Artikel 4 VO (EU) 2023/2831

Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents

(1) Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist ( „transparente De-minimis-Beihilfen” ).

(2) Beihilfen in Form von Zuschüssen oder Zinszuschüssen gelten als transparente De-minimis-Beihilfen.

(3) Beihilfen in Form von Darlehen gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn

a)
sich der Beihilfeempfänger weder in einem Insolvenzverfahren befindet noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. Im Falle eines großen Unternehmens muss sich der Beihilfeempfänger in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens B- entspricht; und entweder
b)
das Darlehen durch Sicherheiten unterlegt ist, die sich auf mindestens 50 % des Darlehensbetrags belaufen und das Darlehen entweder einen Betrag von 1500000 EUR und eine Laufzeit von fünf Jahren oder einen Betrag von 750000 EUR und eine Laufzeit von zehn Jahren aufweist; bei Darlehen mit einem geringeren Darlehensbetrag oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent als entsprechender Anteil des einschlägigen Höchstbetrags nach Artikel 3 Absatz 2 berechnet; oder
c)
das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wurde.

(4) Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen gelten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn der Gesamtbetrag der zugeführten öffentlichen Mittel den in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigt.

(5) Beihilfen im Rahmen von Risikofinanzierungsmaßnahmen, die in Form von Beteiligungen oder beteiligungsähnlichen Finanzierungsinstrumenten gewährt werden, gelten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn das einem einzigen Unternehmen bereitgestellte Kapital den in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigt.

(6) Beihilfen in Form von Garantien gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn

a)
sich der Beihilfeempfänger weder in einem Insolvenzverfahren befindet noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. Im Falle eines großen Unternehmens muss sich der Beihilfeempfänger in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens B– entspricht; und entweder
b)
die Garantie zu keinem Zeitpunkt mehr als 80 % des zugrunde liegenden Darlehens abdeckt und etwaige Verluste anteilig in der gleichen Weise vom Darlehensgeber und vom Garantiegeber getragen werden und die Nettoverwertungserlöse, die von der Verwertung der vom Darlehensnehmer gestellten Sicherheiten herrühren, die Verluste des Darlehensgebers und des Garantiegebers anteilig verringern und die Garantie einen Betrag von 2250000 EUR und eine Laufzeit von fünf Jahren oder einen Betrag von 1125000 EUR und eine Laufzeit von zehn Jahren aufweist; bei Garantien mit einem geringeren Garantiebetrag oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent als entsprechender Anteil des einschlägigen Höchstbetrags nach Artikel 3 Absatz 2 berechnet; oder
c)
das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der in einer Mitteilung der Kommission festgelegten Safe-Harbour-Prämien berechnet wurde; oder
d)
vor der Durchführung

i)
die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der Garantie bei der Kommission nach einer anderen zu diesem Zeitpunkt geltenden Verordnung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen angemeldet wurde und von der Kommission aufgrund ihrer Vereinbarkeit mit der Garantiemitteilung oder einer Nachfolgermitteilung akzeptiert wurde und
ii)
sich die akzeptierte Methode ausdrücklich auf die Art der Garantie und die Art der zugrunde liegenden Transaktion bezieht, um die es im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung geht.

(7) Erhält ein Finanzintermediär, der eine oder mehrere De-minimis-Beihilferegelungen durchführt, die den in dem betreffenden Mitgliedstaat tätigen Finanzintermediären zu gleichen Bedingungen zur Verfügung stehen müssen, eine Beihilfe, so gilt diese als transparente De-minimis-Beihilfe, wenn

a)
der Finanzintermediär den durch die staatlichen Garantien erlangten Vorteil an die Beihilfeempfänger weitergibt, indem er ihnen neue vorrangige Darlehen mit niedrigeren Zinssätzen oder geringeren Anforderungen an die Sicherheiten bereitstellt und keine Garantie mehr als 80 % des zugrunde liegenden Darlehens abdeckt und
b)
die durch Garantien besicherten De-minimis-Darlehen Beihilfeempfängern gewährt werden, die sich in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens „B-” entspricht, und der Gesamtbetrag dieser Darlehen

i)
weniger als 10 Mio. EUR oder
ii)
weniger als 40 Mio. EUR und jedes einzelne durch eine Garantie besicherte De-minimis-Darlehen nicht mehr als 100000 EUR beträgt.

Wenn sich der Gesamtbetrag der von dem Finanzintermediär ausgereichten De-minimis-Darlehen gemäß Buchstabe b Ziffer i auf weniger als 10 Mio. EUR bzw. gemäß Buchstabe b Ziffer ii auf weniger als 40 Mio. EUR beläuft, wird das Bruttosubventionsäquivalent des jeweiligen Darlehens als entsprechender Anteil des einschlägigen Höchstbetrags nach Artikel 3 Absatz 2 berechnet.

(8) Beihilfen in anderer Form gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn die Beihilfebestimmungen eine Obergrenze vorsehen, die gewährleistet, dass der in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegte Höchstbetrag nicht überschritten wird.

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