Artikel 38 VO (EU) 2023/2834

Äquivalenzbescheinigung für eingeführte Erzeugnisse des Hopfensektors

(1) Die Äquivalenzbescheinigung wird für jede Sendung in einem Original und einer Kopie gemäß dem im Anhang XIV abgedruckten Muster und nach den Bestimmungen des Anhangs XVI ausgestellt.

(2) Die Äquivalenzbescheinigung ist nur gültig, wenn sie von einer der Stellen, die in der von der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 3 erstellten und veröffentlichten Liste aufgeführt sind, ordnungsgemäß ausgefüllt und beglaubigt ist.

(3) Eine Äquivalenzbescheinigung ist ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen, wenn sie Ort und Datum der Ausstellung enthält, unterschrieben ist und den Stempelabdruck oder die elektronische Unterschrift der ausstellenden Stelle trägt.

Die Äquivalenzbescheinigungen können in dem von der Kommission einzurichtenden elektronischen System ELAN gespeichert und zur Verfügung gestellt werden.

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