Artikel 14 VO (EU) 2023/2834
Marktstörungen
(1) Der Reismarkt ist unter anderem dann als gestört anzusehen, wenn in einem der vier Quartale eines Jahres gegenüber dem vorangegangenen Quartal ohne befriedigende Erklärung ein bedeutender Anstieg der Einfuhren von Basmati-Reis festzustellen ist.
(2) Ist der Reismarkt dauerhaft gestört und führen die Konsultationen der betreffenden Ausfuhrländer durch die Kommission nicht zu einer zufriedenstellenden Lösung, so kann der Einfuhrzoll für geschälten Reis des KN-Codes 100620, der in dem mit dem Beschluss 2005/476/EG genehmigten Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Methode zur Berechnung der auf geschälten Reis angewendeten Zölle vorgesehen ist, unter den in Kapitel 1 Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung und in Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2835 festgelegten Bedingungen auf Beschluss der Kommission auch auf Einfuhren von Basmati-Reis erhoben werden.
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