Artikel 23 VO (EU) 2023/2834

Nachweis der Zahlung der besonderen Ausfuhrabgabe

Der Nachweis, dass die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2008/97 genannte besondere Ausfuhrabgabe entrichtet worden ist, erfolgt durch Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung nach Formblatt A.TR durch den Wirtschaftsbeteiligten bei der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaats. In diesem Fall wird von der zuständigen Behörde in der Rubrik „Bemerkungen” die entsprechende Angabe gemäß Anhang XIII der vorliegenden Verordnung eingetragen.

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