Artikel 3 VO (EU) 2023/2831
De-minimis-Beihilfen
(1) Beihilfemaßnahmen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und unterliegen daher nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV.
(2) Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300000 EUR nicht übersteigen.
(3) Als Gewährungszeitpunkt einer De-minimis-Beihilfe gilt der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt, und zwar unabhängig davon, wann die De-minimis-Beihilfe tatsächlich an das Unternehmen ausgezahlt wird.
(4) Der in Absatz 2 festgelegte Höchstbetrag gilt für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird.
(5) Für die Zwecke des in Absatz 2 genannten Höchstbetrags wird die Beihilfe als Barzuschuss ausgedrückt. Bei den eingesetzten Beträgen sind Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, so entspricht der Beihilfebetrag dem Bruttosubventionsäquivalent der Beihilfe.
(6) In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden auf den Gewährungszeitpunkt abgezinst. Für die Abzinsung wird der zum Gewährungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz zugrunde gelegt.
(7) Wenn der Höchstbetrag nach Absatz 2 durch die Gewährung einer neuen De-minimis-Beihilfe überschritten würde, darf diese Verordnung für diese neue Beihilfe nicht in Anspruch genommen werden.
(8) Im Falle einer Fusion oder Übernahme müssen alle De-minimis-Beihilfen, die den beteiligten Unternehmen zuvor gewährt wurden, berücksichtigt werden, wenn es darum geht zu ermitteln, ob eine neue De-minimis-Beihilfe für das neue bzw. das übernehmende Unternehmen zu einer Überschreitung des Höchstbetrags nach Absatz 2 führt. Vor der Fusion bzw. Übernahme rechtmäßig gewährte De-minimis-Beihilfen gelten weiterhin als rechtmäßig.
(9) Wird ein Unternehmen in zwei oder mehr separate Unternehmen aufgespalten, so werden alle De-minimis-Beihilfen, die dem Unternehmen vor der Aufspaltung gewährt wurden, demjenigen Unternehmen zugewiesen, dem die Beihilfen zugutekommen, also grundsätzlich dem Unternehmen, das die Geschäftsbereiche übernimmt, für die die De-minimis-Beihilfen verwendet wurden. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so werden die De-minimis-Beihilfen den neuen Unternehmen auf der Grundlage des Buchwerts ihres Eigenkapitals zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufspaltung anteilig zugewiesen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.