Artikel 36 VO (EU) 2023/2834
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels bedeutet „Sendung” die Menge eines Erzeugnisses, die dieselben Merkmale aufweist und zur gleichen Zeit von ein und demselben Absender an denselben Empfänger versandt wird.
Für die Zwecke dieses Kapitels umfassen die Erzeugnisse des Hopfensektors Hopfenzapfen (KN-Code 121010), Hopfenpulver oder -pellets (KN-Code 121020) sowie Säfte und Auszüge von Hopfen (KN-Code 13021300).
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