Artikel 9 VO (EU) 2023/2833
Nachprüfung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden jedes Los von Rotem Thun identifizieren, das in ihrem Hoheitsgebiet angelandet, im Binnenhandel gehandelt, in ihr Hoheitsgebiet eingeführt oder aus diesem ausgeführt oder wiederausgeführt wird, und das bzw. die validierte/n BCD und die dazugehörigen Unterlagen für jedes Los von Rotem Thun anfordern und prüfen.
(2) Die zuständigen Behörden können den Inhalt des Loses prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben im BCD und in den dazugehörigen Unterlagen zu überzeugen. Soweit erforderlich führen die zuständigen Behörden bei den betroffenen Betreibern Nachprüfungen durch.
(3) Kommen bei den Prüfungen oder den Nachprüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in einem BCD auf, so arbeiten der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die endgültige Einfuhr stattgefunden hat, und der Mitgliedstaat oder die Partei, dessen bzw. deren zuständige Behörden das bzw. die BCD oder die BFTRC validiert haben, zusammen, um diese Zweifel auszuräumen.
(4) Entdeckt ein Mitgliedstaat ein Los, dem kein BCD beigefügt ist, so teilt er dies dem Mitgliedstaat, der das Los im Binnenhandel gehandelt hat, oder der Ausfuhr-Partei und, soweit bekannt, dem Flaggenmitgliedstaat oder der Flaggenpartei mit.
(5) Die Mitgliedstaaten geben das Los erst dann für den Binnenhandel, die Einfuhr oder die Ausfuhr frei oder nehmen im Falle von Rotem Thun, der für Zuchtbetriebe bestimmt ist, die Umsetzerklärung erst dann an, wenn die Prüfungen oder Nachprüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 durchgeführt worden sind und bestätigt haben, dass das Los Roter Thun den Anforderungen dieser Verordnung und anderer geltender Rechtsvorschriften der Union entspricht.
(6) Der Binnenhandel, die Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Rotem Thun ist verboten, wenn ein Mitgliedstaat nach Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prüfung oder Nachprüfung und in Zusammenarbeit mit den betreffenden für die Validierung zuständigen Behörden feststellt, dass das entsprechende BCD oder die BFTRC ungültig ist.
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