Artikel 41 VO (EU) 2023/2834

Aufteilung von Sendungen von Hopfenerzeugnissen vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union

(1) Wenn für eine Sendung vor deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union eine Äquivalenzbescheinigung ausgestellt worden ist und diese Sendung aufgeteilt und weiterversandt wird, so ist für jede neue Sendung, die durch die Aufteilung entsteht, ein Auszug herzustellen.

Die Äquivalenzbescheinigung wird durch die erforderliche Anzahl von Auszügen ersetzt.

Jeder Auszug wird von dem Beteiligten in einem Original auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang XV nach Maßgabe des Anhangs XVI erstellt und den Zollbehörden übermittelt.

(2) Die Zollbehörden versehen das Original der Äquivalenzbescheinigung mit einem entsprechenden Sichtvermerk und unterzeichnen das Original des Auszugs.

Zu diesem Zweck vermerkt die Zollbehörde auf der Äquivalenzbescheinigung die Mengen, die in den Auszügen in den zu diesem Zweck vorgesehenen Feldern angegeben sind, und bestätigt die Einfuhr bzw., sofern die nationalen Verwaltungsvorschriften dies vorsehen, die vom Anmelder in den entsprechenden Abschnitten angegebenen Mengen.

Die Zollbehörden bewahren das Original der mit einem Sichtvermerk versehenen Äquivalenzbescheinigung und des gegengezeichneten Auszugs auf, senden eine Kopie der mit einem Sichtvermerk versehenen Bescheinigung und jedes gegengezeichneten Auszugs an die zuständige Bescheinigungsbehörde des Mitgliedstaats und senden eine Kopie jedes Auszugs an den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten zurück.

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