Artikel 40 VO (EU) 2023/2834

Zollverfahren und Aufbewahrung von Äquivalenzbescheinigungen

Werden Erzeugnisse des Hopfensektors gemäß Artikel 139 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder spätestens vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union bei den Zollbehörden gestellt, so ist das Original der entsprechenden Äquivalenzbescheinigung den Zollbehörden vorzulegen, die sie gegenzeichnen und einbehalten.

Die Zollbehörden übermitteln der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis in das Zollgebiet der Union verbracht wird, soweit verfügbar eine elektronische Kopie der Äquivalenzbescheinigung.

Eine Kopie der von der zuständigen Behörde des Drittlandes ausgestellten und gegengezeichneten Äquivalenzbescheinigung wird dem Einführer zurückgesandt, der sie mindestens drei Jahre lang aufbewahren muss.

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