Artikel 13 VO (EU) 2023/2834

Stichprobenkontrollen bei eingeführtem Basmati-Reis

(1) Im Rahmen der nach dem Zufallsprinzip durchgeführten oder gezielten Kontrollen bei Vorgängen mit Betrugsrisiko entnehmen die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen gemäß Artikel 238 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(1) repräsentative Stichproben von dem eingeführten Basmati-Reis. Diese Stichproben werden an die von der Kommission auf ihrer Website veröffentlichte zuständige Stelle des Ursprungslandes gesandt, die einen Sortentest mittels einer DNA-Analyse vornimmt.

Die Mitgliedstaaten können ebenfalls Sortentests derselben Probe in einem Unionslabor durchführen lassen.

(2) Ergibt einer der in Absatz 1 genannten Tests, dass das untersuchte Erzeugnis nicht den Angaben im Echtheitszeugnis entspricht, so gilt der Einfuhrzollsatz für geschälten Reis des KN-Codes 100620, der in dem mit dem Beschluss 2005/476/EG des Rates(2) genehmigten Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Methode zur Berechnung der auf geschälten Reis angewendeten Zölle vorgesehen ist.

Jedoch ist das Vorhandensein von bis zu 5 % geschältem Reis des KN-Codes 10062017 oder des KN-Codes 10062098 zulässig, der keiner der Sorten gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2835 entspricht.

(3) Geht aus den Tests gemäß Absatz 1 oder sonstigen Informationen, die der Kommission vorliegen, hervor, dass in Bezug auf die von einer zuständigen Stelle des Ursprungslandes angewendeten Kontrollverfahren ein schwerwiegendes und dauerhaftes Problem vorliegt, so kann sich die Kommission mit den zuständigen Behörden des betreffenden Ursprungslandes in Verbindung setzen. Führt dieser Austausch nicht zu einer zufriedenstellenden Lösung, so kann die Kommission beschließen, den Einfuhrzollsatz für geschälten Reis des KN-Codes 100620 anzuwenden, der in dem mit dem Beschluss 2005/476/EG des Rates genehmigten Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Methode zur Berechnung der auf geschälten Reis angewendeten Zölle vorgesehen ist, und zwar unter den in der vorliegenden Verordnung und in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2835 festgelegten Bedingungen.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(2)

Beschluss 2005/476/EG des Rates vom 21. Juni 2005 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Methode zur Berechnung der auf geschälten Reis angewendeten Zölle und zur Änderung der Beschlüsse 2004/617/EG, 2004/618/EG und 2004/619/EG (ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 67).

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