Artikel 34 VO (EU) 2023/2834

Anpassung des Einfuhrzolls für eingeführten Rohzucker

Weicht der nach Anhang III Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Rendementwert für eingeführten Rohzucker von dem für die Standardqualität ermittelten Rendementwert ab, so wird zur Berechnung des Einfuhrzolls für Erzeugnisse der KN-Codes 17011210, 17011310 und 17011410 sowie des je 100 Kilogramm der Erzeugnisse der KN-Codes 17011210, 17011290, 17011310, 17011390, 17011410 und 17011490 zu erhebenden zusätzlichen Zolls der betreffende für den Rohzucker der Standardqualität festgesetzte Zollsatz mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert. Der Berichtigungskoeffizient ergibt sich durch Division des Vomhundertsatzes des Rendementwerts des eingeführten Rohzuckers durch 92.

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