Artikel 15 VO (EU) 2023/2834
Einfuhrzölle
(1) Abweichend von den Einfuhrzöllen des Gemeinsamen Zolltarifs ist der Einfuhrzoll auf Getreideerzeugnisse der KN-Codes 10011100, 10011900, ex10019120 (Weichweizen zur Aussaat), ex10019900 (Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat), 10021000, 10029000, 10051090, 10059000, 10071090 und 10079000 gleich dem Interventionspreis bei der Einfuhr zuzüglich 55 % und abzüglich des nach Artikel 16 Absatz 1 für die betreffende Sendung festgesetzten CIF-Einfuhrpreises. Dieser Einfuhrzoll darf jedoch den auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur bestimmten üblichen Zollsatz nicht überschreiten. Dieser Absatz gilt nicht für Getreideerzeugnisse, die ihren Ursprung in Belarus oder Russland haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, auf die die Einfuhrzölle des Gemeinsamen Zolltarifs Anwendung finden.
(2) Zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 werden für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative CIF-Einfuhrpreise festgesetzt.
(3) Die in Absatz 1 genannten Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs sind diejenigen, die zu dem in Artikel 172 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgesehenen Zeitpunkt gültig sind.
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