Artikel 2 VO (EU) 2023/2833

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„BCD” das Fangdokument für Roten Thun, dessen Format in Anhang 2 der ICCAT-Empfehlung 18-13 und in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt ist;
2.
„Roter Thun” Fisch der Art Thunnus thynnus, der unter die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87(1) des Rates genannten einschlägigen Codes der Kombinierten Nomenklatur fällt;
3.
„Konvention” die Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik;
4.
„Konventionsbereich” das geografische Gebiet gemäß Artikel I der Konvention, für das die ICCAT-Maßnahmen gelten;
5.
„Binnenhandel”

a)
den Handel in einem Mitgliedstaat oder zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten mit Rotem Thun, der von einem Fangschiff oder in Tonnaren der Union im Konventionsbereich gefangen wurde und im Hoheitsgebiet der Union angelandet wird, und
b)
den Handel in einem Mitgliedstaat oder zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten mit gezüchtetem Roten Thun, der ursprünglich von einem Fangschiff oder in Tonnaren der Union im Konventionsbereich gefangen wurde und in einem im Hoheitsgebiet der Union niedergelassenen Zuchtbetrieb in Netzkäfige eingesetzt wird;

6.
„Einfuhr” das Einführen von Rotem Thun, der im Konventionsbereich von einem Fangschiff oder in Tonnaren eines Drittlandes gefangen wurde, in das Gebiet der Union, auch zu Zwecken der Einsetzung in Netzkäfige, Mast, Aufzucht oder Umladung;
7.
„Ausfuhr” jedes Verbringen von Rotem Thun, der im Konventionsbereich von einem Fangschiff oder in Tonnaren der Union gefangen wurde, in ein Drittland, darunter jedes Verbringen aus dem Gebiet der Union, aus Drittländern oder direkt von den Fanggründen;
8.
„Wiederausfuhr” jedes Verbringen von Rotem Thun, der zuvor in das Gebiet der Union eingeführt wurde, aus dem Gebiet der Union;
9.
„Tonnare-Mitgliedstaat” den Mitgliedstaat, in dem die Tonnare aufgestellt ist;
10.
„Zuchtbetrieb-Mitgliedstaat” den Mitgliedstaat, in dem der Zuchtbetrieb niedergelassen ist;
11.
„Parteien” die Vertragsparteien der Konvention und kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

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