Artikel 11 VO (EU) 2023/2833
BCD in Papierform oder gedruckte eBCD
(1) BCD in Papierform oder gedruckte eBCD dürfen in folgenden Fällen verwendet werden:
- a)
- Anlandung von weniger als einer metrischen Tonne Roten Thun oder von weniger als drei Fischen; BCD in Papierform werden innerhalb von sieben Arbeitstagen nach der Anlandung oder vor der Ausfuhr, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, in eBCD umgewandelt;
- b)
- vor dem 1. Januar 2017 gefangener Roter Thun;
- c)
- als Ersatz für den unwahrscheinlichen Fall, dass technische Schwierigkeiten im System auftreten, durch die ein Mitgliedstaat das eBCD-System nicht nutzen kann, wobei die Verfahren in Anhang 3 der ICCAT-Empfehlung 22-16 zu befolgen sind; Verzögerungen bei der Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten, wie die Bereitstellung der Daten, die für die Registrierung der Nutzer im eBCD-System notwendig sind, und andere vermeidbare Situationen stellen keine validen technischen Schwierigkeiten dar;
- d)
- Handel mit Thunfisch aus dem Pazifik;
- e)
- Handel zwischen der Union und Nicht-Parteien, wenn der Zugang zum eBCD-System über das ICCAT-Sekretariat nicht möglich ist oder nicht rechtzeitig ermöglicht werden kann, um sicherzustellen, dass der Handel nicht über Gebühr verzögert oder unterbrochen wird.
(2) Die Verwendung des in Absatz 1 genannten BCD in Papierform darf von einem Mitgliedstaat oder einer Partei nicht als Grund für eine Verzögerung oder Ablehnung der Einfuhr einer Sendung von Rotem Thun geltend gemacht werden, sofern das BCD in Papierform den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Gedruckte eBCD, die im eBCD-System validiert wurden, müssen die in Artikel 3 Absatz 3 festgelegten Validierungsanforderungen erfüllen.
(3) Die Flaggen- oder Tonnare-Mitgliedstaaten teilen Vordrucke des BCD nur an Fangschiffe und Tonnare-Fischer aus, die berechtigt sind, im Konventionsbereich Roten Thun zu fangen, auch als Beifang. Diese Vordrucke sind nicht übertragbar.
(4) Jedem Teillos bei aufgeteilten Losen und jedem Verarbeitungserzeugnis werden Kopien des BCD in Papierform beigefügt, die über die einmalige Dokumentennummer dem eBCD zugeordnet werden können.
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