Artikel 7 VO (EU) 2023/2833

Allgemeine Bestimmungen

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jedem Los von Rotem Thun, das aus seinem Gebiet wieder ausgeführt wird, eine validierte BFTRC beigefügt ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen, in denen Roter Thun lebend eingeführt wird.

(3) Der für die Wiederausfuhr zuständige Betreiber füllt die BFTRC in einer der Amtssprachen der ICCAT (Englisch, Französisch oder Spanisch) aus und beantragt deren Validierung für das wiederauszuführende Los von Rotem Thun. Der ausgefüllten BFTRC wird eine Kopie des bzw. der validierten BCD für die zuvor eingeführten Erzeugnisse von Rotem Thun beigefügt.

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