Artikel 3 VO (EU) 2023/2833
Allgemeine Bestimmungen
(1) Das eBCD-System wird für jeden Fang, jede Anlandung, jede Umsetzung, einschließlich Umsetzungen innerhalb und zwischen Zuchtbetrieben, jede Umladung, jedes Einsetzen in Netzkäfige, jede Entnahme, jeden Binnenhandel, jede Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Rotem Thun verwendet. BCD in Papierform können in Ausnahmefällen gemäß Artikel 11 verwendet werden.
(2) Ein BCD ist in einer der Amtssprachen der ICCAT (Englisch, Französisch oder Spanisch) für jeden Roten Thun auszufüllen, der von einem Fischereifahrzeug oder einer Tonnare gefangen, im Hafen von einem Fischereifahrzeug oder aus einer Tonnare umgesetzt, angelandet oder umgeladen oder von Zuchtbetrieben in Netzkäfige eingesetzt oder aus diesen entnommen wird.
(3) Jedem Los von Rotem Thun, das innerhalb der Union gehandelt, in die Union eingeführt oder aus dem Hoheitsgebiet der Union ausgeführt oder wieder ausgeführt wird, muss, sofern nicht Artikel 4 Absatz 4 Anwendung findet, ein von der zuständigen Behörde validiertes BCD und gegebenenfalls eine ICCAT-Übernahmeerklärung oder eine validierte Wiederausfuhrbescheinigung für Roten Thun (im Folgenden „BFTRC” ) beigefügt werden. Jedes Los von Rotem Thun darf nur Erzeugnisse aus Rotem Thun umfassen, die dieselbe Aufmachung haben, aus demselben relevanten geografischen Bereich und von demselben Fischereifahrzeug oder derselben Gruppe von Fischereifahrzeugen oder aus derselben Tonnare stammen.
(4) Es ist verboten, Roten Thun ohne ein ausgefülltes und gegebenenfalls validiertes BCD und, soweit erforderlich, ohne eine ausgefüllte und validierte BFTRC anzulanden, umzusetzen, umzuladen, in Netzkäfige einzusetzen, zu liefern, zu entnehmen, im Binnenhandel zu handeln, einzuführen, auszuführen oder wiederauszuführen.
(5) Jedes BCD trägt eine einmalige Dokumentennummer. Jeder Flaggen- oder Tonnare-Mitgliedstaat vergibt länderspezifische Dokumentennummern.
(6) Sofern alle Fische am selben Tag in denselben Netzkäfig eingesetzt werden, können zum Zeitpunkt des Einsetzens in Netzkäfige die entsprechenden BCD in folgenden Fällen als „Sammel-BCD” mit einer neuen BCD-Nummer zusammengefasst werden:
- a)
- mehrere Fänge desselben Fischereifahrzeugs;
- b)
- Fänge im Rahmen gemeinsamer Fangeinsätze.
(7) Die Sammel-BCD ersetzt alle damit verbundenen ursprünglichen BCD; ihr muss die Liste aller zugehörigen BCD-Nummern beigefügt sein. Die Kopien dieser zusammengefassten BCD werden den Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten oder der Parteien auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
(8) Roter Thun, der als Beifang von Fischereifahrzeugen gefangen wird, die gemäß der Verordnung (EU) 2023/2053 nicht aktiv auf Roten Thun fischen dürfen, darf gehandelt werden. Die Behörden der Mitgliedstaaten, die Hafenbehörden und die zugelassene Selbstregistrierung des Schiffskapitäns oder seines Vertreters erleichtern dem Schiffskapitän oder seinem Vertreter den Zugang zum eBCD-System, etwa durch ihre nationale Registriernummer. Die Flaggenmitgliedstaaten der betreffenden Fischereifahrzeuge müssen der Kommission keine Liste dieser Fischereifahrzeuge übermitteln.
(9) Roter Thun, der beim unter die Artikel 40 bis 55 der Verordnung (EU) 2023/2053 fallenden Umsetzen, Schleppen oder Einsetzen in Netzkäfige verendet, kann gegebenenfalls von den Vertretern der Ringwadenfänger, Hilfsschiffe, Tonnaren und/oder Zuchtbetriebe gehandelt werden.
(10) Roter Thun, der in der Sport- und Freizeitfischerei entnommen wird und dessen Verkauf verboten ist, fällt nicht unter diese Verordnung und muss daher nicht im eBCD-System erfasst werden.
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