Artikel 10 VO (EU) 2023/2833
Registrierung im eBCD-System, Meldung und Nachprüfung der Information
(1) Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass ihre Nutzer im eBCD-System registriert sind.
(2) Validiert ein Mitgliedstaat BCD in Bezug auf Fangschiffe unter seiner Flagge, seine Tonnare oder seine Zuchtbetriebe, informiert er die Kommission, die staatlichen Validierungsbehörden oder anderen befugten Personen oder Einrichtungen, die für die Validierung und Überprüfung von BCD oder BFRC zuständig sind, über jede Änderung der folgenden Angaben:
- a)
- Name und vollständige Anschrift der validierenden Organisation;
- b)
- Name und Dienstbezeichnung der validierenden Beamten, die individuell bevollmächtigt sind;
- c)
- Muster des Dokuments;
- d)
- Musterabdruck des Stempels oder Siegels und
- e)
- gegebenenfalls Muster der Markierungen.
(3) Bei der Meldung gemäß Absatz 2 ist das Datum anzugeben, ab dem die Änderung gilt. Eine Kopie der nationalen Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der Fangdokumentationsregelung für Roten Thun verabschiedet wurden, muss zusammen mit der Erstmeldung übermittelt werden, einschließlich Informationen zu den Verfahren zur Zulassung nichtstaatlicher Personen oder Einrichtungen. Änderungen der Angaben zu den Validierungsbehörden und nationalen Vorschriften müssen der Kommission rasch mitgeteilt werden.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf elektronischem Weg die Kontaktstellen und insbesondere den Namen und die vollständige Anschrift der Organisation(en) mit, die bei Fragen zu BCD oder BFTRC zu informieren sind.
(5) Die Kommission leitet die Informationen nach den Absätzen 2 bis 4 unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter.
(6) Die Mitgliedstaaten überprüfen die der ICCAT übermittelten und auf einer öffentlich zugänglichen Website des ICCAT-Sekretariats zugänglichen Informationen über die Validierungsbehörden, um ihre Behörden bei der Überprüfung der Validierung der BCD und BFTRC zu unterstützen.
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