Artikel 10 VO (EU) 2023/2834

Einfuhrlizenzen

(1) Die Einfuhrlizenz für Basmati-Reis muss Folgendes enthalten:

a)
in Feld 8 die Angabe des Ursprungslandes und die angekreuzte Angabe „Ja” ,
b)
in Feld 20 eine der in Anhang III genannten Angaben.

(2) Das Duplikat des Echtheitszeugnisses gemäß Artikel 9 Absatz 2 ist der Einfuhrlizenz beizufügen. Wird die Lizenz als elektronisches Dokument ausgestellt, so kann die Behörde, die die Lizenz erteilt, das Duplikat des Echtheitszeugnisses auf elektronischem Wege an die Zollbehörden weiterleiten.

(3) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 ist bei Einfuhrlizenzen für Basmati-Reis eine Sicherheit in Höhe von 70 EUR je Tonne zu leisten.

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