Artikel 5 VO (EU) 2023/2834

Wertumrechnung

(1) Die Umrechnung des Wertes einer Menge geschälten Reises auf den Wert der gleichen Menge Rohreis erfolgt:

a)
indem der umzurechnende Wert durch den in Artikel 1 Absatz 1 für Rohreis genannten Satz dividiert und
b)
der sich daraus ergebende Betrag um die in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzten Bearbeitungskosten vermindert wird.

Die Umrechnung des Wertes einer Menge Rohreises auf den Wert der gleichen Menge geschälten Reis erfolgt:

a)
indem der umzurechnende Wert um die in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzten Bearbeitungskosten erhöht und
b)
der sich daraus ergebende Betrag mit dem in Artikel 1 Absatz 1 für Rohreis festgesetzten Satz multipliziert wird.

(2) Die Umrechnung des Wertes einer Menge geschälten Reises auf den Wert der gleichen Menge geschliffenen Reis erfolgt:

a)
indem der umzurechnende Wert um die in Artikel 2 Absatz 2 festgesetzten Bearbeitungskosten erhöht,
b)
um den in Artikel 3 Absatz 2 festgesetzten Wert der Nebenprodukte vermindert und
c)
der sich daraus ergebende Betrag durch den in Artikel 1 Absatz 2 für geschliffenen Reis festgesetzten Satz dividiert wird.

Die Umrechnung des Wertes einer Menge geschliffenen Reises auf den Wert der gleichen Menge geschälten Reis erfolgt:

a)
indem der umzurechnende Wert mit dem für geschliffenen Reis in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzten Satz multipliziert,
b)
der sich daraus ergebende Betrag um die in Artikel 2 Absatz 2 festgesetzten Bearbeitungskosten vermindert und
c)
um den in Artikel 3 Absatz 2 festgesetzten Wert der Nebenprodukte erhöht wird.

(3) Die Umrechnung des Wertes einer Menge geschliffenen Reises auf den Wert der gleichen Menge halbgeschliffenen Reis erfolgt:

a)
indem der umzurechnende Wert durch den für halbgeschliffenen Reis in Artikel 1 Absatz 3 festgesetzten Satz dividiert und
b)
der sich daraus ergebende Betrag um den in Artikel 3 Absatz 3 festgesetzten Wert der Nebenprodukte erhöht wird.

Die Umrechnung des Wertes einer Menge halbgeschliffenen Reises auf den Wert der gleichen Menge geschliffenen Reis erfolgt:

a)
indem der umzurechnende Wert um den in Artikel 3 Absatz 3 festgesetzten Wert der Nebenprodukte vermindert und
b)
der sich daraus ergebende Betrag mit dem für halbgeschliffenen Reis der betreffenden Gruppe in Artikel 1 Absatz 3 festgesetzten Satz multipliziert wird.

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