Präambel VO (EU) 2023/2833
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Eines der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) besteht in der Sicherstellung, dass die Bewirtschaftung biologischer Meeresschätze einen nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Nutzen bringt.
- (2)
- Die Union ist Vertragspartei des mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates(4) genehmigten Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, des mit dem Beschluss 98/414/EG des Rates(5) ratifizierten Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des UN-Seerechtsübereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen sowie des mit dem Beschluss 96/428/EG des Rates(6) angenommenen Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See. Im Rahmen dieser internationalen Verpflichtungen unterstützt die Union die Bemühungen um eine nachhaltige Bewirtschaftung von weit wandernden Fischbeständen.
- (3)
- Mit dem Beschluss 86/238/EWG(7)wurde die Union Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „Konvention” ). Die Konvention setzt einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit im Bereich der Erhaltung und Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik und den angrenzenden Meeren durch die Schaffung einer Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „ICCAT” ) und die Verabschiedung von im Konventionsbereich anwendbaren Empfehlungen, die für die Vertragsparteien und kooperierenden Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor (im Folgenden „Parteien” ) verbindlich werden.
- (4)
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) wurde die ICCAT-Empfehlung 09-11 zur Änderung der Empfehlung 08-12, mit der eine Fangdokumentationsregelung für Roten Thun eingeführt wurde, in Unionsrecht umgesetzt.
- (5)
- Im Rahmen der Maßnahmen zur Regulierung der Bestände von Rotem Thun, zur Verbesserung der Qualität und Zuverlässigkeit der statistischen Daten und zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen Fischerei hat die ICCAT die Empfehlungen 18-13 und 21-19 über eine ICCAT-Dokumentationsregelung für Roten Thun, mit denen die Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (BCD) eingeführt wird, die Empfehlungen 10-11 über eine elektronische Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (eBCD) und 22-16 über die Anwendung des eBCD-Systems zur Entwicklung und besseren Umsetzung der Fangdokumentationsregelung für Roten Thun durch Einführung eines verpflichtenden eBCD-Systems sowie die Empfehlung 22-08 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer angenommen. Die Parteien und die Mitgliedstaaten haben im Juni 2016 mit der teilweisen Einführung des eBCD-Systems begonnen. Seit Januar 2017 ist es vollständig umgesetzt und wird von den Mitgliedstaaten genutzt.
- (6)
- In der Konvention werden Englisch, Französisch und Spanisch als Amtssprachen der ICCAT festgelegt. Damit die Marktteilnehmer ihre Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, wirksam durchführen können und um Hindernisse bei der Kommunikation mit den zuständigen Behörden zu vermeiden, sollten das Fangdokument für Roten Thun (im Folgenden „BCD” ) und die Wiederausfuhrbescheinigung für Roten Thun (im Folgenden „BFTRC” ) in einer der Amtssprachen der ICCAT übermittelt werden.
- (7)
- Einige Bestimmungen der ICCAT-Empfehlungen werden häufig durch die Parteien geändert und dürften auch in Zukunft weiter geändert werden. Um künftige Änderungen der ICCAT-Empfehlungen zeitnah in das Unionsrecht aufzunehmen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Bezug auf folgende Aspekte zu erlassen: verpflichtende Nutzung von eBCD und BCD, Vorschriften zu Sammel-BCDs, Validierung von BCD und eBCD, Frist für die Ausnahmeregelung hinsichtlich der Angaben bezüglich der Markierungen aufgrund der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gemäß der Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates(9), Aufzeichnung und Validierung von Fängen und nachfolgenden Handelsvorgängen im eBCD-System, Angaben zur Validierung und zu Kontaktstellen, Angaben zu BCD in Papierform oder gedruckten eBCD, Fristen für die Übermittlung von Informationen, Verweise auf die Anhänge der ICCAT-Empfehlungen und auf die entsprechenden Anhänge der vorliegenden Verordnung sowie die Anhänge dieser Verordnung. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(10) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
- (8)
- Mit den Rechtsvorschriften der Union sollten lediglich die ICCAT-Empfehlungen in Unionsrecht umgesetzt werden, damit für Fischer der Union und für Fischer aus Drittländern die gleichen Bedingungen gelten und die Vorschriften von allen uneingeschränkt akzeptiert und umgesetzt werden.
- (9)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakte sollten unbeschadet der Umsetzung künftiger Änderungen von ICCAT-Empfehlungen in Unionsrecht im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens gelten.
- (10)
- Die Verordnung (EU) Nr. 640/2010 sollte daher aufgehoben werden, da mit der vorliegenden Verordnung neue ICCAT-Maßnahmen bezüglich der Fangdokumentationsregelung für Roten Thun in Unionsrecht umgesetzt werden.
- (11)
- Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) konsultiert und hat am 17. Mai 2022 formelle Bemerkungen abgegeben.
- (12)
- Werden personenbezogene Daten im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung verarbeitet, gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) und die Verordnung (EU) 2018/1725, und es sollte sichergestellt werden, dass die Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten jederzeit und auf allen Ebenen eingehalten werden. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die sie nach dieser Verordnung erheben, als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten. Die Kommission sollte im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die sie nach dieser Verordnung erhebt, als Verantwortliche im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 gelten.
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 123 vom 9.4.2021, S. 72.
- (2)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. November 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2023.
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
- (4)
Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).
- (5)
Beschluss 98/414/EG des Rates vom 8. Juni 1998 betreffend die Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14).
- (6)
Beschluss 96/428/EG des Rates vom 25. Juni 1996 über die Annahme — durch die Gemeinschaft — des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See (ABl. L 177 vom 16.7.1996, S. 24).
- (7)
Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).
- (8)
Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates (ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1).
- (9)
Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627 (ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 1).
- (10)
ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
- (11)
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
- (12)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
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