Artikel 33 VO (EU) 2023/2834

Berechnung des zusätzlichen Einfuhrzolls gemäß den Artikeln 26 und 27

Beläuft sich die Differenz zwischen dem gemäß Artikel 28 für bestimmte Zuckererzeugnisse und gemäß Artikel 29 für Melasse ermittelten Auslösungspreis und dem CIF-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung

a)
auf 10 % des Auslösungspreises oder weniger, so wird kein Zusatzzoll erhoben;
b)
auf mehr als 10 %, aber auf höchstens 40 % des Auslösungspreises, so beträgt der Zusatzzoll 30 % des Betrags, um den die Differenz 10 % überschreitet;
c)
auf mehr als 40 %, aber höchstens 60 % des Auslösungspreises, so beträgt der Zusatzzoll 50 % des Betrags, um den die Differenz 40 % überschreitet, zuzüglich des unter Buchstabe b genannten Zusatzzolls;
d)
auf mehr als 60 %, aber höchstens 75 % des Auslösungspreises, so beträgt der Zusatzzoll 70 % des Betrags, um den die Differenz 60 % überschreitet, zuzüglich der unter den Buchstaben b und c genannten Zusatzzölle;
e)
auf mehr als 75 % des Auslösungspreises, so beträgt der Zusatzzoll 90 % des Betrags, um den die Differenz 75 % überschreitet, zuzüglich der unter den Buchstaben b, c und d genannten Zusatzzölle.

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