Artikel 16 VO (EU) 2023/2834

Festsetzung der Einfuhrzölle

(1) Die Kommission berechnet täglich den Einfuhrzoll gemäß Artikel 15 Absatz 1.

Der zugrunde zu legende Interventionspreis für die Berechnung des Einfuhrzolls ist 101,31 EUR je Tonne.

Der für die Berechnung des Einfuhrzolls zugrunde zu legende CIF-Einfuhrpreis ist der nach der Methode gemäß Artikel 19 festgesetzte tägliche repräsentative CIF-Einfuhrpreis.

(2) Der von der Kommission festgesetzte Einfuhrzoll für Getreideerzeugnisse gemäß Artikel 15 Absatz 1 entspricht dem Durchschnitt der in den zehn vorangegangenen Arbeitstagen berechneten Einfuhrzölle.

Die Kommission setzt den Einfuhrzoll neu fest, wenn der Durchschnitt der in den zehn vorangegangenen Arbeitstagen berechneten Einfuhrzölle um mehr als 5 EUR je Tonne vom geltenden Zollsatz abweicht, auch, wenn der Einfuhrzoll Null ist.

Die Höhe des festgesetzten Einfuhrzolls und die für seine Berechnung zugrunde gelegten Elemente werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Zwischen den Festsetzungen von zwei Einfuhrzöllen veröffentlicht die Kommission die bei diesen Berechnungen berücksichtigten Faktoren auf ihrer Website.

Der festgelegte Einfuhrzoll gilt ab dem Tag der Veröffentlichung bis zur Festsetzung und zum Inkrafttreten eines neuen Einfuhrzolls.

(3) Falls der Entladehafen in der Union

a)
sich am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintrifft, so vermindert die Kommission den Einfuhrzoll um 3 EUR je Tonne;
b)
ein Atlantikhafen der Iberischen Halbinsel ist oder sich in Irland, Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland oder Schweden befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft, so vermindert die Kommission den Einfuhrzoll um 2 EUR je Tonne.

Die Zollbehörde des Entladehafens stellt nach dem Muster in Anhang IV ein Entladedokument aus, in dem die Menge jedes entladenen Erzeugnisses festgehalten ist. Die in Unterabsatz 1 geregelte Verminderung des Einfuhrzolls wird nur gewährt, wenn dieses Entladedokument bis zum Zeitpunkt der Erfüllung der Einfuhrzollformalitäten mit der Ware mitgeführt wird.

Das genannte Dokument kann in dem von der Kommission einzurichtenden elektronischen System ELAN gespeichert und zur Verfügung gestellt werden.

(4) Für Getreideerzeugnisse der KN-Codes 10011100, 10011900, ex10019900 (Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat), 10021000 und 10029000 mit Ursprung in Kanada entspricht der Einfuhrzoll einem Prozentsatz des gemäß Absatz 2 und gegebenenfalls Absatz 3 festgesetzten Zollsatzes. Der anzuwendende Prozentsatz ist in Anhang V festgelegt. Der Einfuhrzoll wird mindestens auf die nächsten 0,001 EUR abgerundet.

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