Artikel 17 VO (EU) 2023/2834

Hartmais

(1) Der Einfuhrzoll wird für Hartmais, der den Bestimmungen in Anhang VI entspricht, um 24 EUR je Tonne verringert.

(2) Für die Gewährung der in Absatz 1 genannten Verringerung muss Hartmais innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union zu einem Erzeugnis der KN-Codes 19041010, 110313 oder 110423 verarbeitet werden.

(3) Die Bestimmungen über die Endverwendung eingeführter Waren gemäß Artikel 254 Absätze 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gelten entsprechend.

(4) Die Sicherheit gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2835 beträgt 24 EUR je Tonne.

Beträgt der am Tag der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union geltende Einfuhrzoll jedoch weniger als 24 EUR je Tonne Mais, so entspricht die spezifische Sicherheit dem Betrag des Einfuhrzolls.

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