Artikel 39 VO (EU) 2023/2834
Kennzeichnung der Verpackung von Erzeugnissen des Hopfensektors
(1) Jedes Packstück, für das eine Äquivalenzbescheinigung ausgestellt wurde, muss in einer Amtssprache der Union folgende Angaben tragen:
- a)
- die Beschreibung des Hopfens oder Hopfenerzeugnisses;
- b)
- die Sorte oder Sorten;
- c)
- das Ursprungsland;
- d)
- Zeichen und Nummern wie im Feld 9 der Äquivalenzbescheinigung oder des Auszugs aufgeführt.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Aufschriften sind in unverwischbaren Buchstaben gleicher Größe außen auf der Verpackung anzubringen.
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