenden Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur;
b)
„landwirtschaftliche Primärproduktion” die Erzeugung von in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern;
c)
„Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses” jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, deren Ergebnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen in einem landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf;
d)
„Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse” das Lagern, Feilhalten oder Anbieten zum Verkauf, die Abgabe oder jede andere Form des Inverkehrbringens eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses, ausgenommen der Erstverkauf durch den Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter und jede Tätigkeit, die ein Erzeugnis für diesen Erstverkauf vorbereitet; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wenn er in gesonderten, für diesen Zweck vorgesehenen Räumlichkeiten erfolgt;
e)
„Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur” die Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013;
f)
„Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen” sämtliche Schritte im Zusammenhang mit dem Fang, der Aufzucht oder der Haltung von Wasserorganismen, sowie Tätigkeiten im Betrieb oder an Bord, die zur Vorbereitung eines Tieres oder einer Pflanze für den Erstverkauf erforderlich sind, einschließlich Zerlegen, Filetieren oder Einfrieren sowie Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter;
g)
„Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur” sämtliche Schritte, einschließlich Behandlung, Bearbeitung und Umwandlung, die nach der Anlandung oder im Fall von Aquakultur der Ernte vorgenommen werden und deren Ergebnis ein Verarbeitungserzeugnis ist, sowie der Vertrieb des Erzeugnisses;
h)
„Finanzintermediär” Finanzinstitute, die einen Erwerbszweck verfolgen, ungeachtet ihrer Form und Eigentumsverhältnisse; öffentliche Förderbanken oder -institute fallen nicht unter diese Definition, wenn sie als Bewilligungsbehörden fungieren und keine Quersubventionierung der auf eigenes Risiko und eigene Rechnung ausgeübten Tätigkeiten erfolgt;

2. „ein einziges Unternehmen” für die Zwecke dieser Verordnung alle Unternehmen, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:

a)
Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
b)
ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
c)
ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
d)
ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.

Auch Unternehmen, die über ein anderes oder mehrere andere Unternehmen zueinander in mindestens einer der Beziehungen gemäß den Buchstaben a bis d stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

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