Artikel 42 VO (EU) 2023/2834

Aufteilung von Sendungen von Hopfenerzeugnissen nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union

Wird die Sendung von Erzeugnissen des Hopfensektors nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union weiterverkauft oder aufgeteilt, so muss mit dem Erzeugnis eine Rechnung oder eine andere vom Verkäufer ausgestellte Geschäftsunterlage mitgeführt werden, die die Nummer der Äquivalenzbescheinigung oder des Auszugs sowie den Namen der Behörde enthält, die diese Bescheinigungen oder Auszüge ausgestellt hat.

Die Rechnung oder die Geschäftsunterlage muss außerdem die nachstehenden Angaben der Äquivalenzbescheinigung oder des Auszugs enthalten:

a)
für Hopfenzapfen:

i)
Beschreibung des Erzeugnisses;
ii)
Rohgewicht;
iii)
Anbauort;
iv)
Erntejahr;
v)
Sorte;
vi)
Ursprungsland;
vii)
Zeichen und Identifikationsnummern wie im Feld 9 der Äquivalenzbescheinigung aufgeführt;

b)
bei Hopfenerzeugnissen zusätzlich zu den unter Buchstabe a aufgeführten Angaben: Ort und Zeitpunkt der Verarbeitung.

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