Artikel 8 VO (EU) 2023/2833

Validierung der Wiederausfuhr

(1) Die BFTRC wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, von dessen Hoheitsgebiet das Los wiederausgeführt wird, validiert.

(2) Die zuständige Behörde validiert die BFTRC für alle Erzeugnisse von Rotem Thun, sofern

a)
festgestellt wurde, dass alle Angaben in der BFTRC korrekt sind;
b)
das/die entsprechende/n validierte/n BCD für die Einfuhr der auf der BFTRC deklarierten Erzeugnisse akzeptiert wurde/n;
c)
die wiederauszuführenden Erzeugnisse ganz oder teilweise dieselben Erzeugnisse sind wie die in dem/den validierten BCD angegebenen und
d)
der validierten BFTRC eine Kopie des/der BCD zu dessen/deren Validierung beigefügt ist.

(3) Die validierte BFTRC enthält die Angaben gemäß Anhang 2 der ICCAT-Empfehlung 22-16 und Anhang 5 der ICCAT-Empfehlung 18-13 sowie gemäß den Anhängen IV und V dieser Verordnung.

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