Artikel 43 VO (EU) 2023/2834

Kontrollen eingeführter Erzeugnisse des Hopfensektors und Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten führen regelmäßig stichprobenartige Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob Hopfenerzeugnisse des KN-Codes 1210, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, um gemäß Artikel 190 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingeführt zu werden, den Mindestanforderungen für die Vermarktung von Hopfenzapfen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission(1) für diese Zwecke entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich bis zum 30. Juni Häufigkeit, Art und Ergebnis der im Vorjahr durchgeführten Kontrollen mit. Die Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 5 % der Anzahl an Hopfensendungen, die während des betreffenden Jahres voraussichtlich aus einem Drittland in den Mitgliedstaat eingeführt werden.

(3) Stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten fest, dass die analysierten Proben den in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen für die Vermarktung nicht genügen, so dürfen die betreffenden Sendungen nicht in der Union vermarktet werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 72).

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