Artikel 37 VO (EU) 2023/2834

Zur Ausstellung einer Äquivalenzbescheinigung befugte Stellen

(1) Die Äquivalenzbescheinigungen für eingeführten Hopfen und eingeführte Hopfenerzeugnisse werden von einer vom Ursprungsdrittland zugelassenen Stelle oder, falls im Ursprungsland nicht vorhanden, von einer bereits zugelassenen Stelle außerhalb des Ursprungslandes des Erzeugnisses ausgestellt.

(2) Auf der Grundlage der Mitteilungen der zuständigen Behörden von Drittländern gemäß Artikel 190 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erstellt und aktualisiert die Kommission ein Verzeichnis der Stellen, die befugt sind, im Ursprungsland des Hopfenerzeugnisses Äquivalenzbescheinigungen auszustellen, die den Namen, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse dieser Stellen enthalten.

(3) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website die Namen und Anschriften der von den zuständigen Behörden der Drittländer notifizierten Agenturen.

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