Artikel 35 VO (EU) 2023/2834
Gegenstand
(1) Das Überführen in den zollrechtlich freien Verkehr der Union von in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnissen des Hopfensektors aus Drittländern ist von dem Nachweis abhängig, dass sie den in Artikel 190 Absatz 1 der genannten Verordnung genannten Anforderungen entsprechen.
(2) Der Nachweis gemäß Absatz 1 wird durch Vorlage der Bescheinigung gemäß Artikel 190 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (im Folgenden „Äquivalenzbescheinigung” ) erbracht.
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