Artikel 1 VO (EU) 2023/2833
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird eine Fangdokumentationsregelung der Union für Roten Thun eingeführt, um die von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) verabschiedete Fangdokumentationsregelung umzusetzen, sowie der obligatorische Einsatz des elektronischen Fangdokumentationssystems (eBCD) festgelegt, um die Herkunft sämtlicher Fänge von Rotem Thun zu ermitteln, mit dem Ziel, die Umsetzung der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT zu unterstützen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für den Binnenhandel mit und die Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr von anderen Fischteilen als Fischfleisch (z. B. Köpfe, Augen, Rogen, Innereien und Schwänze).
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