Artikel 4 VO (EU) 2023/2834

Wertumrechnung

(1) Die Umrechnung des Wertes einer Menge geschälten Reises auf den Wert der gleichen Menge Reis einer anderen Verarbeitungsstufe erfolgt auf der Grundlage eines geschälten Reises, der 3 % Bruchreis enthält. Enthält der geschälte Reis mehr als 3 % Bruchreis, wird diese Umrechnung nach Berichtigung auf der Grundlage eines Wertes von 110 EUR je Tonne Bruchreis vorgenommen.

(2) Die Umrechnung des Wertes einer Menge halbgeschliffenen Reises oder geschliffenen Reises auf den Wert der gleichen Menge Reis einer anderen Verarbeitungsstufe erfolgt auf der Grundlage eines halbgeschliffenen oder geschliffenen Reises ohne Bruchreis. Enthält der halbgeschliffene oder geschliffene Reis Bruchreis, wird diese Umrechnung nach Berichtigung auf der Grundlage eines Wertes von 150 EUR je Tonne Bruchreis vorgenommen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Berichtigungen werden nicht vorgenommen, wenn die Preise für geschälten Reis und die Preise für halbgeschliffenen oder geschliffenen Reis, die für die Festsetzung der Abschöpfungen berücksichtigt werden, niedriger sind als

a)
110 EUR je Tonne geschälten Reis,
b)
150 EUR je Tonne halbgeschliffenen oder geschliffenen Reis.

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