Artikel 9 VO (EU) 2023/2834
Echtheitszeugnis
(1) Das Echtheitszeugnis gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2835 wird auf einem Formblatt nach dem Muster in Anhang II erstellt.
Der Wortlaut des Formblattes in den anderen Amtssprachen ist im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.
Die Echtheitszeugnisse können in dem von der Kommission einzurichtenden elektronischen System ELAN gespeichert und zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Lizenzen erteilende Behörde, die die Einfuhrlizenz erteilt, behält das Original des Echtheitszeugnisses und händigt dem Antragsteller ein Duplikat aus.
Das Echtheitszeugnis hat eine Gültigkeitsdauer von 90 Tagen ab seiner Erteilung.
Es ist nur gültig, wenn seine Felder ordnungsgemäß ausgefüllt sind und es unterzeichnet ist.
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