Artikel 2 VO (EU) 2023/2842
Änderung der Verordnung (EU) 2019/473
Die Verordnung (EU) 2019/473 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
Ziele (1) In dieser Verordnung ist eine Europäische Fischereiaufsichtsagentur (im Folgenden die „Agentur” ) vorgesehen, die ein hohes, einheitliches und wirksames Niveau der Kontrolle, der Inspektion und der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, einschließlich ihrer externen Dimension, sicherstellen soll.
(2) Zu diesen Zweck arbeitet die Agentur mit den Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen und leistet ihnen innerhalb der Grenzen ihres Auftrags und ihrer Aufgaben gemäß Kapitel II in den in Absatz 1 genannten Bereichen Unterstützung.
- 2.
- Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- „Kontrolle” die Kontrolle im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;
- b)
- Folgender Buchstabe wird eingefügt:
- aa)
- Inspektion“ Inspektion im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;
- 3.
- Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe e erhält folgende Fassung:
- e)
- Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission bei einer harmonisierten Durchführung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und damit Beitrag zur Verwirklichung ihrer Ziele, einschließlich der nachhaltigen Nutzung der biologischen Meeresschätze;
- b)
- Buchstabe f erhält folgende Fassung:
- f)
- Beitrag zu und Beteiligung an den Arbeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Erforschung und Entwicklung von Kontroll- und Inspektionsmethoden und Entwicklung von Pilotprojekten im Bereich der Erforschung und Entwicklung solcher Methoden;
- c)
- Die folgenden Buchstaben werden angefügt:
- k)
- gegebenenfalls Zusammenarbeit und Koordinierung der Tätigkeiten mit anderen dezentralen Agenturen der Union im Rahmen ihrer Aufgaben, Missionen und Tätigkeitsbereiche;
- l)
- Unterstützung der Kommission bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kommission in Rechtsakten der Union mit Bezug auf die Ziele der Agentur übertragen wurden.
- 4.
- Artikel 17 erhält folgende Fassung:
Artikel 17
Austausch und Verarbeitung von Daten und Informationen (1) Die Kommission, die Agentur und die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten tauschen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 einschlägige Daten und Informationen aus, die ihnen zu gemeinsamen Kontroll- und Inspektionstätigkeiten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie in Unions- und internationalen Gewässern vorliegen.
(2) Die Agentur trifft unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union Vorkehrungen, um die Vertraulichkeit der ihr nach Maßgabe dieser Verordnung erhobenen oder empfangenen Informationen gemäß Artikel 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sicherzustellen.
(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur gilt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(*).
(4) Im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von der Agentur bei der Erfüllung ihres Auftrags und ihrer Aufgaben gemäß Kapitel II dieser Verordnung erhoben oder empfangen wurden, gilt die Agentur als Verantwortliche im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725.
(5) Personenbezogene Daten, die von der Agentur erhoben oder empfangen wurden, dürfen nur für die Zwecke der Erfüllung ihres Auftrags und ihrer Aufgaben gemäß Kapitel II dieser Verordnung verarbeitet werden, sofern diese Zwecke nicht mit Daten erfüllt werden können, bei denen die Identifizierung der betroffenen Personen nicht möglich ist.
(6) Die erhobenen oder empfangenen personenbezogenen Daten werden nicht länger gespeichert, als es für die in Absatz 5 genannten Zwecke erforderlich ist, und in keinem Fall länger als fünf Jahre ab dem Tag, an dem die Agentur die einschlägigen Daten empfangen hat.
(7) Abweichend von Absatz 6 werden die erhobenen oder empfangenen personenbezogenen Daten nicht länger gespeichert, als es für die in Absatz 5 genannten Zwecke erforderlich ist, wenn sie sich auf Folgendes beziehen:
- a)
- die Teilnahme an oder die Koordinierung von Kontrollen und Inspektionen oder
- b)
- Untersuchungen im Rahmen von Beschwerden, Verstößen und Gerichts- oder Verwaltungsverfahren;
In jedem Fall werden die in Unterabsatz 1 genannten personenbezogenen Daten höchstens bis zum Abschluss der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren und Untersuchungen gespeichert.
Werden die Informationen über den in den in Absatz 6 oder im vorliegenden Absatz festgelegten Zeitraum hinaus gespeichert, so werden die personenbezogenen Daten anonymisiert.
(8) Die Weitergabe der in den Fangtätigkeitsdaten enthaltenen personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation ist nur im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1725 und unter Beachtung des mit dem Drittland geschlossenen Abkommens bzw. der geltenden Vorschriften der internationalen Organisation zulässig.
- 5.
- Artikel 19 erhält folgende Fassung:
Artikel 19
Abstellung von Vertretern der Agentur als Unionsinspektoren Vertreter der Agentur können gemäß Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 als Unionsinspektoren abgestellt werden.
- 6.
- Artikel 24 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Das in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe c genannte Jahresarbeitsprogramm steht mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm im Einklang. Hierin ist auf Erweiterungen, Änderungen oder Streichungen im Vergleich zum Programm des Vorjahres und auf die bei den allgemeinen Zielen und Prioritäten des mehrjährigen Arbeitsprogramms erzielten Fortschritte klar hinzuweisen.
- 7.
- Artikel 25 erhält folgende Fassung:
Artikel 25
Zusammenarbeit in Meeresfragen Die Agentur trägt zur Umsetzung der integrierten Meerespolitik der EU bei und kann insbesondere in Fragen, die unter diese Verordnung fallen, nach Zustimmung des Verwaltungsrats Verwaltungsabkommen mit anderen Institutionen schließen. Der Direktor informiert den Verwaltungsrat frühzeitig über die Aufnahme entsprechender Verhandlungen.
- 8.
- Artikel 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Unter Buchstabe b wird „bis zum 30. April jeden Jahres” durch „bis zum 1. Juli jeden Jahres” ersetzt.
- b)
- Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- nimmt bis zum 30. November jeden Jahres das einheitliche Programmplanungsdokument an, das unter anderem die mehrjährige Programmplanung und die jährliche Programmplanung der Agentur für das darauf folgende Jahr enthält.
Das einheitliche Programmplanungsdokument enthält die Prioritäten der Agentur. Es räumt den Aufgaben der Agentur im Zusammenhang mit den Kontroll- und Inspektionsprogrammen Vorrang ein. Es wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens der Union angenommen. Das einheitliche Programmplanungsdokument wird in Anbetracht der Stellungnahme der Kommission zur mehrjährigen Programmplanung angenommen, nachdem das Europäische Parlament und der Rat konsultiert wurden. Der Verwaltungsrat übermittelt dieses Dokument unverzüglich dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.
- c)
- Folgender Buchstabe wird angefügt:
- i)
- gewährleistet angemessene Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen der internen oder externen Prüfberichte und Evaluierungen sowie der Untersuchungsberichte des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF).
- 9.
- Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, sechs Vertretern der Kommission und einem Vertreter des Europäischen Parlaments zusammen. Jeder Mitgliedstaat hat das Recht, jeweils ein Mitglied zu ernennen. Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Europäische Parlament ernennen für jedes Mitglied einen Stellvertreter, der das Mitglied bei dessen Abwesenheit vertritt. Lediglich Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission sind stimmberechtigt.
- 10.
- Artikel 35 erhält folgende Fassung:
Artikel 35
Tagungen (1) Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Die Tagesordnung wird von dem Vorsitzenden unter Berücksichtigung der Vorschläge der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Direktors der Agentur festgelegt.
(2) Der Direktor der Agentur und der vom Verwaltungsrat ernannte Vertreter nehmen an den Beratungen ohne Stimmrecht teil.
(3) Der Verwaltungsrat hält mindestens einmal jährlich eine ordentliche Tagung ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder eines Drittels der im Verwaltungsrat vertretenen Mitgliedstaaten zusammen.
(4) Der Verwaltungsrat kann einen Vertreter der einschlägigen Organe der Union oder alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zur Teilnahme an den Tagungen einladen.
(5) Der Verwaltungsrat kann in Fragen, die Vertraulichkeit erfordern oder bei denen ein Interessenskonflikt besteht, beschließen, diese Tagesordnungspunkte ohne den vom Verwaltungsrat ernannten Vertreter, den von den einschlägigen Organen der Union benannten Vertreter und die in Absatz 4 genannten Personen zu behandeln. Genaue Bestimmungen können in der Geschäftsordnung festgelegt werden.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können sich vorbehaltlich der Bestimmungen seiner Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen.
(7) Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrates werden von der Agentur wahrgenommen.
- 11.
- Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- Er erstellt den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Billigung vor, bevor dieser Entwurf bis zum 31. Januar jeden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt wird. Er trifft die erforderlichen Vorkehrungen für die Umsetzung des einheitlichen Programmplanungsdokuments innerhalb der in dieser Verordnung sowie in den Durchführungsvorschriften und sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften festgelegten Grenzen;
- 12.
- Artikel 44 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Einnahmen der Agentur setzen sich unbeschadet anderer Finanzmittel zusammen aus
- a)
- einem Beitrag der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission);
- b)
- Gebühren für die Dienstleistungen, die von der Agentur gemäß Artikel 6 für die Mitgliedstaaten erbracht werden;
- c)
- Gebühren für Veröffentlichungen, Schulung und/oder andere Dienstleistungen der Agentur;
- d)
- Gebühren für Dienstleistungen, die von der Agentur im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache gemäß Artikel 8 für die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs erbracht werden;
- e)
- Mittel der Union in Form von Übertragungsvereinbarungen oder Ad-hoc-Zuschüssen im Einklang mit der Finanzregelung der Agentur gemäß Artikel 47 und den Bestimmungen der betreffenden Instrumente zur Unterstützung der Strategien der Union.
- 13.
- Artikel 48 erhält folgende Fassung:
Artikel 48
Evaluierung (1) Die Kommission führt in regelmäßigen Abständen und mindestens alle fünf Jahre eine Evaluierung durch, um insbesondere Folgendes zu bewerten:
- a)
- die von der Agentur mit Blick auf ihre Ziele, ihren Auftrag und ihre Aufgaben erzielten Ergebnisse;
- b)
- die Leistung der Agentur im Hinblick auf die Wirkung, Effektivität und Effizienz, die Arbeitspraktiken der Agentur in Bezug auf ihre Ziele, ihren Auftrag und ihre Aufgaben;
Die Kommission konsultiert den Verwaltungsrat zur Aufgabenbeschreibung für jede Evaluierung.
(2) Die Kommission übermittelt den Evaluierungsbericht zusammen mit ihren diesbezüglichen Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat kann der Kommission Empfehlungen zur Änderung dieser Verordnung vorlegen. Der Evaluierungsbericht und die diesbezüglichen Schlussfolgerungen werden veröffentlicht.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
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