Artikel 5 VO (EU) 2023/2834
Wertumrechnung
(1) Die Umrechnung des Wertes einer Menge geschälten Reises auf den Wert der gleichen Menge Rohreis erfolgt:
- a)
- indem der umzurechnende Wert durch den in Artikel 1 Absatz 1 für Rohreis genannten Satz dividiert und
- b)
- der sich daraus ergebende Betrag um die in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzten Bearbeitungskosten vermindert wird.
Die Umrechnung des Wertes einer Menge Rohreises auf den Wert der gleichen Menge geschälten Reis erfolgt:
- a)
- indem der umzurechnende Wert um die in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzten Bearbeitungskosten erhöht und
- b)
- der sich daraus ergebende Betrag mit dem in Artikel 1 Absatz 1 für Rohreis festgesetzten Satz multipliziert wird.
(2) Die Umrechnung des Wertes einer Menge geschälten Reises auf den Wert der gleichen Menge geschliffenen Reis erfolgt:
- a)
- indem der umzurechnende Wert um die in Artikel 2 Absatz 2 festgesetzten Bearbeitungskosten erhöht,
- b)
- um den in Artikel 3 Absatz 2 festgesetzten Wert der Nebenprodukte vermindert und
- c)
- der sich daraus ergebende Betrag durch den in Artikel 1 Absatz 2 für geschliffenen Reis festgesetzten Satz dividiert wird.
Die Umrechnung des Wertes einer Menge geschliffenen Reises auf den Wert der gleichen Menge geschälten Reis erfolgt:
- a)
- indem der umzurechnende Wert mit dem für geschliffenen Reis in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzten Satz multipliziert,
- b)
- der sich daraus ergebende Betrag um die in Artikel 2 Absatz 2 festgesetzten Bearbeitungskosten vermindert und
- c)
- um den in Artikel 3 Absatz 2 festgesetzten Wert der Nebenprodukte erhöht wird.
(3) Die Umrechnung des Wertes einer Menge geschliffenen Reises auf den Wert der gleichen Menge halbgeschliffenen Reis erfolgt:
- a)
- indem der umzurechnende Wert durch den für halbgeschliffenen Reis in Artikel 1 Absatz 3 festgesetzten Satz dividiert und
- b)
- der sich daraus ergebende Betrag um den in Artikel 3 Absatz 3 festgesetzten Wert der Nebenprodukte erhöht wird.
Die Umrechnung des Wertes einer Menge halbgeschliffenen Reises auf den Wert der gleichen Menge geschliffenen Reis erfolgt:
- a)
- indem der umzurechnende Wert um den in Artikel 3 Absatz 3 festgesetzten Wert der Nebenprodukte vermindert und
- b)
- der sich daraus ergebende Betrag mit dem für halbgeschliffenen Reis der betreffenden Gruppe in Artikel 1 Absatz 3 festgesetzten Satz multipliziert wird.
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