Artikel 1 VO (EU) 2023/2842

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) und des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(**), sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist. Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

b)
Folgende Nummer wird eingefügt:

1a.
„Fangeinsatz” : jede Tätigkeit in Verbindung mit der Suche nach Fisch, dem Ausbringen, Schleppen und Einholen von aktivem Fanggerät, dem Aussetzen, Ausgesetztlassen, Wiedereinholen oder erneuten Aussetzen stationärer Fanggeräte und dem Entfernen des Fangs aus dem Gerät und den Hälterungsnetzen oder aus einem Transportkäfig zum Einsetzen in Mast- oder Aufzuchtkäfige;

c)
Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
„Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik” : verbindliche Rechtsakte der Union und geltende internationale Verpflichtungen der Union in Bezug auf die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung von biologischen Meeresschätzen, auf Aquakultur sowie auf die Verarbeitung, den Transport und die Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen;

d)
Die Nummern 5, 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

5.
„Überwachung” : die Beobachtung von Fischereitätigkeiten anhand von Sichtungen durch Inspektionsschiffe, behördliche Luftfahrzeuge, behördliche ferngesteuerte Flugsysteme, Fahrzeuge oder andere Mittel, einschließlich technischer Ortungs- und Identifizierungsmethoden;
6.
„Vertreter der Behörden” : jede von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, der Kommission oder der gemäß der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) eingerichteten Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) zur Durchführung von Kontrollen oder Inspektionen bevollmächtigte Person;
7.
„Unionsinspektor” : ein Vertreter der Behörden eines Mitgliedstaats, der Kommission oder der EFCA, dessen Name in der gemäß Artikel 79 erstellten Liste aufgeführt ist;

e)
Die Nummern 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

9.
„Fanglizenz” : ein offizielles Dokument, dessen Inhaber nach Maßgabe nationaler Vorschriften berechtigt ist, eine bestimmte Fangkapazität für die gewerbliche Nutzung biologischer Meeresschätze einzusetzen;
10.
„Fangerlaubnis” : eine – gegebenenfalls zusätzlich zur Fanglizenz – für ein Fischereifahrzeug der Union erteilte Genehmigung, bestimmte Fischereitätigkeiten in einem angegebenen Zeitraum, einem bestimmten Gebiet oder für eine bestimmte Fischerei unter bestimmten Bedingungen auszuüben;

f)
Nummer 12 erhält folgende Fassung:

12.
„Schiffspositionsdaten” : Daten zur Identifizierung eines Fischereifahrzeugs, seiner geografischen Position sowie Datum, Uhrzeit, Kurs und Geschwindigkeit, die über Ortungsanlagen an Bord des Fischereifahrzeugs an das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats übertragen werden;

g)
Die Nummern 14 und 15 erhalten folgende Fassung:

14.
„Gebiet mit Fangbeschränkungen” : ein spezifisches, geografisch abgegrenztes Meeresgebiet innerhalb eines oder mehrerer Meeresbecken, in dem die gesamte oder eine bestimmte Fischereitätigkeit vorübergehend oder dauerhaft eingeschränkt oder verboten ist, um die Erhaltung von biologischen Meeresschätzen oder den Schutz von Meeresökosystemen gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu verbessern;
15.
„Fischereiüberwachungszentrum” : ein von einem Flaggenmitgliedstaat eingerichtetes Lagezentrum, das über Computer-Hardware und -Software verfügt, die einen automatischen Dateneingang und eine automatische Datenverarbeitung, -analyse, -kontrolle und -überwachung sowie eine elektronische Datenübertragung ermöglicht;

h)
Die folgende Nummer wird eingefügt:

15a.
„Anlandestelle” : ein Standort, der kein Seehafen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates(****) und offiziell von einem Mitgliedstaat für die Anlandung anerkannt ist;

i)
Die Nummern 20, 21 und 22 erhalten folgende Fassung:

20.
„Los” : eine Charge von Einheiten von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen;
21.
„Verarbeitung” : Prozess der Vorbereitung der Aufmachung. Hierzu gehört Zerteilen, Filetieren, Verpacken, Eindosen, Gefrieren, Räuchern, Salzen, Garen, Marinieren, Trocknen oder jede andere Art der Zubereitung von Fisch für den Markt;
22.
„Anlandung” : das erste Entladen aller Fischereierzeugnisse oder bestimmter Mengen davon von Bord eines Fischereifahrzeugs an Land;

j)
Nummer 23 wird gestrichen.
k)
Nummer 24 erhält folgende Fassung:

24.
„Mehrjahresplan” : Plan im Sinne der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sowie jede andere auf der Grundlage des Artikels 43 Absatz 2 AEUV verabschiedete Unionsmaßnahme, in der über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr spezifische Bewirtschaftungs- oder Wiederauffüllungsmaßnahmen für bestimmte Fischbestände vorgesehen sind;

l)
Nummer 28 erhält folgende Fassung:

28.
„Freizeitfischerei” : nichtgewerbliche Fischereitätigkeit, bei der biologische Meeresschätze im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;

m)
Nummer 31 erhält folgende Fassung:

31.
„Fischereifahrzeug” : ein Fangschiff oder jedes andere Schiff, das für die gewerbliche Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist, einschließlich Unterstützungsschiffe, Fischverarbeitungsschiffe, an Umladungen beteiligte Schiffe, Schlepper, Hilfsschiffe und Transportschiffe, die für die Beförderung von Fischereierzeugnissen eingesetzt werden, mit Ausnahme von Containerschiffen und Schiffen, die ausschließlich für die Aquakultur eingesetzt werden;

n)
Die folgenden Nummern werden angefügt:

33.
„Fangschiff” : ein für den Fang biologischer Meeresschätze zu gewerblichen Zwecken ausgerüstetes oder eingesetztes Schiff;
34.
„Slipping” : die absichtliche Freisetzung von Fisch aus einem Fanggerät, bevor dieses vollständig an Bord eines Fangschiffs gebracht wurde;
35.
„Fangreise” : jede Fahrt eines Fangschiffs ab dem Zeitpunkt, an dem das Fischereifahrzeug den Hafen verlässt, bis zur erneuten Ankunft im Hafen;
36.
„einmalige Kennnummer der Fangreise” : die spezifische Nummer, die im elektronischen Fischereilogbuch für jede Fangreise generiert wird;
37.
„empfindliche Art” : eine empfindliche Art im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates(*****);
38.
„Fischerei ohne Schiff” : eine Tätigkeit zur gewerblichen Nutzung biologischer Meeresschätze, bei der diese Ressourcen ohne Einsatz eines Fangschiffs gefangen oder genutzt werden, etwa das Einsammeln von Schalentieren, die Unterwasserfischerei, die Eisfischerei und die Uferfischerei einschließlich Fischerei zu Fuß;
39.
„einmalige Kennnummer des Fangtages” : die spezifische Nummer, die während jedes ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden oder eines Teils davon, während dessen Fischerei ohne Schiff stattfindet, generiert wird.

2.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 werden die Worte „der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 errichteten Europäischen Fischereiaufsichtsagentur” durch die Worte „der EFCA” ersetzt.
b)
Absatz 6 wird gestrichen.

3.
Die Artikel 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

Artikel 6 Fanglizenzen

(1) Fangschiffe der Union dürfen biologische Meeresschätze nur gewerblich nutzen, wenn sie über eine gültige Fanglizenz verfügen.

(2) Der Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass die Fanglizenz die Mindestanforderungen hinsichtlich der Angaben zu Identifizierung, technischen Merkmalen und Ausrüstung eines Fangschiffs erfüllt und dass die Angaben in der Fanglizenz korrekt sind und mit den Angaben im Fischereiflottenregister der Union nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 übereinstimmen.

(3) Der Flaggenmitgliedstaat entzieht einem Fangschiff, das Gegenstand einer Maßnahme zur Anpassung der Fangkapazität gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist, endgültig die Fanglizenz.

(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für die Gültigkeit der von Flaggenmitgliedstaaten ausgestellten Fanglizenzen sowie die darin enthaltenen Mindestanforderungen hinsichtlich der Angaben zu Identifizierung, technischen Merkmalen und Ausrüstung eines Fangschiffs festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 7 Fangerlaubnis für Fangschiffe der Union

(1) Damit ein Fangschiff der Union bestimmte Fischereitätigkeiten ausüben darf, müssen diese in seiner gültigen Fangerlaubnis konkret angegeben sein, wenn für die Fischereien oder Fanggebiete, in denen die Fischereitätigkeiten erlaubt sind, oder für das Schiff, Folgendes gilt:

a)
eine Fischereiaufwandsregelung;
b)
ein Mehrjahresplan;
c)
es handelt sich um ein Gebiet mit Fangbeschränkungen;
d)
es handelt sich um Fischfang zu wissenschaftlichen Zwecken;
e)
die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Fernüberwachungssystems (remote electronic monitoring, REM), einschließlich CCTV; oder
f)
andere Bedingungen nach Maßgabe einschlägiger Unionsvorschriften.

(2) Wendet ein Mitgliedstaat für Fangschiffe unter seiner Flagge eine eigene Fangerlaubnisregelung an, so übermittelt er der Kommission auf Anfrage eine Zusammenfassung der Angaben in der erteilten Fangerlaubnis und die entsprechenden aggregierten Fischereiaufwandsdaten.

(3) Hat ein Flaggenmitgliedstaat für die Zuteilung der verfügbaren Fangmöglichkeiten an einzelne Fangschiffe nationale Bestimmungen in Form einer nationalen Fangerlaubnisregelung verabschiedet, so übermittelt er der Kommission auf Anfrage Angaben zu den Fangschiffen, die zur Ausübung einer Fischereitätigkeit in einer bestimmten Fischerei berechtigt sind; diese Angaben betreffen insbesondere die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern, die Namen der betreffenden Fangschiffe und die ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten.

(4) Einem Fangschiff wird keine Fangerlaubnis erteilt, wenn dieses Schiff nicht im Besitz einer Fanglizenz gemäß Artikel 6 ist oder seine Fanglizenz ausgesetzt oder entzogen wurde. Die Fangerlaubnis wird einem Fangschiff automatisch entzogen, wenn dem Schiff die Fanglizenz endgültig entzogen wurde. Wurde die Fanglizenz vorübergehend ausgesetzt, wird auch die Fangerlaubnis ausgesetzt.

(5) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für die vom Flaggenmitgliedstaat ausgestellten Fangerlaubnisse fest, einschließlich der Bedingungen für die Gültigkeit der Fangerlaubnis und der darin enthaltenen Mindestangaben sowie der Bedingungen für den Zugang zu Daten aus REM-Systemen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6) Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Union kann ein Mitgliedstaat Fangschiffe der Union mit einer Länge über alles von weniger als 10 m von der Verpflichtung, über eine Fangerlaubnis zu verfügen, ausnehmen, wenn sie ausschließlich in einem oder beiden der folgenden Gebiete Fischereitätigkeiten durchführen:

a)
in seinen Hoheitsgewässern;
b)
in den Hoheitsgewässern eines anderen Mitgliedstaats, der Schiffe unter seiner Flagge, die in derselben Fischerei Fischereitätigkeiten durchführen, von der Verpflichtung zum Besitz einer Fangerlaubnis ausgenommen hat.

Ein Mitgliedstaat, der beschließt, die Ausnahme gemäß Unterabsatz 1 anzuwenden, teilt dies der Kommission und den anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Arbeitstagen nach seinem Beschluss mit.

4.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 7a Fangerlaubnis für andere Fischereifahrzeuge der Union als Fangschiffe

(1) Fischereifahrzeuge der Union, bei denen es sich nicht um Fangschiffe handelt, dürfen nur dann Fischereitätigkeiten ausüben, wenn ihr Flaggenmitgliedstaat ihnen die Erlaubnis erteilt hat.

(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für die Gültigkeit der Fangerlaubnisse für Fischereifahrzeuge der Union gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels sowie die Mindestangaben, die darin enthalten sein müssen, festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

5.
Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift von Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen der Union und Fanggerät

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen für:

a)
Markierung und Identifizierung von Schiffen;
b)
an Bord mitzuführende Unterlagen zur Schiffsidentifizierung;
c)
Markierung und Identifizierung von Hilfsbooten und Fischsammelvorrichtungen;
d)
Markierung und Identifizierung von Fanggerät;
e)
Plaketten für die Markierung von Fanggerät;
f)
Markierung von Bojen und Aussetzen von Leinen;
g)
Verfahren für die Meldung von ausgedientem Fanggerät und dessen Verbringung zurück in den Hafen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

6.
Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Artikel 9 Schiffsüberwachungssysteme

(1) Die Mitgliedstaaten setzen zur wirksamen Überwachung von Position und Bewegungen der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, unabhängig vom Einsatzort dieser Fischereifahrzeuge, sowie von Fischereifahrzeugen in ihren Gewässern Schiffsüberwachungssysteme ein. Jeder Flaggenmitgliedstaat erhebt und analysiert die Schiffspositionsdaten und stellt sicher, dass diese kontinuierlich und systematisch überwacht werden.

(2) Jedes Fischereifahrzeug der Union hat an Bord eine betriebsbereite Ortungsanlage, die die Positionsdaten in regelmäßigen Abständen automatisch überträgt und so die automatische Ortung und Identifizierung des Schiffes durch ein Schiffsüberwachungssystem ermöglicht.

Außerdem müssen die Schiffsüberwachungssysteme es dem Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats nach Artikel 9a ermöglichen, über dieses Gerät jederzeit Daten von einem Fischereifahrzeug abzufragen. Die Übertragung der Schiffspositionsdaten und die Abfrage erfolgen entweder über eine Satellitenverbindung oder, soweit möglich, ein landgestütztes Mobilfunknetz oder eine andere gleichwertige Technik.

(3) Abweichend von Absatz 2 können Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m ein Gerät an Bord mitführen, das nicht an Bord eingebaut sein muss und das die Schiffspositionsdaten über eine Satellitenverbindung oder jedes andere Netz in regelmäßigen Abständen aufzeichnet und überträgt und so die automatische Ortung und Identifizierung des Schiffes auf See ermöglicht.

Zur Anwendung dieses Absatzes stellen die Mitgliedstaaten ein solches alternatives Schiffsüberwachungssystem zur Verfügung. Ein solches System kann auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene entwickelt werden. Falls ein oder mehrere Mitgliedstaaten bis zum 10. Mai 2024 einen entsprechenden Antrag stellen, entwickelt die Kommission ein Schiffsüberwachungssystem für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 m. Ein antragstellender Mitgliedstaat wendet das von der Kommission entwickelte System an. Das Schiffsüberwachungssystem muss es dem Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats nach Artikel 9a ermöglichen, über eine Satellitenverbindung oder, soweit möglich, jedes andere Netz die Position des Fischereifahrzeugs abzufragen. Falls das Gerät gemäß diesem Absatz sich nicht in Reichweite eines Netzes befindet, werden die Schiffspositionsdaten während dieses Zeitraums aufgezeichnet und automatisch übertragen, sobald das Schiff sich in Reichweite eines solchen Netzes befindet. Die Verbindung mit dem Netz muss spätestens vor dem Einlaufen in einen Hafen oder an einer anderen Anlandestelle wiederhergestellt werden.

(4) Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß anderen Rechtsakten der Union kann ein Mitgliedstaat Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 9 m, die unter seiner Flagge fahren, bis zum 31. Dezember 2029 von der Verpflichtung, dass sie mit einem Schiffsüberwachungssystem ausgerüstet sein müssen, ausnehmen, wenn sie

a)
ausschließlich

i)
in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedstaats bis zu sechs Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, tätig sind und nur passives Fanggerät einsetzen oder
ii)
in den Gewässern auf der Landseite der Basislinien dieses Mitgliedstaats tätig sind;

b)
zu keinem Zeitpunkt zwischen dem Auslaufen aus dem Hafen und der Rückkehr in den Hafen länger als 24 Stunden auf See sind; und
c)
keinen Einschränkungen unterliegen, die in einem Gebiet mit Fangbeschränkungen gelten, in dem sie eingesetzt werden.

(5) Befindet sich ein Fischereifahrzeug der Union in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats, so gewährt der Flaggenmitgliedstaat durch automatische Übertragung der empfangenen Daten an das Fischereiüberwachungszentrum des Küstenmitgliedstaats Zugriff auf die Schiffspositionsdaten.

(6) Übt ein Fischereifahrzeug der Union in Drittlandgewässern oder in Gewässern, in denen die Bewirtschaftung der Bestände einer regionalen Fischereiorganisation nach Artikel 3 Absatz 1 unterliegt, Fischereitätigkeiten aus, so werden Schiffspositionsdaten, sofern das Abkommen mit dem betreffenden Drittland oder die anwendbaren Vorschriften dieser Organisation dies vorsehen, auch dem betreffenden Land oder der betreffenden Organisation zur Verfügung gestellt.

(7) Unbeschadet der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates(******) müssen alle Fischereifahrzeuge von Drittländern, die eine Erlaubnis zur Ausübung von Fischereitätigkeiten in Unionsgewässern haben, ein betriebsbereites Gerät an Bord haben, das die Positionsdaten in regelmäßigen Abständen überträgt und so die automatische Ortung und Identifizierung des Schiffes durch ein Schiffsüberwachungssystem ermöglicht, in gleicher Weise wie es gemäß diesem Artikel für Fischereifahrzeuge der Union vorgeschrieben ist.

(8) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen fest für:

a)
das Format und den Inhalt der Schiffspositionsdaten;
b)
die Mindestanforderungen und technischen Mindestspezifikationen der Schiffsüberwachungsgeräte;
c)
die Häufigkeit der Übertragung der Daten zu Position und Bewegungen von Fischereifahrzeugen, auch in Gebieten mit Fangbeschränkungen;
d)
die Übermittlung von Daten an Küstenmitgliedstaaten;
e)
die Verantwortlichkeiten der Kapitäne von Fischereifahrzeugen betreffend den Betrieb der Schiffsüberwachungsgeräte.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

7.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 9a Fischereiüberwachungszentren

(1) Die Mitgliedstaaten errichten und betreiben Fischereiüberwachungszentren, von denen aus Fischereitätigkeiten und Fischereiaufwand überwacht werden. Das Fischereiüberwachungszentrum eines jeden Mitgliedstaats überwacht die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, unabhängig davon, in welchen Gewässern diese tätig sind oder in welchem Hafen sie sich befinden, sowie Fischereifahrzeuge der Union unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten und Drittlandfischereifahrzeuge, die eine Erlaubnis zur Ausübung von Fischereitätigkeiten haben, in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaats.

(2) Jeder Mitgliedstaat ernennt die Behörden, die dafür zuständig sind, dass sein Fischereiüberwachungszentrum funktioniert, und trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass sein Fischereiüberwachungszentrum über geeignete Personalmittel sowie über Computer-Hardware und -Software verfügt, die täglich rund um die Uhr eine automatische Datenverarbeitung, Analyse, -Kontrolle, elektronische Datenübertragung und Datenüberwachung ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sehen für den Fall eines Systemfehlers Datensicherungs- und Datenwiederherstellungsverfahren vor. Die Mitgliedstaaten können ein gemeinsames Fischereiüberwachungszentrum betreiben.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fischereiüberwachungszentren Zugriff auf alle einschlägigen Daten haben, insbesondere auf die in den Artikeln 109 und 110 aufgeführten Daten.

(4) Die Fischereiüberwachungszentren unterstützen die Überwachung von Fischereifahrzeugen in Echtzeit, damit Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen werden können.

(5) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Überwachung der Fischereitätigkeiten und des Fischereiaufwands durch die Fischereiüberwachungszentren zu erlassen, insbesondere in Bezug auf

a)
die Überwachung der Einfahrt in bestimmte Gebiete sowie der Ausfahrt;
b)
die Überwachung und Aufzeichnung der Fischereitätigkeiten;
c)
die Vorschriften für den Fall einer technischen Störung oder eines Ausfalls der Kommunikation oder des Schiffsüberwachungsgerätes;
d)
Maßnahmen bei Nichtempfang von Daten zu Position und Bewegungen von Fischereifahrzeugen.

8. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

Artikel 10 Automatische Schiffsidentifizierungssysteme

(1) Gemäß Artikel 6a der Richtlinie 2002/59/EG sind Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von mehr als 15 m mit einem automatischen Schiffsidentifizierungssystem (automatic identification system, AIS) ausgerüstet, das den Leistungsanforderungen der genannten Richtlinie entspricht, und halten es kontinuierlich in Betrieb.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union unter außergewöhnlichen Umständen das AIS abschalten, wenn er der Auffassung ist, dass die Sicherheit der Besatzung unmittelbar gefährdet ist. Wird das AIS gemäß diesem Absatz abgeschaltet, meldet der Kapitän diese Maßnahme und den Grund dafür den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und gegebenenfalls auch den zuständigen Behörden des Küstenstaats. Besteht die in diesem Absatz genannte Situation nicht mehr, schaltet der Kapitän das AIS wieder an, sobald die Gefahrenquelle verschwunden ist.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten des AIS ihren für die Fischereikontrolle zuständigen Behörden zu Kontrollzwecken, einschließlich des Abgleichs von AIS-Daten mit anderen verfügbaren Daten, gemäß Artikel 109 zur Verfügung stehen.

9.
Artikel 12 erhält folgende Fassung:

Artikel 12 Datenübertragung für Überwachungsmaßnahmen

Zum Zwecke der Gewährleistung der Sicherheit auf See, der Durchführung von Grenzkontrollen, des Schutzes der Meeresumwelt und allgemein der Durchsetzung geltender Vorschriften werden Daten aus dem bzw. den Schiffsüberwachungssystem(en) und aus dem Schiffsortungssystem, die im Rahmen dieser Verordnung erhoben wurden, der Kommission, den Unionsagenturen und den an Überwachungsmaßnahmen beteiligten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

10.
Artikel 13 erhält folgende Fassung:

Artikel 13 Elektronische Fernüberwachung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen die Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten durch elektronische Fernüberwachungssysteme (remote electronic monitoring, REM) gemäß diesem Artikel sicher.

(2) Zur Überwachung und Kontrolle der Anlandeverpflichtung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Fangschiffe der Union mit einer Länge über alles von 18 m oder mehr unter ihrer Flagge, bei denen ein hohes Risiko der Nichteinhaltung der Anlandeverpflichtung besteht, ein betriebsbereites REM-System installiert haben. Die Bewertung des Risikos der Nichteinhaltung der Anlandeverpflichtung erfolgt im Einklang mit den gemäß Artikel 95 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakten. Das REM-System muss die Einhaltung der Anlandeverpflichtung wirksam überwachen und kontrollieren können, muss CCTV umfassen und kann auch andere Instrumente und/oder Ausrüstung umfassen. Der Kapitän sorgt dafür, dass die Daten des REM-Systems den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden. Die für die Fischereikontrolle zuständigen Behörden der Flaggen- und Küstenmitgliedstaaten haben gleichberechtigten Zugang zu diesen Daten, unbeschadet der einschlägigen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten.

(3) Zur Umsetzung von Absatz 2 hat die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten

a)
auf der Grundlage der Bewertung des Risikos einer Nichteinhaltung der Anlandeverpflichtung festzulegen, für welche Flottensegmente von Fangschiffen der Union die Verpflichtung, ein REM-System an Bord installiert zu haben, gilt;
b)
unter Berücksichtigung der neuesten technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen Durchführungsbestimmungen zu Anforderungen, technischen Spezifikationen, Einbau, Wartung und Betrieb des REM-Systems und zu dem Zeitraum, in dem das REM-System betrieben werden muss, festzulegen. In diesen Vorschriften ist vorzusehen, dass die aus diesen Systemen erhaltenen Videoaufzeichnungen nur das Fanggerät und die Teile Schiffs, in denen Fischereierzeugnisse an Bord gebracht, behandelt und gelagert werden, sowie alle Bereiche, in denen Rückwürfe stattfinden können, betreffen und dass so weit wie möglich keine natürlichen Personen identifiziert werden können. Ferner ist darin vorzuschreiben, dass im Falle der Feststellung, dass in den Videoaufzeichnungen natürliche Personen identifiziert werden können, die zuständigen Behörden so bald wie möglich für die Anonymisierung der personenbezogenen Daten sorgen und den Kapitän oder den Betreiber des REM-Systems von dieser Feststellung in Kenntnis setzen;
c)
unbeschadet des Artikels 112 Durchführungsbestimmungen für die Speicherung von, den Austausch von und den Zugang zu Daten aus dem REM-System festzulegen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage des Risikos einer Nichteinhaltung der Anlandeverpflichtung gemäß einer entsprechenden Bewertung durch den betreffenden Mitgliedstaat oder die Kommission vorsehen, dass bestimmte Flottensegmente von Fangschiffen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 18 m unter ihrer Flagge ein betriebsbereites REM-System an Bord mitführen müssen.

(5) Die Mitgliedstaaten können Anreize schaffen, damit Schiffe, die nicht gemäß den Absätzen 2 und 4 mit einem REM-System ausgerüstet sein müssen, dennoch auf freiwilliger Basis ein solches System zur Kontrolle der Anlandeverpflichtung einsetzen.

(6) Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten den Einsatz von REM-Systemen für die Kontrolle der Einhaltung anderer Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik als der Anlandeverpflichtung vorsehen.

11.
Artikel 14 erhält folgende Fassung:

Artikel 14 Führen des Fischereilogbuchs

(1) Der Kapitän eines jeden Fangschiffs der Union führt ein elektronisches Fischereilogbuch zur Aufzeichnung der Fischereitätigkeiten.

(2) Das Fischereilogbuch nach Absatz 1 enthält mindestens folgende Angaben:

a)
die einmalige Kennnummer der Fangreise;
b)
die CFR-Nummer (common fleet register, gemeinsames Flottenregister) oder, falls diese Nummer nicht verfügbar ist, eine andere Schiffsnummer und den Namen des Fangschiffs;
c)
den FAO-3-ALPHA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
d)
das Datum und, für Fangschiffe der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr, die Uhrzeit der Fänge;
e)
das Datum und die Uhrzeit der Abfahrt aus dem Hafen und der Ankunft im Hafen;
f)
die Art des Fanggeräts sowie dessen technische Spezifikationen und Abmessungen;
g)
geschätzte an Bord behaltene Mengen jeder Art in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen. Für Fangschiffe der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr werden diese Angaben je Fangeinsatz gemacht;
h)
die geschätzten zurückgeworfenen Mengen jeder Art in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere;
i)
gegebenenfalls den oder die angewandten Umrechnungskoeffizienten;
j)
die aufgrund von Fischereiabkommen gemäß Artikel 3 Absatz 1 erforderlichen Daten.

(3) Verglichen mit den angelandeten Mengen oder mit dem Ergebnis einer Inspektion beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord behaltenen Mengen Fisch in Kilogramm 10 % für jede Art.

Für an Bord behaltene Arten, deren Menge 100 kg Lebendgewichtäquivalent nicht übersteigt, beträgt die erlaubte Toleranzspanne 20 % für jede Art.

(4) Abweichend von Absatz 3 gelten im Falle von Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Arten, die unsortiert angelandet werden, und im Falle von Fischereien mit Ringwadenfängern auf tropischen Thunfisch für Arten, die unsortiert angelandet werden, die folgenden Toleranzspannen:

a)
im Falle von Anlandungen in gelisteten Häfen, und vorbehaltlich zusätzlicher Bedingungen für die Anlandung und das Wiegen der Fänge, um eine präzise Meldung der Fänge zu gewährleisten:

i)
Für Arten, die in Kilogramm Lebendgewicht mindestens 2 % aller angelandeten Arten ausmachen, beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord behaltenen Mengen Fisch in Kilogramm für jede Art 10 % der im Fischereilogbuch eingetragenen Gesamtmenge aller Arten;
ii)
für Arten, die in Kilogramm Lebendgewicht weniger als 2 % aller angelandeten Arten ausmachen, beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord behaltenen Mengen Fisch in Kilogramm für jede Art 200 kg oder 0,5 % der im Fischereilogbuch eingetragenen Gesamtmenge aller Arten, je nachdem, was höher ist.

Zusätzlich zu den Bestimmungen in den Ziffern i und ii beträgt für die Gesamtmenge aller Arten die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der Gesamtmenge der an Bord behaltenen Fische in Kilogramm in jedem Fall 10 % der im Fischereilogbuch eingetragenen Gesamtmenge aller Arten.

Die Bedingungen für die Anlandung und das Wiegen umfassen Sicherheitsmechanismen, um eine präzise Meldung der Fänge zu ermöglichen, z. B. die Einbeziehung akkreditierter unabhängiger Dritter oder spezifische Anforderungen für die Stichprobenahme und das Wiegen. Bei diesen Bedingungen ist die erforderliche Kontrolle durch die jeweils zuständigen Behörden des betreffenden Landes und die Zusammenarbeit mit diesen Behörden vorgesehen;

b)
bei anderen als den unter Buchstabe a genannten Anlandungen:

i)
Für Arten, die in Kilogramm Lebendgewicht mindestens 2 % aller angelandeten Arten ausmachen, beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord behaltenen Mengen Fisch in Kilogramm Lebendgewicht für jede Art 10 %;
ii)
für Arten, die in Kilogramm Lebendgewicht weniger als 2 % aller angelandeten Arten ausmachen, beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord behaltenen Mengen Fisch in Kilogramm Lebendgewicht 200 kg oder 20 % für jede im Fischereilogbuch eingetragene Art, je nachdem, was höher ist.

(5) Für Fangschiffe der Union, die Fischereien gemäß Absatz 4 ausüben, kann die Kommission auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten die EFCA beauftragen, harmonisierte technische Leitlinien für bewährte Verfahren für die Schätzung der Fänge an Bord auszuarbeiten.

(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten bis zum 10. Juli 2024 Bestimmungen zu den Bedingungen fest, die insbesondere für die Anlandung und das Wiegen der Fänge in Fischereien gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels gelten, um die präzise Meldung von Fängen zu gewährleisten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Kommission genehmigt im Wege von Durchführungsrechtsakten und auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten eingereichten Vorschlägen die Liste der Häfen, die die gemäß diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllen. Die erste Liste der Häfen wird bis zu 10. Juli 2024 angenommen. Die Kommission kann die Liste ändern und die Genehmigung eines in der Liste aufgeführten Hafens widerrufen, wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

(7) Bei auf See verloren gegangenem Fanggerät muss das Fischereilogbuch auch folgende Informationen enthalten:

a)
die Art und ungefähre Abmessungen des verlorenen Fanggeräts;
b)
das Datum und die geschätzte Uhrzeit, zu der das Fanggerät verloren ging;
c)
die Position, auf der das Fanggerät verloren ging;
d)
die Maßnahmen, die zur Bergung des verloren gegangenen Fanggeräts unternommen wurden.

(8) Bei Fängen empfindlicher Arten gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1241 enthalten die Angaben gemäß Absatz 2 Buchstabe h des vorliegenden Artikels auch die Mengen der verletzten, toten oder lebend freigesetzten Fänge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere.

(9) In Fischereien, für die eine Fischereiaufwandsregelung der Union gilt, machen die Kapitäne von Fangschiffen der Union für die in einem Gebiet verbrachte Zeit folgende Angaben in ihrem Fischereilogbuch:

a)
bei gezogenem Fanggerät:

i)
Einlaufen in den Hafen und Auslaufen aus dem Hafen, der in diesem Gebiet liegt;
ii)
jede Einfahrt in Meeresgebiete, in denen bestimmte Vorschriften über den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen gelten, und Ausfahrt daraus;
iii)
die an Bord behaltenen Fangmengen nach Arten in Kilogramm Lebendgewicht bei Ausfahrt aus dem betreffenden Gebiet oder vor Einfahrt in einen Hafen in dem betreffenden Gebiet;

b)
bei stationärem Fanggerät:

i)
Einlaufen in den Hafen und Auslaufen aus dem Hafen, der in diesem Gebiet liegt;
ii)
jede Einfahrt in Meeresgebiete, in denen bestimmte Vorschriften über den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen gelten, und Ausfahrt daraus;
iii)
das Datum und die Uhrzeit des Aussetzens oder Wiederaussetzens des stationären Fanggeräts in diesen Gebieten;
iv)
das Datum und die Uhrzeit des Abschlusses der Fangeinsätze mit stationärem Fanggerät;
v)
die an Bord behaltenen Fangmengen nach Arten in Kilogramm Lebendgewicht bei Ausfahrt aus dem betreffenden Gebiet oder vor Einfahrt in einen Hafen in dem betreffenden Gebiet.

(10) Zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht für die Zwecke des Fischereilogbuchs verwenden die Kapitäne von Fangschiffen der Union einen nach Absatz 12 festgelegten Umrechnungskoeffizienten.

(11) Die Kapitäne bürgen für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch.

(12) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Umrechnungskoeffizienten und Durchführungsbestimmungen festlegen für:

a)
die Umsetzung der Toleranzspanne nach den Absätzen 3 und 4;
b)
die Anwendung von Umrechnungskoeffizienten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

12.
Artikel 15 erhält folgende Fassung:

Artikel 15 Elektronische Übermittlung des Fischereilogbuchs

(1) Die Kapitäne von Fangschiffen der Union übermitteln der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats elektronisch die Angaben gemäß Artikel 14:

a)
mindestens einmal täglich und
b)
nach dem letzten Fangeinsatz und vor dem Einlaufen in einen Hafen oder an einer anderen Anlandestelle.

(2) Abweichend von Absatz 1 übermitteln die Kapitäne von Fangschiffen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats nach Abschluss des letzten Fangeinsatzes und vor Beginn der Anlandung elektronisch die Angaben gemäß Artikel 14.

(3) Zum Zeitpunkt einer Inspektion und auf Ersuchen der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats erfassen und übermitteln die Kapitäne von Fangschiffen der Union elektronisch die Angaben gemäß Artikel 14 an diese Behörde. Befindet sich das Schiff nicht in Reichweite eines Netzes, so werden die Angaben übermittelt, sobald sich das Schiff in Reichweite eines Netzes befindet.

(4) Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten akzeptieren die elektronischen Meldungen des Flaggenmitgliedstaats, die die Daten der Fischereifahrzeuge gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 enthalten.

(5) Die Kapitäne von Drittlandfangschiffen, die in Unionsgewässern tätig sind, übermitteln der zuständigen Behörde des Küstenmitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie den für die Kapitäne von Fangschiffen der Union geltenden elektronisch die Angaben gemäß Artikel 14.

13.
Folgende Artikel werden eingefügt:

Artikel 15a Elektronisches Fischereilogbuch und andere Systeme für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 m

Für die Zwecke der Artikel 14 und 15 können die Mitgliedstaaten für Fangschiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 m ein auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene entwickeltes System für Fischereilogbücher nutzen. Falls ein oder mehrere Mitgliedstaaten bis zum 10. Mai 2024 einen entsprechenden Antrag stellen, entwickelt die Kommission ein solches System für Fangschiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 m. Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten muss das von der Kommission entwickelte System den Marktteilnehmern die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 9, 19a, 20, 21, 22, 23 und 24 ermöglichen. Ein antragstellender Mitgliedstaat wendet das von der Kommission entwickelte System an.

Artikel 15b Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu den Fischereilogbuchvorschriften

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung um Folgendes zu erlassen:

a)
Vorschriften für den Fall einer technischen Störung oder eines Ausfalls der Kommunikation oder der elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesysteme für Fischereilogbuchdaten;
b)
Maßnahmen bei Nichtempfang von Fischereilogbuchdaten;
c)
den Zugriff auf Fischereilogbuchdaten und Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn der Datenzugang nicht möglich ist;
d)
die Ausnahme bestimmter Kategorien von Fangschiffen der Union von den Verpflichtungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben d und g, im Fischereilogbuch die Uhrzeit der Fänge und die geschätzten Mengen je Fangeinsatz aufzuzeichnen.

(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen fest für:

a)
das Format, den Inhalt und das Verfahren für die Übermittlung der Fischereilogbuchdaten;
b)
das Ausfüllen und die elektronische Aufzeichnung der Angaben im Fischereilogbuch;
c)
das Funktionieren des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems für Fischereilogbuchdaten;
d)
die Vorschriften für die Übermittlung von Fischereilogbuchdaten von einem Fangschiff der Union an die zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und von Rückmeldungen der Behörden;
e)
die Aufgaben der einzigen Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 5 in Bezug auf das Fischereilogbuch;
f)
die Häufigkeit der Übermittlung von Fischereilogbuchdaten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

14.
Artikel 16 wird aufgehoben.
15.
Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen übermitteln die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft in einem Hafen oder an einer Anlandestelle eines Mitgliedstaats elektronisch folgende Angaben:

a)
die einmalige Kennnummer der Fangreise und für Schiffe, die keine Fangschiffe sind, die zu den Fängen gehörende(n) einmalige(n) Kennnummer(n) der Fangreise;
b)
die CFR-Nummer oder, falls diese Nummer nicht verfügbar ist, eine andere Schiffsnummer und Name des Fischereifahrzeugs;
c)
den Bestimmungshafen oder die entsprechende Anlandestelle und den Grund des Anlaufens, wie Anlanden, Umladen oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen;
d)
die Daten der Fangreise;
e)
das Datum und die Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft im Hafen oder an einer Anlandestelle;
f)
den FAO-3-ALPHA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
g)
die Mengen der einzelnen im Fischereilogbuch eingetragenen Arten, einschließlich – als gesonderter Eintrag – der Mengen, die unter der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen;
h)
die Mengen der einzelnen anzulandenden oder umzuladenden Arten, einschließlich – als gesonderter Eintrag – der Mengen, die unter der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen.

b)
Die folgenden Absätze werden eingefügt:

(1a) Der Küstenmitgliedstaat, in dem die Anlandung erfolgt, kann für bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen der Union eine kürzere Frist für die Anmeldung gemäß Absatz 1 setzen, wobei er der Art der Fischereierzeugnisse und der Entfernung zwischen den Fanggründen und dem Hafen oder der Anlandestelle Rechnung trägt, sofern durch diese kürzere Anmeldefrist die Fähigkeit des Mitgliedstaats, Inspektionen durchzuführen, nicht beeinträchtigt wird. Der Küstenmitgliedstaat macht diese kürzere Anmeldefrist öffentlich zugänglich und teilt sie der Kommission unverzüglich mit. Die Kommission veröffentlicht sie auf ihrer Website.

(1b) Werden Fänge zwischen dem Zeitpunkt der Voranmeldung und der Ankunft im Hafen getätigt, so werden diese zusätzlichen Fänge in einer weiteren Anmeldung gemeldet.

c)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch Folgendes zu erlassen:

a)
Ausnahme bestimmter Kategorien von Fischereifahrzeugen der Union von der Verpflichtung nach Absatz 1, unter Berücksichtigung der anzulandenden Mengen und Art von Fischereierzeugnissen und der Gefahr der Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik;
b)
Erlass von Vorschriften für den Fall einer technischen Störung oder eines Ausfalls der Kommunikation oder der elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesysteme für die Anmeldung;
c)
Erlass von Maßnahmen bei Nichtempfang von Anmeldedaten;
d)
Erlass von Vorschriften über den Zugriff auf Anmeldedaten und Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn der Datenzugang nicht möglich ist;

16.
Artikel 18 wird aufgehoben.
17.
Artikel 19 erhält folgende Fassung:

Artikel 19 Genehmigung zum Einlaufen in den Hafen

Die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats können Fischereifahrzeugen das Einlaufen in den Hafen untersagen, wenn die Angaben gemäß Artikel 17 nicht vollständig sind; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt oder Notfälle.

18.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 19a Anmeldung der Anlandung in Drittlandshäfen

(1) Fischereifahrzeuge der Union dürfen in Häfen von Drittländern nur anlanden, wenn ihre Kapitäne den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats mindestens 48 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit in einem Drittlandshafen elektronisch die Angaben nach Absatz 3 übermittelt haben und der Flaggenmitgliedstaat eine solche Genehmigung zur Anlandung nicht verweigert hat.

(2) Der Flaggenmitgliedstaat kann für Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge unter Berücksichtigung der Art der Fischereierzeugnisse, der Entfernung der Fanggründe vom Hafen und der Zeit, die für die Analyse der Angaben gemäß Absatz 3 und die Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Absatz 4 erforderlich ist, für die Übermittlung gemäß Absatz 1 eine kürzere Frist von mindestens zwei Stunden festlegen. Der Flaggenmitgliedstaat teilt diese kürzere Frist der Kommission mit.

(3) Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Union übermitteln dem Flaggenmitgliedstaat insbesondere folgende Angaben:

a)
die einmalige Kennnummer der Fangreise und für Fischereifahrzeuge, die keine Fangschiffe sind, die zu den Fängen gehörende(n) einmalige(n) Kennnummer(n) der Fangreise;
b)
die CFR-Nummer oder, falls diese Nummer nicht verfügbar ist, eine andere Schiffsnummer und den Namen des Fischereifahrzeugs;
c)
den Bestimmungshafen und den Grund des Anlaufens, wie Anlanden oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen;
d)
die Daten der Fangreise;
e)
das Datum und die Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft im Hafen;
f)
den FAO-3-ALPHA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
g)
die Mengen in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere der einzelnen im Fischereilogbuch oder der Umladeerklärung eingetragenen Arten, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unter der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen;
h)
die Mengen in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere jeder anzulandenden Art, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen.

(4) Besteht aufgrund der Analyse der vorgelegten Angaben und anderer verfügbarer Informationen Grund zu der Annahme, dass das Fischereifahrzeug der Union die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht einhält oder nicht eingehalten hat, ersuchen die zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats das Drittland, in dem das Schiff anzulanden beabsichtigt, im Hinblick auf eine etwaige Inspektion um Zusammenarbeit. Zu diesem Zweck kann der Flaggenmitgliedstaat das Fischereifahrzeug auffordern, in einem anderen Hafen anzulanden oder die Ankunftszeit im Hafen oder den Zeitpunkt der Anlandung zu verschieben.

19.
Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Worte „hierfür bezeichneten küstennahen Orten” durch die Worte „an hierfür bezeichneten Anlandestellen” ersetzt;
b)
Die folgenden Absätze werden eingefügt:

(2a) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates(*******) und des Artikels 43 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung dürfen abgebende und empfangende Fischereifahrzeuge der Union nur auf See außerhalb der Unionsgewässer oder in Drittlandshäfen umladen, wenn ihr(e) Flaggenmitgliedstaat(en) eine Genehmigung erhalten hat (haben).

(2b) Zur Beantragung einer Umladegenehmigung nach Absatz 2a übermitteln Kapitäne von abgebenden und empfangenden Fischereifahrzeugen der Union ihrem Flaggenmitgliedstaat mindestens 48 Stunden vor der geplanten Umladung elektronisch folgende Angaben:

a)
die einmalige Kennnummer(n) der Fangreise und für Fischereifahrzeuge, die keine Fangschiffe sind, die zu den Fängen gehörende(n) einmalige(n) Kennnummer(n) der Fangreise;
b)
die CFR-Nummer oder, falls diese Nummer nicht verfügbar ist, andere Schiffsnummer(n) und die Namen sowohl des abgebenden als auch des empfangenden Fischereifahrzeugs;
c)
den FAO-3-ALPHA-Code jeder umzuladenden Art und das (die) einschlägige(n) geografische(n) Gebiet(e), in dem (denen) die Fänge getätigt wurden;
d)
die geschätzten Mengen jeder umzuladenden Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht und in Lebendgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung und Verarbeitungszustand der Erzeugnisse;
e)
den Bestimmungshafen des empfangenden Fischereifahrzeugs;
f)
das Datum und die Uhrzeit der geplanten Umladung;
g)
die geografische Position oder den Namen des Hafens, in dem die Umladung geplant ist.

(2c) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen über die Aufmachung und den Verarbeitungszustand der Erzeugnisse, insbesondere durch Codes und Beschreibungen, festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

20.
Artikel 21 erhält folgende Fassung:

Artikel 21 Ausfüllen der Umladeerklärung

(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die an einer Umladung beteiligt sind, füllen eine elektronische Umladeerklärung aus.

(2) Die Umladeerklärung nach Absatz 1 muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)
die einmalige Kennnummer(n) der Fangreise und für Fischereifahrzeuge, die keine Fangschiffe sind, die zu den Fängen gehörende(n) einmalige(n) Kennnummer(n) der Fangreise;
b)
die CFR-Nummer oder, falls diese Nummer nicht verfügbar ist, andere Schiffsnummer(n) und die Namen sowohl des abgebenden als auch des empfangenden Fischereifahrzeugs;
c)
den FAO-3-ALPHA-Code jeder umgeladenen Art und das (die) einschlägige(n) geografische(n) Gebiet(e), in dem (denen) die Fänge getätigt wurden;
d)
die geschätzten Mengen jeder umgeladenen Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht und in Lebendgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung und den Verarbeitungszustand der Erzeugnisse, oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen;
e)
den Bestimmungshafen oder die entsprechende Anlandestelle des empfangenden Fischereifahrzeugs sowie das Datum und die Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft;
f)
das Datum und die Uhrzeit der Umladung;
g)
das geografische Gebiet oder den bezeichneten Hafen der Umladung;
h)
den oder die angewandten Umrechnungskoeffizienten.

(3) Verglichen mit den angelandeten Mengen oder mit dem Ergebnis einer Inspektion ist die erlaubte Toleranzspanne bei den in der Umladeerklärung eingetragenen Schätzungen der an Bord behaltenen Mengen in Kilogramm Fisch die in Artikel 14 Absätze 3 und 4 festgelegte Spanne.

(4) Die Kapitäne des abgebenden und des empfangenden Fischereifahrzeugs bürgen beide für die Richtigkeit der Angaben in der jeweiligen Umladeerklärung.

(5) Zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht für die Zwecke der Umladeerklärung wenden die Kapitäne von Fischereifahrzeugen einen nach Artikel 14 Absatz 12 festgelegten Umrechnungskoeffizienten an.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch die Ausnahme bestimmter Kategorien von Fangschiffen der Union von der Verpflichtung nach Absatz 1 zu erlassen, unter Berücksichtigung der Mengen und/oder der Art der Fischereierzeugnisse, der Entfernung zwischen den Fanggründen, den Umladeplätzen und den Häfen, in denen die betreffenden Schiffe registriert sind.

21.
Die Artikel 22, 23 und 24 erhalten folgende Fassung:

Artikel 22 Elektronische Übermittlung der Daten der Umladeerklärung

(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union übermitteln die Angaben gemäß Artikel 21 binnen 24 Stunden nach Ende der Umladung elektronisch der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats.

(2) Lädt ein Fischereifahrzeug der Union seine Fänge in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Flaggenmitgliedstaat um, so leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats unmittelbar nach Eingang der Umladeerklärung deren Daten elektronisch an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats weiter, in dem der Fang umgeladen wurde, und des Mitgliedstaats, für den der Fang bestimmt ist.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch Folgendes zu erlassen:

a)
Festlegung von Vorschriften für den Fall einer technischen Störung oder eines Ausfalls der Kommunikation oder der elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesysteme für die Umladedaten;
b)
Erlass von Maßnahmen bei Nichtempfang von Umladedaten;
c)
Erlass von Vorschriften über den Zugriff auf Umladedaten und Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn der Datenzugang nicht möglich ist.

(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen für:

a)
das Format und das Verfahren für die Übermittlung der Umladeerklärung;
b)
das Ausfüllen und die elektronische Aufzeichnung der Daten der Umladeerklärung;
c)
das Funktionieren des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems für Umladedaten;
d)
die Vorschriften für die Übermittlung von Umladedaten von einem Fischereifahrzeug der Union an die zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und von Rückmeldungen der Behörden des Flaggenmitgliedstaats.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 23 Ausfüllen der Anlandeerklärung

(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder ein Vertreter des Kapitäns füllt eine elektronische Anlandeerklärung aus.

(2) Die Anlandeerklärung nach Absatz 1 enthält mindestens folgende Angaben:

a)
die einmalige Kennnummer der Fangreise;
b)
die CFR-Nummer oder, falls diese Nummer nicht verfügbar ist, eine andere Schiffsnummer und Name des Fischereifahrzeugs;
c)
den FAO-3-ALPHA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
d)
die Mengen jeder angelandeten Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht gemäß Artikel 60 und in Lebendgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung und Verarbeitungszustand der Erzeugnisse, oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen;
e)
den Anlandehafen oder die Anlandestelle;
f)
das Datum und die Uhrzeit des Endes der Anlandung oder, falls die Anlandung länger als 24 Stunden dauert, das Datum und die Uhrzeit des Beginns und des Endes der Anlandung;
g)
das Datum und die Uhrzeit des Endes des Wiegens oder, falls das Wiegen länger als 24 Stunden dauert, das Datum und die Uhrzeit des Beginns und des Endes des Wiegens;
h)
den Namen oder eine Identifikationsnummer des Marktteilnehmers gemäß Artikel 60 Absatz 5;
i)
die angewandten Umrechnungskoeffizienten.

(3) Der Kapitän bürgt für die Richtigkeit der Angaben in der Anlandeerklärung.

(4) Zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht für die Zwecke des Ausfüllens der Anlandeerklärung wendet der Kapitän eines Fischereifahrzeugs oder ein Vertreter des Kapitäns einen nach Artikel 14 Absatz 12 festgelegten Umrechnungskoeffizienten an.

Artikel 24 Elektronische Übermittlung der Daten der Anlandeerklärung

(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder ein Vertreter des Kapitäns übermittelt die Angaben nach Artikel 23 Absatz 2 binnen 24 Stunden nach Ende der Anlandung elektronisch der zuständigen Behörde seines Flaggenmitgliedstaats.

(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels übermittelt der Kapitän oder ein Vertreter des Kapitäns bei Fischereierzeugnissen, die gemäß Artikel 60 Absatz 3 Buchstaben c und d gewogen werden, der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats elektronisch die Angaben gemäß Artikel 23 binnen 24 Stunden nach Ende des Wiegens.

(3) Landet ein Fischereifahrzeug der Union Fänge in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Flaggenmitgliedstaat an, so leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats unmittelbar nach Eingang der Anlandeerklärung deren Daten elektronisch an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats weiter, in dessen Hoheitsgebiet der Fang angelandet wurde.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch Folgendes zu erlassen:

a)
Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu Ausnahmen von der Übermittlung der Anlandeerklärung;
b)
Festlegung von Vorschriften für den Fall einer technischen Störung oder eines Ausfalls der Kommunikation oder der elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesysteme für die Daten der Anlandeerklärung;
c)
Erlass von Maßnahmen bei Nichtempfang von Daten der Anlandeerklärung;
d)
Erlass von Vorschriften über den Zugriff auf Daten der Anlandeerklärung und Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn der Datenzugang nicht möglich ist.

(5) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen für:

a)
das Format und das Verfahren für die Übermittlung der Anlandeerklärung;
b)
das Ausfüllen und die digitale Aufzeichnung der Daten der Anlandeerklärung;
c)
das Funktionieren des elektronischen Aufzeichnungs- und des elektronischen Meldesystems für Daten der Anlandeerklärung;
d)
die Vorschriften für die Übermittlung von Daten der Anlandeerklärung von einem Fischereifahrzeug der Union an die zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und von Rückmeldungen der Behörden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

22.
Artikel 25 wird aufgehoben.
23.
Artikel 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Fischereifahrzeuge” durch das Wort „Fangschiffe” und das Wort „Fischereifahrzeug” durch das Wort „Fangschiff” ersetzt.
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Fischereifahrzeugs” durch die Worte „Fangschiffs der Union” und in Absatz 3 wird das Wort „Fischereifahrzeug” durch die Worte „Fangschiff der Union” ersetzt.
c)
In Absatz 4 wird das Wort „Fischereifahrzeugen” durch die Worte „Fangschiffen der Union” ersetzt.
d)
In Absatz 6 wird das Wort „Fischereifahrzeug” jeweils durch das Wort „Fangschiff” ersetzt.

24.
In Artikel 27 Absatz 1 wird das Wort „Fischereifahrzeuge” durch die Worte  „Fangschiffe der Union” und das Wort „Fischereifahrzeug” durch die Worte  „Fangschiff der Union” ersetzt.
25.
Artikel 28 wird aufgehoben.
26.
Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Fischereifahrzeuge” durch die Worte „Fangschiffe der Union” und das Wort „Fischereifahrzeug” durch die Worte „Fangschiff der Union” ersetzt.
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Fischereifahrzeugen” durch die Worte „Fangschiffen der Union” und das Wort „Fischereifahrzeuge” durch das Wort „Fangschiffe” ersetzt.
c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Es steht den Mitgliedstaaten frei, Tätigkeiten von Fangschiffen der Union, die sich in einem unter eine Fischereiaufwandsregelung fallenden geografischen Gebiet aufgehalten haben, aber keinen Fischfang betreiben konnten, weil sie einem anderen in Seenot geratenen Schiff geholfen oder eine verletzte Person an einen Ort gebracht haben, wo sie medizinische Notversorgung erhalten konnte, nicht auf einen ihnen zugewiesenen höchstzulässigen Fischereiaufwand anzurechnen.

27.
Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Fischereifahrzeuge” durch die Worte „Fangschiffe der Union” ersetzt.
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Fischereifahrzeuge” durch die Worte „Fangschiffe der Union” ersetzt.

28.
Artikel 31 erhält folgende Fassung:

Artikel 31 Von der Anwendung einer Fischereiaufwandsregelung ausgenommene Fangschiffe

Dieser Abschnitt gilt nicht für Fangschiffe der Union, soweit sie von der Anwendung einer Fischereiaufwandsregelung ausgenommen sind.

29.
Artikel 32 wird aufgehoben.
30.
Artikel 33 erhält folgende Fassung:

Artikel 33 Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand

(1) Jeder Flaggenmitgliedstaat beziehungsweise, im Falle der Fischerei ohne Schiff, jeder Küstenmitgliedstaat zeichnet alle Daten im Zusammenhang mit Fängen und Fischereiaufwand gemäß dieser Verordnung, insbesondere die Daten gemäß den Artikeln 14, 21, 23, 54d, 55, 62, 66 und 68, auf und bewahrt die Originaldaten nach Maßgabe des nationalen Rechts für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren auf.

(2) Vor dem 15. Tag jedes Monats übermittelt jeder Flaggenmitgliedstaat oder – im Falle der Fischerei ohne Schiff – jeder Küstenmitgliedstaat der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle elektronisch folgende aggregierte Daten:

a)
die Mengen jeder Art, gegebenenfalls nach Bestand oder Bestandsgruppe, die im Vormonat gefangen und an Bord behalten wurden, und die Mengen der einzelnen Arten, die im Vormonat zurückgeworfen wurden, als Lebendgewichtäquivalent, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen;
b)
für jedes Fanggebiet, für das eine Fischereiaufwandsregelung gilt, oder gegebenenfalls für jede Fischerei, für die eine Fischereiaufwandsregelung gilt, den im Vormonat betriebenen Fischereiaufwand;
c)
die Mengen jeder Art, gegebenenfalls nach Bestand oder Bestandsgruppe, die im Falle der Fischerei ohne Schiff im Vormonat gefangen wurden, und die Mengen der einzelnen Arten, die im Vormonat zurückgeworfen wurden, als Lebendgewichtäquivalent, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen.

(3) Wenn die von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 übermittelten Daten auf Schätzungen für eine Art, einen Bestand oder eine Bestandsgruppe beruhen, übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die berichtigten Daten über die Mengen, die auf der Grundlage von Anlandeerklärungen, Verkaufsbelegen oder Fangerklärungen bestimmt wurden, so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Zeitraums, für den die Quote oder die Beschränkung des Fischereiaufwands festgelegt wurden.

(4) Stellt ein Mitgliedstaat Unstimmigkeiten zwischen den Angaben, die der Kommission gemäß den Absätzen 2 und 3 übermittelt wurden, und den Ergebnissen der gemäß Artikel 109 vorgenommenen Validierung fest, so übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die auf der Grundlage dieser Validierung ermittelten berichtigten Daten über die Mengen so bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Zeitraums, für den die Quote oder die Beschränkung des Fischereiaufwands festgelegt wurden.

(5) Stellt die Kommission Unstimmigkeiten in Bezug auf die Daten fest, die ein Mitgliedstaat der Kommission gemäß dem vorliegenden Artikel übermittelt hat, so konsultiert sie den betreffenden Mitgliedstaat, der die Daten berichtigt und der Kommission die berichtigten Daten so bald wie möglich übermittelt.

(6) Fänge aus jeder quotengebundenen Art, aus einem quotengebundenen Bestand oder einer quotengebundenen Bestandsgruppe werden auf die Quoten angerechnet, über die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 verfügen.

(7) Im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten getätigte Fänge, die vermarktet und verkauft werden, einschließlich gegebenenfalls der Fänge, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen, werden von den Mitgliedstaaten aufgezeichnet und die Daten zu diesen Fängen werden der Kommission übermittelt. Sie werden auf die geltende Quote des Flaggenmitgliedstaats angerechnet, sofern sie 2 % der betreffenden Quote übersteigen. Dieser Absatz gilt nicht für Fänge, die während vorgeschriebener wissenschaftlicher Forschungsreisen auf See gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates(********) getätigt werden.

(8) Mit Ausnahme des Fischereiaufwands von Fangschiffen, die von der Anwendung einer Fischereiaufwandsregelung ausgenommen sind, wird der gesamte Fischereiaufwand von Fangschiffen der Union, die in einem unter eine Fischereiaufwandsregelung fallenden geografischen Gebiet unter diese Fischereiaufwandsregelung fallendes Fanggerät an Bord haben oder gegebenenfalls einsetzen oder eine unter diese Fischereiaufwandsregelung fallende Fischerei betreiben, auf den höchstzulässigen Fischereiaufwand angerechnet, der dem jeweiligen Flaggenmitgliedstaat für das betreffende Fanggerät, die betreffende Fischerei oder das betreffende geografische Gebiet zur Verfügung steht.

(9) Fischereiaufwand, der im Rahmen wissenschaftlicher Forschung in einem unter eine Fischereiaufwandsregelung fallenden geografischen Gebiet von Fangschiffen betrieben wird, die unter diese Aufwandsregelung fallendes Fanggerät an Bord haben oder eine unter diese Aufwandsregelung fallende Fischerei betreiben, wird auf den höchstzulässigen Fischereiaufwand angerechnet, der ihrem Flaggenmitgliedstaat für das betreffende Fanggerät, die betreffende Fischerei oder das betreffende geografische Gebiet zur Verfügung steht, wenn die bei diesem Fischereiaufwand getätigten Fänge vermarktet und verkauft werden, sofern sie 2 % des zugeteilten Fischereiaufwands übersteigen. Dieser Absatz gilt nicht für Fänge, die während vorgeschriebener wissenschaftlicher Forschungsreisen auf See gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1004 getätigt werden.

(10) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften in Bezug auf die Formate für die Übermittlung der in diesem Artikel genannten Daten festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

31.
Artikel 34 erhält folgende Fassung:

Artikel 34 Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten

Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, detailliertere Angaben als die in Artikel 33 vorgesehenen zu übermitteln, wenn die Quote für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zu 80 % als ausgeschöpft gilt oder wenn 80 % des höchstzulässigen Fischereiaufwands für Fanggerät oder eine bestimmte Fischerei und ein entsprechendes geografisches Gebiet als erreicht gelten.

32.
Artikel 35 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

(1) Jeder Mitgliedstaat setzt den Zeitpunkt fest, ab dem

a)
eine Quote durch die Fänge aus einem Bestand oder einer Bestandsgruppe, der bzw. die einer Quote des Mitgliedstaats unterliegt, als ausgeschöpft zu gelten hat;
b)
der höchstzulässige Fischereiaufwand für Fanggerät oder eine Fischerei und ein entsprechendes geografisches Gebiet als ausgeschöpft zu gelten hat.

(2) Der Mitgliedstaat untersagt von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an Fangeinsätze sowie die Fischerei ohne Schiff bezüglich des Bestands oder der Bestandsgruppe, dessen/deren Quote ausgeschöpft ist, in der betreffenden Fischerei oder, wenn das betreffende Fanggerät an Bord mitgeführt wird, in dem einschlägigen geografischen Gebiet, in dem der höchstzulässige Fischereiaufwand erreicht ist, durch alle oder einige Fangschiffe unter der Flagge des genannten Mitgliedstaats oder gegebenenfalls im Fall der Fischerei ohne Schiff durch Marktteilnehmer. In diesem Fall kann der genannte Mitgliedstaat einen Zeitpunkt festsetzen, zu dem Umladungen, Umsetzungen und Anlandungen oder letzte Fangmeldungen abgeschlossen sein müssen.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat veröffentlicht seine Entscheidung nach Absatz 2 und teilt sie unverzüglich der Kommission mit. Die Kommission veröffentlicht die Entscheidung auf ihrer Website.

b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(3a) Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung gemäß Absatz 2 durch den betreffenden Mitgliedstaat stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass für den betreffenden Bestand oder die betreffende Bestandsgruppe keine Fangeinsätze von Fangschiffen unter seiner Flagge oder keine Fischerei ohne Schiff durch seine Marktteilnehmer stattfinden.

33.
Artikel 36 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Stellt die Kommission fest, dass die der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten als ausgeschöpft gelten, so teilt die Kommission dies den betreffenden Mitgliedstaaten mit und kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Fangeinsätze sowie die Fischerei ohne Schiff für das einschlägige Gebiet, das einschlägige Fanggerät, den einschlägigen Bestand, die einschlägige Bestandsgruppe oder die an diesen Fangeinsätzen beteiligte Fangflotte untersagen.

34.
Artikel 37 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Hat die Kommission Fangeinsätze sowie die Fischerei ohne Schiff wegen der vermuteten Ausschöpfung der einem Mitgliedstaat, einer Gruppe von Mitgliedstaaten oder der Union zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten untersagt, und es wird bekannt, dass ein Mitgliedstaat seine Fangmöglichkeiten nicht wirklich ausgeschöpft hat, so findet der vorliegende Artikel Anwendung.

(2) Wurde der Nachteil des Mitgliedstaats, für den vor Ausschöpfung seiner Fangmöglichkeiten ein Verbot von Fangeinsätzen ausgesprochen wurde, nicht behoben, so trifft die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen, um den entstandenen Nachteil in geeigneter Weise auszugleichen. Mit diesen Durchführungsrechtsakten wird insbesondere Folgendes festgelegt:

a)
die Meldung eines erlittenen Nachteils;
b)
die Feststellung, welche Mitgliedstaaten einen Nachteil erlitten haben und wie groß dieser Nachteil war;
c)
die Feststellung, welche Mitgliedstaaten überfischt haben und welche Fischmengen über die zugestandene Quote hinaus gefischt wurden;
d)
die Abzüge bei den Fangmöglichkeiten der Mitgliedstaaten, die überfischt haben, proportional zum Umfang der Überschreitung der Fangmöglichkeiten;
e)
die Aufschläge auf die Fangmöglichkeiten der benachteiligten Mitgliedstaaten, proportional zum entstandenen Nachteil;
f)
das Datum, an dem die Aufschläge und Abzüge wirksam werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

b)
Absatz 4 wird gestrichen.

35.
In Titel IV erhält die Überschrift von Kapitel II folgende Fassung:

Kapitel II

36.
Artikel 38 erhält folgende Fassung:

Artikel 38 Fangkapazität

(1) Die Mitgliedstaaten sind dafür zuständig, dass die erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Gesamtkapazität in BRZ und kW, die sich aus den von einem betreffenden Mitgliedstaat ausgestellten Fanglizenzen ergibt, zu keinem Zeitpunkt höher ist als die Kapazitätshöchstwerte für diesen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für folgende Aspekte der Anwendung dieses Artikels festlegen:

a)
die Überprüfung der Maschinenleistung von Fangschiffen;
b)
die Überprüfung der Tonnage von Fangschiffen;
c)
die Überprüfung von Typ, Anzahl und Merkmalen des Fanggeräts.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

37.
In Titel IV Kapitel II erhält die Überschrift von Abschnitt 2 folgende Fassung:

ABSCHNITT 2

38.
Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Fischereifahrzeugen” durch das Wort „Fangschiffen” ersetzt.
b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(2a) Ist die Maschinenleistung eines Fangschiffs höher als die in der Fanglizenz angegebene zugelassene Maschinenleistung, so kann innerhalb einer Höchstdauer und gemäß den von dem betreffenden Flaggenmitgliedstaat festgelegten Kriterien ein rechtskonformer Zustand hergestellt werden.

c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Flaggenmitgliedstaaten tragen alle mit der Zertifizierung und Überprüfung der Maschinenleistung nach diesem Artikel verbundenen Kosten. Gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können die Mitgliedstaaten die Betreiber der Fangschiffe unter ihrer Flagge, die an der betreffenden Fischerei beteiligt sind, verpflichten, sich an diesen Kosten zu beteiligen.

39.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 39a Kontinuierliche Überwachung der Maschinenleistung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen auf der Grundlage einer Risikobewertung fest, bei welchen Schiffen mit Innenbordantriebsmaschinen und mit einer zertifizierten Maschinenleistung von mehr als 221 Kilowatt, die gezogenes Fanggerät gemäß Artikel 6 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2019/1241 einsetzen, ein hohes Risiko der Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik in Bezug auf die Maschinenleistung besteht. Sie stellen sicher, dass diese Schiffe mit fest eingebauten Systemen zur Messung und Aufzeichnung der Maschinenleistung ausgestattet sind, die die Maschinenleistung kontinuierlich messen und aufzeichnen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Fangschiffe mit fest eingebauten Systemen ausgestattet sind, die die Maschinenleistung kontinuierlich messen und aufzeichnen, wenn diese Schiffe Grundschleppnetze oder Snurrewaden verwenden, mit Innenbordantriebsmaschinen mit einer zertifizierten Maschinenleistung zwischen 120 und 221 Kilowatt ausgestattet sind und in dem in Anhang V Teil C Nummer 2.1 der Verordnung (EU) 2019/1241 genannten Gebiet eingesetzt werden.

(3) Die Systeme nach Absatz 1 gewährleisten die kontinuierliche Messung der Antriebsmaschinenleistung in Kilowatt und die Aufbewahrung dieser Daten an Bord.

(4) Kapitäne von Fangschiffen und Inhaber von Fanglizenzen stellen sicher, dass die Systeme nach Absatz 1 jederzeit betriebsbereit sind und dass die Daten der kontinuierlichen Messung der Antriebsmaschinenleistung aufgezeichnet und an Bord aufbewahrt werden und jederzeit an Bord der Schiffe für Vertreter der Behörden zugänglich sind.

(5) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen über den Einbau, die technischen Anforderungen und die Merkmale der Systeme nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6) Im Rahmen der Risikobewertung nach Absatz 1

a)
wird auf der Grundlage von Fanggerät, befischtem Gebiet, Aufwandsregelung, gezielt befischter Art, Leistungsverminderung und Geschwindigkeit das Risiko der Nichteinhaltung nach Flottensegment festgestellt;
b)
werden bestätigte Verstöße im Zusammenhang mit dem Einsatz eines Motors mit einer Maschinenleistung, die die im Motorzertifikat angegebene Leistung übersteigt, berücksichtigt;
c)
erfolgt eine Analyse zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit und der Auswirkungen einer Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik in Bezug auf die Maschinenleistung, insbesondere im Hinblick auf Überfischung;
d)
wird die Überschreitung der Kapazitätsobergrenze berücksichtigt.

(7) Die Risikobewertung wird gemeinsam von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der EFCA durchgeführt.

(8) Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage des Risikos der Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik in Bezug auf die Maschinenleistung vorsehen, dass Fangschiffe der Union unter ihrer Flagge, die mit Innenbordantriebsmaschinen mit einer zertifizierten Maschinenleistung von bis zu 221 Kilowatt ausgerüstet sind und gezogenes Fanggerät gemäß Artikel 6 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2019/1241 einsetzen, mit fest eingebauten Systemen ausgestattet werden, die die Maschinenleistung kontinuierlich messen und aufzeichnen.

40.
Artikel 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Fischereifahrzeuge” durch das Wort „Fangschiffe” ersetzt;
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Fischereifahrzeugen” durch das Wort „Fangschiffen” ersetzt;
c)
Absatz 5 wird gestrichen;
d)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung der Antriebsmaschinenleistung festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

41.
Artikel 41 erhält folgende Fassung:

Artikel 41 Überprüfung der Maschinenleistung

(1) Bei Fangschiffen, die nicht mit einem System der kontinuierlichen Überwachung gemäß Artikel 39a ausgestattet sind, nehmen die Mitgliedstaaten im Anschluss an eine Risikoanalyse auf der Grundlage eines Stichprobenplans nach der Methodik, die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels festzulegen ist, eine Datenüberprüfung in Bezug auf die Übereinstimmung der Maschinenleistungsdaten vor und verwenden zu diesem Zweck alle zur Verfügung stehenden Angaben zu den Merkmalen des betreffenden Schiffes. Sie vergleichen hierzu insbesondere die Angaben

a)
in den Daten zur Schiffsposition;
b)
in den Daten aus dem Fischereilogbuch;
c)
im Internationalen Motorenzeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung (EIAPP-Zertifikat), das für die Maschine nach der Anlage VI zu MARPOL 73/78 ausgestellt wurde;
d)
in Klassenzertifikaten, die von einer anerkannten Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisation im Sinne der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*********) ausgestellt wurden;
e)
in der Probefahrtbescheinigung;
f)
im Fischereiflottenregister der Union und
g)
in anderen Unterlagen mit sachdienlichen Angaben zur Schiffsleistung oder damit zusammenhängenden technischen Merkmalen.

(2) Liegen im Anschluss an eine Analyse der in Absatz 1 genannten Angaben Hinweise darauf vor, dass die Maschinenleistung eines Fangschiffs die in der Fanglizenz oder im Fischereiflottenregister der Union oder im nationalen Fischereiflottenregister angegebene Leistung überschreitet, so nehmen die Mitgliedstaaten eine technische Überprüfung der Maschinenleistung vor oder stellen sicher, dass das betreffende Fangschiff mit einem in Artikel 39a Absatz 1 genannten System ausgerüstet ist.

(3) Zur Überprüfung der Maschinenleistung eines Fangschiffs wenden die Mitgliedstaaten die Anforderungen an, die von der Internationalen Organisation für Normung in ihrer empfohlenen Internationalen Norm ISO 15016:2015 oder in entsprechenden europäischen oder nationalen anerkannten Verfahren festgelegt wurden.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a zur Änderung von Absatz 3 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bezugnahme auf die einschlägige Internationale ISO-Norm an den technischen Fortschritt anzupassen.

(5) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für die Überprüfung der Maschinenleistung, einschließlich der Methodik für die Erstellung des Stichprobenplans, festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

42.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 41a Überprüfung der Tonnage

(1) Gibt es Nachweise dafür, dass die Tonnage eines Fangschiffs von der in der Fanglizenz angegebenen Tonnage abweicht, so überprüft der Flaggenmitgliedstaat die Tonnage. Zu diesem Zweck berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere Änderungen des Volumens der geschlossenen Räume oder der Abmessungen des Schiffes.

(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für die Überprüfung der Tonnage festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

43.
Artikel 42 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Worte „küstennahen Orten” durch die Worte „an einer bezeichneten Anlandestelle” ersetzt;
b)
In Absatz 2 werden die Worte „küstennahen Orten” durch die Worte „an bezeichneten Anlandestellen” und die Worte „gemäß den Artikeln 60 und 61” durch die Worte „gemäß Artikel 60” ersetzt;

44.
Artikel 43 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) In einem Mehrjahresplan kann festgelegt werden, dass Fischereifahrzeuge der Union Fänge der Art, für die der Plan gilt, ab einem bestimmten Schwellenwert, ausgedrückt in Lebendgewicht der Art, in einem bezeichneten Hafen oder an einer bezeichneten Anlandestelle anlanden müssen.

(2) Werden über den Schwellenwert nach Absatz 1 hinaus Mengen an Bord behalten, so stellt der Kapitän des betreffenden Fischereifahrzeugs der Union sicher, dass die Anlandung von Fängen in einem bezeichneten Hafen oder an einer bezeichneten Anlandestelle in der Union erfolgt.

b)
In den Absätzen 4, 5 und 6 werden die Worte „küstennahe Orte” durch das Wort „Anlandestellen” und die Worte „küstennaher Ort” durch die Worte „eine Anlandestelle” ersetzt;
c)
Absatz 7 wird gestrichen.

45.
Artikel 44 erhält folgende Fassung:

Artikel 44 Getrennte Lagerung der Fänge demersaler Artens, für die ein Mehrjahresplan gilt

(1) Fänge von demersalen Beständen, für die ein Mehrjahresplan gilt und die an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr behalten werden und die nicht unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung liegen, sind nach Beständen getrennt so in Kisten, Kompartimenten oder Behältern zu verstauen, dass sie von den anderen Kisten, Kompartimenten und Behältern unterschieden werden können.

(2) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union bewahren die Fänge gemäß Absatz 1 nach einem Stauplan auf, in dem auf den Lagerplatz der verschiedenen Arten in den Lagerräumen verwiesen wird.

(3) Fänge gemäß Absatz 1 dürfen an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union ungeachtet der Menge nicht in Kisten, Kompartimenten oder Behältern gemischt mit anderen Fischereierzeugnissen gelagert werden.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen bestimmte demersale Bestände von der im vorliegenden Artikel festgelegten Verpflichtung ausgenommen werden.

46.
Die Artikel 45 und 46 werden aufgehoben.
47.
Artikel 48 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Fangschiffe der Union führen die Ausrüstung zur Bergung ihres verlorenen Fanggeräts, einschließlich Fanggerät, Fischsammelvorrichtungen und Bojen, an Bord mit.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Fischereifahrzeugs” durch das Wort „Fangschiffs” ersetzt.
c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Kann das verlorene Fanggerät nicht geborgen werden, so vermerkt der Kapitän des Fangschiffs die Angaben zu dem verlorenen Fanggerät gemäß Artikel 14 Absatz 7 im Fischereilogbuch. Die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Küstenmitgliedstaats.

d)
In Absatz 4 wird das Wort „Fischereifahrzeugs” durch das Wort „Fangschiffs” ersetzt.
e)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Angaben zu verlorenem Fanggerät werden von den Mitgliedstaaten erhoben und aufgezeichnet und der Kommission oder der EFCA auf Anfrage übermittelt.

(6) Bis zum 31. Dezember jedes Jahres veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website eine Zusammenstellung der in Absatz 5 genannten Angaben für das Vorjahr. Die Kommission kann die EFCA um Unterstützung bei der Zusammenstellung dieser Angaben ersuchen.

48.
Artikel 49 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Fischereifahrzeugs” durch das Wort „Fangschiffs” ersetzt;
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Unbeschadet des Artikels 44 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für das Ausfüllen eines Stauplans an Bord, nach Arten, von verarbeiteten Erzeugnissen mit Angabe ihres Lagerplatzes im Fischladeraum festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

49.
Artikel 50 erhält folgende Fassung:

Artikel 50 Kontrolle der Gebiete mit Fangbeschränkungen

(1) Die Fischereitätigkeiten in den Gebieten mit Fangbeschränkungen in Unionsgewässern werden vom Küstenmitgliedstaat kontrolliert. Der Küstenmitgliedstaat muss über ein System verfügen, mit dem die Einfahrt des Fischereifahrzeugs in die Gebiete mit Fangbeschränkungen unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit, die Durchfahrt und die Ausfahrt festgestellt und aufgezeichnet werden können.

(2) Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Gebieten mit Fangbeschränkungen in Drittlandgewässern oder auf Hoher See werden von den Flaggenmitgliedstaaten kontrolliert.

(3) Fangschiffen der Union und von Drittländern, die in Gebieten mit Fangbeschränkungen keine Fischereitätigkeiten ausüben dürfen, ist die Durchfahrt durch diese Gebiete nur unter folgenden Bedingungen gestattet:

a)
Sämtliches Fanggerät ist während der Durchfahrt verzurrt und verstaut;
b)
die Durchfahrt wird nicht unterbrochen und erfolgt zügig und mit einer Geschwindigkeit von mindestens sechs Knoten, außer in Fällen höherer Gewalt. In solchen Fällen unterrichtet der Kapitän eines Fangschiffs der Union unverzüglich das Fischereiüberwachungszentrum seines Flaggenmitgliedstaats, das daraufhin die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats unterrichtet, und der Kapitän eines Drittlandfangschiffs unterrichtet unverzüglich die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats; und
c)
die Ortungsanlage gemäß Artikel 9 ist betriebsbereit.

(4) Absatz 3 gilt nur insoweit, als die entsprechende Beschränkung oder das entsprechende Verbot aller oder bestimmter Fischereitätigkeiten in Gebieten mit Fangbeschränkungen in Kraft ist.

50.
Nach Artikel 54c wird folgendes Kapitel eingefügt:

Kapitel IVa

Artikel 54d Fischerei ohne Schiff

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fischerei ohne Schiff in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet und in Unionsgewässern in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik ausgeübt wird.

(2) Für den Zweck nach Absatz 1 gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:

a)
Sie richten für natürliche und juristische Personen, die solche Tätigkeiten ausüben, ein Lizenzierungssystem oder ein anderes alternatives Registrierungssystem ein und
b)
stellen sicher, dass die Mengen der gefangenen Arten, Bestände oder Bestandsgruppe aufgezeichnet und dass diese Aufzeichnungen den zuständigen Behörden elektronisch übermittelt werden.

(3) Natürliche oder juristische Personen, die Fischerei ohne Schiff betreiben, oder deren Vertreter zeichnen die Fänge gemäß Absatz 2 Buchstabe b auf, und diese Aufzeichnungen enthalten insbesondere folgende Angaben:

a)
eine einmalige Kennnummer des Fangtages;
b)
die individuelle Identifikationsnummer im System gemäß Absatz 2 Buchstabe a;
c)
den FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
d)
das Datum der Fänge;
e)
gegebenenfalls die Kategorie des Fanggeräts;
f)
die Mengen jeder Art in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere, einschließlich der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen, in einem gesonderten Eintrag;
g)
gegebenenfalls die geschätzten zurückgeworfenen Mengen jeder Art in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere.

(4) Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b werden den zuständigen Behörden mindestens einmal innerhalb von 24 Stunden nach Aufnahme der Fischereitätigkeit elektronisch übermittelt.

(5) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für das Wiegen der Fänge sowie über das Format und die Vorlage der Fangmeldung gemäß Absatz 3 festlegen, wobei sie erforderlichenfalls den Besonderheiten dieser Fischereien Rechnung trägt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

51.
Artikel 55 erhält folgende Fassung:

Artikel 55 Freizeitfischerei

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Freizeitfischerei in ihrem Hoheitsgebiet und in Unionsgewässern in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik ausgeübt wird.

Zu diesem Zweck verfügen die Küstenmitgliedstaaten über ein elektronisches System für die Aufzeichnung und Meldung von Fängen aus der Freizeitfischerei.

Küstenmitgliedstaaten können ein auf nationaler Ebene oder Unionsebene entwickeltes elektronisches System gemäß Unterabsatz 2 verwenden. Falls ein Küstenmitgliedstaat oder mehrere Küstenmitgliedstaaten bis zum 10. Mai 2024 darum ersucht beziehungsweise darum ersuchen, entwickelt die Kommission ein solches System. Ein ersuchender Mitgliedstaat wendet das von der Kommission entwickelte System an.

(2) Mit Ausnahme der gemäß Absatz 3 aufgezeichneten und gemeldeten Daten für die Freizeitfischerei und unbeschadet der Datenerhebung für die Freizeitfischerei gemäß der Verordnung (EU) 2017/1004 erheben die Küstenmitgliedstaaten Daten über Fänge natürlicher Personen, die Freizeitfischerei auf Arten, Bestände oder Bestandsgruppen betreiben, für die die Union Fangmöglichkeiten festgelegt hat, für die ein Mehrjahresplan gilt oder die der Anlandeverpflichtung unterliegen. Diese Daten werden über die Datenerhebungsmechanismen auf der Grundlage einer Methode, die von jedem Küstenmitgliedstaat festgelegt und der Kommission mitgeteilt wird, erhoben. Die Küstenmitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Daten mindestens einmal jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr.

(3) Die Küstenmitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche Personen, die Freizeitfischerei betreiben, registriert werden und ihre Fänge über ein elektronisches System gemäß Absatz 1 wie folgt aufzeichnen und melden:

a)
Täglich in Bezug auf Arten, Bestände oder Bestandsgruppen, die den Bestandserhaltungsmaßnahmen der Union unterliegen, die speziell für die Freizeitfischerei gelten, etwa Quoten, Fangbeschränkungen und erlaubte tägliche Fangmengen und
b)
ab dem 1. Januar 2030 für Arten, Bestände oder Bestandsgruppen, für die von der Union Fangmöglichkeiten festgesetzt wurden oder für die ein Mehrjahresplan gilt oder die der Anlandeverpflichtung unterliegen und für die nach wissenschaftlichen Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF), der ICES oder eines gleichwertigen wissenschaftlichen Gremiums die Freizeitfischerei erhebliche Auswirkungen auf die fischereiliche Sterblichkeit hat.

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Liste der Arten, Bestände oder Bestandsgruppen, auf die Unterabsatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, sowie die Häufigkeit der Aufzeichnung und Meldung dieser Fänge festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Die Aufzeichnung und Meldung von Fängen aus der Freizeitfischerei durch natürliche Personen kann von einer juristischen Person in ihrem Namen vorgenommen werden.

(5) Die Vermarktung und der Verkauf von Fängen aus der Freizeitfischerei sind untersagt.

(6) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen erlassen, die Folgendes betreffen:

a)
die Übermittlung der von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 2 und 3 erhobenen Fangdaten an die Kommission;
b)
die einfache und angemessene Markierung von Fanggerät, das in der Freizeitfischerei verwendet wird, mit Ausnahme von Handgerät.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7) Dieser Artikel gilt für alle Freizeitfischereitätigkeiten, einschließlich Fischereitätigkeiten, die von kommerziellen Einrichtungen im Fremdenverkehrssektor und im Rahmen von Sportwettbewerben organisiert werden.

52.
Die Überschrift des Titels V erhält folgende Fassung:

TITEL V

53.
Titel V Kapitel I erhält folgende Fassung:

Kapitel I

Artikel 56 Grundsätze für die Kontrolle der Vermarktung

(1) Jeder Mitgliedstaat ist in seinem Hoheitsgebiet für die Kontrolle der Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik auf allen Stufen der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen vom Inverkehrbringen bis zum Verkauf im Einzelhandel einschließlich des Transports verantwortlich. Die Mitgliedstaaten treffen insbesondere Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verwendung von Fischereierzeugnissen unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die einer Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, auf andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr beschränkt wird, sofern in anderen Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nichts anderes vorgesehen ist.

(2) Wurde in Unionsvorschriften für eine bestimmte Art eine Mindestgröße festgesetzt, so müssen die für den Kauf, den Verkauf, die Lagerung oder den Transport zuständigen Marktteilnehmer in der Lage sein, das einschlägige geografische Ursprungsgebiet der Erzeugnisse zu belegen.

Artikel 56a Zusammensetzung von Losen bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse

(1) Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse werden ab dem Fang bzw. der Ernte vor dem Inverkehrbringen als Lose gepackt.

(2) Ein Los von Fischereierzeugnissen oder ein Los von Aquakulturerzeugnissen, die von Kapitel 3 der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(**********) festgelegten Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur” ) erfasst sind, darf nur Folgendes enthalten:

a)
Fischereierzeugnisse einer einzigen Art, die dieselbe Produktaufmachung haben und aus demselben einschlägigen geografischen Gebiet und von demselben Fischereifahrzeug oder derselben Gruppe von Fischereifahrzeugen stammen, oder
b)
Aquakulturerzeugnisse einer einzigen Art, die dieselbe Produktaufmachung haben und aus derselben Aquakulturanlage stammen.

(3) Abweichend von Absatz 2 können je Fangschiff und Tag Mengen von Fischereierzeugnissen, die von Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind, von insgesamt weniger als 30 kg mehrerer Arten, die aus demselben einschlägigen geografischen Gebiet stammen und dieselbe Produktaufmachung haben, vor dem Inverkehrbringen in dasselbe Los gepackt werden.

(4) Abweichend von Absatz 2 können Mengen von Fischereierzeugnissen mehrerer Arten, die von Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind und die aus Tieren bestehen, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen und aus demselben einschlägigen geografischen Gebiet und vom selben Fangschiff oder von derselben Gruppe von Fangschiffen stammen, vor dem Inverkehrbringen für andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr in Lose gepackt werden.

(5) Nach dem Inverkehrbringen darf ein Los von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die von Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind, nur dann mit einem anderen Los zusammengefasst oder aufgeteilt werden, wenn das durch das Zusammenfassen geschaffene Los oder die durch die Aufteilung geschaffenen Lose folgende Bedingungen erfüllen:

a)
die Angaben zur Rückverfolgbarkeit nach Artikel 58 Absatz 5 werden für das/die neu geschaffene(n) Los(e) bereitgestellt;
b)
der für das Inverkehrbringen des/der neu geschaffenen Loses/Lose verantwortliche Marktteilnehmer hebt Angaben zur Zusammensetzung des/der neu geschaffenen Loses/Lose auf und ist in der Lage, diese bereitzustellen, insbesondere Angaben zu den einzelnen Losen von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die es enthält, und zu den Mengen an Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die aus jedem einzelnen Los, aus denen das/die neue(n) Los(e) besteht, stammen.

(6) Dieser Artikel gilt nicht für Zierfische, Krebstiere zu Zierzwecken, Weichtiere zu Zierzwecken und Algen zu Zierzwecken.

Artikel 57 Gemeinsame Vermarktungsnormen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen gelten, nur auf den Markt gebracht werden, wenn sie diese Normen erfüllen. Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um die Einhaltung sicherzustellen.

Derartige Kontrollen können auf allen Stufen der Lieferkette, auch während des Transports oder in der Gastronomie, durchgeführt werden.

(2) Marktteilnehmer auf allen Stufen der Lieferkette, die für den Kauf, den Verkauf, die Lagerung oder den Transport von Losen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen verantwortlich sind, müssen nachweisen können, dass die Erzeugnisse gegebenenfalls die gemeinsamen Vermarktungsnormen erfüllen.

Artikel 58 Rückverfolgbarkeit

(1) Unbeschadet der Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(***********) werden Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse von den Marktteilnehmern in Lose gepackt und müssen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen vom Fang bzw. von der Ernte bis zum Einzelhandel rückverfolgbar sein.

(2) Lose von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die auf den Markt gebracht werden oder voraussichtlich auf den Markt gebracht werden, müssen in geeigneter Weise so gekennzeichnet sein, dass jedes Los zurückverfolgt werden kann.

(3) Die Mitgliedstaaten kontrollieren, ob die Marktteilnehmer über Systeme und Verfahren zur Identifizierung aller Marktteilnehmer verfügen, die ihnen Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen geliefert haben und an die solche Erzeugnisse geliefert wurden. Diese Angaben sind den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(4) Lose von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die von Kapitel 3, den Positionen 1604 und 1605 des Kapitels 16 und der Unterposition 121221 des Kapitels 12 der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind, sind mit Mindestangaben gemäß den Absätzen 5, 10 bzw. 11 dieses Artikels zu versehen.

(5) Zu Losen von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die von Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind, müssen mindestens folgende Angaben zur Verfügung gestellt werden:

a)
die Identifizierungsnummer des Loses;
b)
bei nicht in die Union eingeführten Erzeugnissen:

i)
für alle Fischereierzeugnisse des Loses die einmalige(n) Kennnummer(n) der Fangreise oder die einmalige(n) Kennnummer(n) des Fangtages oder
ii)
für alle Aquakulturerzeugnisse, die das Los umfasst, den Namen und die Eintragungsnummer des Erzeugers oder der Aquakulturanlage;

c)
bei eingeführten Erzeugnissen:

i)
für alle Fischereierzeugnisse, die das Los umfasst, die IMO-Nummer oder, falls nicht zutreffend, eine andere eindeutige Schiffskennung des Fangschiffs/der Fangschiffe und gegebenenfalls die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 übermittelte(n) Nummer(n) der Fangbescheinigung(en), oder
ii)
für alle Aquakulturerzeugnisse, die das Los umfasst, den Namen und, soweit verfügbar, die Eintragungsnummer der Aquakulturanlage;

d)
den FAO-3-ALFA-Code der Art und ihren wissenschaftlichen Namen;
e)
für auf See gefangene Fischereierzeugnisse das/die einschlägige(n) geografische(n) Gebiet(e) und für Fischereierzeugnisse aus Binnenfischerei sowie für Aquakulturerzeugnisse das Fang- bzw. das Produktionsgebiet im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013;
f)
für Fischereierzeugnisse die Kategorie des Fanggeräts gemäß der ersten Spalte des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013;
g)
bei Fischereierzeugnissen die Datumsangabe(n) für die Fänge bzw. bei Aquakulturerzeugnissen die Datumsangabe(n) für die Ernte;
h)
die Mengen in Kilogramm, ausgedrückt in Nettogewicht, oder gegebenenfalls die Zahl der Tiere;
i)
wenn Fischereierzeugnisse unterhalb der Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung in dem Los vorhanden sind, gesonderte Angabe der Mengen in Kilogramm, ausgedrückt in Nettogewicht, oder der Zahl der Tiere unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung;
j)
bei Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, für die gemeinsame Vermarktungsnormen gelten, die zur Einhaltung dieser Normen erforderlichen Angaben.

(6) Marktteilnehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, vom Fang bzw. von der Ernte bis zum Einzelhandel, stellen sicher, dass für jedes Los von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die von Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind, die Angaben nach Absatz 5

a)
aufgezeichnet werden und
b)
dem Marktteilnehmer, dem das Fischerei- oder Aquakulturerzeugnis geliefert wird, und – auf Anfrage – den zuständigen Behörden digital zur Verfügung gestellt werden.

(7) Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 5 aufgeführten Angaben auch den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats, in dem die Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse zu Losen gepackt oder in den sie eingeführt wurden, zugänglich sind, insbesondere dann, wenn ein Kennzeichnungsinstrument wie ein Code, ein Strichcode, ein elektronischer Chip oder eine ähnliche Vorrichtung oder Art der Markierung verwendet wurde.

(8) Die Mitgliedstaaten können kleine Mengen an Fischereierzeugnissen, die vom Fangschiff oder von Marktteilnehmern, die Fischerei ohne Schiff oder Binnenfischerei betreiben, unmittelbar an den Verbraucher verkauft werden, von den Anforderungen dieses Artikels ausnehmen, sofern diese Erzeugnisse nur für den privaten Verbrauch verwendet werden und diese Mengen 10 kg Fischereierzeugnisse pro Verbraucher und Tag nicht überschreiten. Bei Lachs (Salmo salar), der in der Ostsee gefangen wird, beträgt der Schwellenwert zwei Tiere pro Verbraucher und Tag.

Die Mitgliedstaaten können kleine Mengen an Aquakulturerzeugnissen, die aus einer Aquakulturanlage unmittelbar an Verbraucher verkauft werden, von den Anforderungen dieses Artikels ausnehmen, sofern diese Erzeugnisse nur für den privaten Verbrauch verwendet werden und diese Mengen 10 kg Aquakulturerzeugnisse pro Verbraucher und Tag nicht überschreiten.

(9) Die Kommission führt eine Studie über die Machbarkeit von Rückverfolgungssystemen und -verfahren, einschließlich Mindestangaben zur Rückverfolgbarkeit, für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse durch, die von den Positionen 1604 und 1605 des Kapitels 16 der Kombinierten Nomenklatur erfasst werden, um Durchführungsbestimmungen für diese Erzeugnisse festzulegen. Die Studie umfasst eine Analyse verfügbarer digitaler Lösungen oder Methoden, die den Vorschriften dieser Verordnung zur Rückverfolgbarkeit genügen, wobei die Auswirkungen auf kleine Marktteilnehmer zu berücksichtigen sind.

(10) Auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels durchgeführten Studie erlässt die Kommission gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf die Anforderungen für die Rückverfolgbarkeit von Losen von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die von den Positionen 1604 und 1605 des Kapitels 16 der Kombinierten Nomenklatur erfasst werden, darunter die Verwendung digitaler Systeme. Diese Anforderungen gelten ab dem 10. Januar 2029.

(11) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf die Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit von Losen und die Zusammensetzung von Losen von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die unter Unterposition 121221 des Kapitels 12 der Kombinierten Nomenklatur fallen, darunter die Verwendung digitaler Systeme. Diese Anforderungen gelten ab dem 10. Januar 2029.

(12) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)
technische Mindestanforderungen für die Aufzeichnung und Übermittlung gemäß Absatz 6 der in Absatz 5 genannten Angaben;
b)
Methoden der Kennzeichnung der Lose und das Anbringen von Angaben zur Rückverfolgbarkeit auf Losen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen;
c)
die weitere Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten beim Zugriff auf Angaben, die einem Los beigefügt sind;
d)
die Anforderungen für die Rückverfolgbarkeit von Losen von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die von Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind und mehrere Arten im Sinne von Artikel 56a Absätze 3 und 4 enthalten, und für Lose von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die von Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind und aus der Zusammenfassung oder der Aufteilung verschiedener Lose gemäß Artikel 56a Absatz 5 entstanden sind;
e)
die Angaben zu dem betreffenden geografischen Gebiet.

(13) Dieser Artikel gilt nicht für Zierfische, Krebstiere zu Zierzwecken, Weichtiere zu Zierzwecken und Algen zu Zierzwecken.

54.
Artikel 59 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

(2) Käufer, die die Fischereierzeugnisse beim Erstverkauf erwerben, müssen bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats registriert sein, in dem der Erstverkauf erfolgt. Für die Zwecke der Registrierung wird jeder Käufer anhand seiner MwSt.-Nummer, seiner Steueridentifikationsnummer oder einer anderen individuellen Identifikationsnummer in nationalen Datenbanken identifiziert.

(3) Dieser Artikel gilt nicht für Verbraucher, die Fischereierzeugnisse erwerben, die anschließend nicht in Verkehr gebracht werden, sondern nur für den privaten Verzehr verwendet werden, sofern diese Mengen 10 kg Fischereierzeugnisse pro Verbraucher pro Tag nicht überschreiten. Bei Lachs (Salmo salar), der in der Ostsee gefangen wird, beträgt der Schwellenwert zwei Tiere pro Verbraucher und Tag.

55.
Artikel 60 erhält folgende Fassung:

Artikel 60 Wiegen von Fischereierzeugnissen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Mengen von Fischereierzeugnissen pro Art unmittelbar nach der Anlandung in einem Mitgliedstaat auf von den zuständigen Behörden zugelassenen Wiegesystemen und von in Absatz 5 genannten Marktteilnehmern gewogen werden, bevor die Fischereierzeugnisse gelagert, befördert oder in Verkehr gebracht werden.

Kapitäne von Fischereifahrzeugen aus Drittländern, die Fischereierzeugnisse in der Union anlanden, halten die für Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union geltenden Wiegevorschriften ein.

(2) Im Falle von Anlandungen außerhalb der Union und unbeschadet geltender besonderer Bestimmungen, die insbesondere in den partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei oder im Recht der betreffenden Drittländer festgelegt sind, stellen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union oder ihre Vertreter sicher, dass alle Mengen von Fischereierzeugnissen nach Möglichkeit unmittelbar nach der Anlandung gewogen werden und bevor diese Erzeugnisse gelagert, befördert oder in Verkehr gebracht werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten können die Mitgliedstaaten, in denen die Fischereierzeugnisse angelandet werden, zulassen, dass diese Erzeugnisse auf von den zuständigen Behörden zugelassenen Wiegesystemen wie folgt gewogen werden:

a)
bei der Anlandung nach einem gemäß Absatz 10 angenommenen Stichprobenplan – unabhängig davon, ob die Fischereierzeugnisse sortiert oder unsortiert sind;
b)
an Bord, wenn es sich um sortierte Fischereierzeugnisse handelt und unter der Voraussetzung, dass diese Erzeugnisse bei der Anlandung nach einem gemäß Absatz 10 angenommenen Stichprobenplan gewogen werden. Der Flaggenmitgliedstaat ist dafür zuständig, den Fangschiffen unter seiner Flagge die Ausnahme zu gewähren und sicherzustellen, dass die an Bord befindlichen Wiegesysteme zugelassen sind;
c)
nach der Beförderung an einen Ort im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Anlandung stattgefunden hat, nach einem gemäß Absatz 10 angenommenen Kontrollplan, unabhängig davon, ob die Fischereierzeugnisse sortiert oder unsortiert sind;
d)
nach der Beförderung von dem Mitgliedstaat, in dem die Fischereierzeugnisse angelandet wurden, an einen Bestimmungsort im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Einklang mit einem gemäß Absatz 10 angenommenen gemeinsamen Kontrollprogramm und im Einvernehmen zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten, unabhängig davon, ob die Fischereierzeugnisse sortiert oder unsortiert sind.

(4) Die Kapitäne stellen sicher, dass alle angelandeten Mengen von Fischereierzeugnissen von einem in Absatz 5 genannten Marktteilnehmer gewogen werden.

(5) Das Wiegen erfolgt durch einen Marktteilnehmer, bei dem es sich um einen eingetragenen Käufer, eine eingetragene Fischauktion, eine Erzeugerorganisation oder eine andere natürliche oder juristische Person, einschließlich des Kapitäns, handelt, der von den zuständigen Behörden für die Durchführung des Wiegens zugelassen wurde. Der Marktteilnehmer, der das Wiegen durchführt, ist dafür verantwortlich, dass korrekt gewogen wird. Marktteilnehmer, die Fischereierzeugnisse wiegen, füllen für jede Anlandung eine Wiegeaufzeichnung aus. Sie bewahren die Wiegeaufzeichnungen für einen Zeitraum von drei Jahren auf.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 5 genannten Marktteilnehmer entsprechend ausgestattet sind, um das Wiegen durchführen zu können.

(7) Die Wiegeaufzeichnungen werden unmittelbar dem Kapitän und gegebenenfalls dem Spediteur übermittelt. Sie werden zum Ausfüllen der Anlandeerklärung und gegebenenfalls des Transportdokuments verwendet.

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes wird bei Fischereierzeugnissen, die von einem Behördenvertreter gemäß Absatz 9 gewogen werden, das Ergebnis dieses Wiegens für das Ausfüllen der Anlandeerklärung und gegebenenfalls des Transportdokuments verwendet.

(8) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die in Absatz 5 genannten Marktteilnehmer die Wiegeaufzeichnungen regelmäßig oder auf Verlangen ihren zuständigen Behörden übermitteln.

(9) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können verlangen, dass alle Mengen an Fischereierzeugnissen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat angelandet werden, von ihren Behördenvertretern oder in deren Anwesenheit gewogen werden, bevor sie vom Anlandeort an einen anderen Ort befördert werden.

(10) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Stichprobenpläne, Kontrollpläne und gemeinsame Kontrollprogramme nach Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

56.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 60a Durchführungsbestimmungen für das Wiegen

(1) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für Folgendes erlassen:

a)
die Festlegung der Wiegeverfahren;
b)
die Wiegeaufzeichnungen einschließlich des Führens dieser Aufzeichnungen;
c)
den Zeitpunkt des Wiegens;
d)
die Wiegesysteme einschließlich Wiegesysteme zu Kontrollzwecken;
e)
das Wiegen von gefrorenen Fischereierzeugnissen;
f)
den Abzug von Eis und Wasser;
g)
den Zugriff der zuständigen Behörden auf die Wiegesysteme und Wiegeaufzeichnungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um besondere Vorschriften für das Wiegen bestimmter pelagischer Arten festzulegen. Solche Vorschriften können Folgendes betreffen:

a)
das Wiegen der Fänge von Hering, Makrele, Blauem Wittling und Bastardmakrele;
b)
die Wiegehäfen;
c)
die vor Einfahrt in den Hafen an die zuständigen Behörden zu übermittelnden Angaben;
d)
das Entladen;
e)
das Fischereilogbuch;
f)
öffentliche Wiegevorrichtungen;
g)
private Wiegevorrichtungen;
h)
Wiegen von gefrorenem Fisch;
i)
Aufbewahren von Wiegeaufzeichnungen;
j)
Verkaufsbeleg und Übernahmeerklärung;
k)
Gegenkontrollen;
l)
Überwachung des Wiegens.

57.
Artikel 61 wird aufgehoben.
58.
Artikel 62 erhält folgende Fassung:

Artikel 62 Ausfüllen und Übermittlung von Verkaufsbelegen

(1) Eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder von den Mitgliedstaaten zugelassene Erzeugerorganisationen zeichnen die Angaben gemäß Artikel 64 Absatz 1 elektronisch auf und übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf erfolgt, elektronisch binnen 48 Stunden nach dem Erstverkauf einen Verkaufsbeleg, der diese Angaben enthält. Die genannten Käufer, Fischauktionen oder Erzeugerorganisationen bürgen für die Richtigkeit des Verkaufsbelegs.

(2) Ist der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf stattfindet, nicht der Flaggenmitgliedstaat des betroffenen Fangschiffs, so stellt er sicher, dass den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nach Eingang des Verkaufsbelegs eine Kopie dieses Belegs elektronisch übermittelt wird.

(3) Erfolgt der Erstverkauf von Fischereierzeugnissen nicht in dem Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse angelandet wurden, so sorgt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf stattfindet, dafür, dass den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die betreffenden Erzeugnisse angelandet wurden, nach Eingang des Verkaufsbelegs eine Kopie dieses Belegs elektronisch übermittelt wird.

(4) Erfolgt der Erstverkauf außerhalb der Union, so übermittelt der Kapitän des Fangschiffs der Union oder ein Vertreter des Kapitäns der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats binnen 48 Stunden nach dem Erstverkauf elektronisch eine Kopie des Verkaufsbelegs oder ein anderes, gleichwertiges Dokument, das denselben Umfang an Angaben enthält.

(5) Entspricht ein Verkaufsbeleg nicht der Rechnung oder einem Rechnungsersatzdokument im Sinne der Artikel 218 und 219 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates(************), so trifft der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Angaben zu Mengen und Preis ohne Steuer für Warenlieferungen an den Käufer mit dem Rechnungspreis identisch ist.

(6) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen für

a)
die Eintragung von Käufern,
b)
das Format der Verkaufsbelege und
c)
die elektronische Aufzeichnung und die elektronische Übermittlung von Verkaufsbelegen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

59.
Artikel 63 wird aufgehoben.
60.
Die Artikel 64, 65 und 66 erhalten folgende Fassung:

Artikel 64 Inhalt der Verkaufsbelege

(1) Die Verkaufsbelege gemäß Artikel 62 tragen eine einmalige Kennnummer und enthalten folgende Angaben:

a)
die einmalige Kennnummer der Fangreise;
b)
die CFR-Kennnummer oder, falls diese Nummer nicht verfügbar ist, eine andere Schiffsnummer des Fangschiffs und den Namen des Fangschiffs;
c)
den Anlandehafen oder die Anlandestelle und das Datum des Abschlusses der Anlandung;
d)
den Namen des Fangschiffbetreibers oder -kapitäns und, wenn dieser nicht der Verkäufer ist, den Namen des Verkäufers;
e)
den Namen des Käufers und dessen MwSt.-Nummer, dessen Steueridentifikationsnummer oder eine andere individuelle Identifikationsnummer;
f)
den FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
g)
die Mengen jeder Art in Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Produktaufmachung und Verarbeitungszustand oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere;
h)
für alle Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen gelten, Einzelgröße oder -gewicht, Größenkategorie, Produktaufmachung und Frische, soweit zutreffend;
i)
für Fischereierzeugnisse unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung die Mengen in Kilogramm ausgedrückt in Nettogewicht oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere;
j)
den Namen oder eine Identifikationsnummer des Marktteilnehmers gemäß Artikel 60 Absatz 5;
k)
den Ort und das Datum des Verkaufs;
l)
wenn möglich, die Nummer und das Datum der Rechnung und gegebenenfalls des Verkaufsvertrags;
m)
gegebenenfalls Verweis auf die Übernahmeerklärung gemäß Artikel 66 oder das Transportdokument gemäß Artikel 68;
n)
den Preis – ohne Steuern – und die Währung;
o)
falls verfügbar‚ den Verwendungszweck der Fischereierzeugnisse, etwa für den menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als tierische Nebenprodukte.

(2) Abweichend von Absatz 1 enthält der Verkaufsbeleg bei der Fischerei ohne Schiff mindestens folgende Angaben:

a)
die individuelle Identifikationsnummer im System gemäß Artikel 54d Absatz 2 Buchstabe a;
b)
die einmalige(n) Kennnummer(n) des Fangtages;
c)
die in Absatz 1 Buchstaben e, f, g, h, i, k, l, m, n und o dieses Artikels genannten Angaben.
Artikel 65 Ausnahmen von der Verkaufsbelegsvorschrift

Die Artikel 62 und 64 gelten nicht für Verbraucher, die maximal 10 kg Fischereierzeugnisse pro Tag erwerben, die dann nicht verkauft werden, sondern ausschließlich dem privaten Verzehr dienen. Bei Lachs (Salmo salar), der in der Ostsee gefangen wird, beträgt der Schwellenwert zwei Tiere pro Verbraucher und Tag.

Artikel 66 Ausfüllen und Übermittlung der Übernahmeerklärung

(1) Sollen Fischereierzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden, so zeichnen Marktteilnehmer, die für die Lagerung von Fischereierzeugnissen verantwortlich sind, die in einem Mitgliedstaat angelandet werden, die Angaben nach Absatz 4 elektronisch auf und übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Übernahme erfolgt, binnen 24 Stunden nach der Anlandung elektronisch eine Übernahmeerklärung mit diesen Angaben. Diese Marktteilnehmer sind für die Richtigkeit der Übernahmeerklärung verantwortlich.

(2) Ist der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Übernahme erfolgt, nicht der Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs, das den Fisch angelandet hat, so stellt er sicher, dass den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nach Eingang der Übernahmeerklärung elektronisch eine Kopie hiervon übermittelt wird.

(3) Erfolgt die Übernahme außerhalb der Union, so übermittelt der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union oder ein Vertreter des Kapitäns der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats binnen 48 Stunden nach der Übernahme elektronisch eine Kopie der Übernahmeerklärung oder ein anderes, gleichwertiges Dokument, das denselben Umfang an Informationen enthält.

(4) Die Übernahmeerklärung nach Absatz 1 muss eine einmalige Kennnummer haben und mindestens folgende Angaben enthalten:

a)
die einmalige Kennnummer der Fangreise;
b)
die CFR-Kennnummer oder, falls diese Nummer nicht verfügbar ist, eine andere Schiffsnummer des Fangschiffs und den Namen des Fangschiffs;
c)
den Anlandehafen oder die Anlandestelle und das Datum des Abschlusses der Anlandung;
d)
den Namen des Fangschiffbetreibers oder -kapitäns;
e)
den FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
f)
die Mengen jeder eingelagerten Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Produktaufmachung und Verarbeitungszustand, oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere;
g)
den Namen oder eine Identifikationsnummer des Marktteilnehmers gemäß Artikel 60 Absatz 5;
h)
den Namen und die Anschrift der Einrichtungen, in denen die Erzeugnisse gelagert werden, und ihre individuelle Identifikationsnummer;
i)
gegebenenfalls Verweis auf das Transportdokument gemäß Artikel 68;
j)
für Fischereierzeugnisse unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung: die Mengen in Kilogramm ausgedrückt in Nettogewicht oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere.

(5) Abweichend von Absatz 4 enthält die Übernahmeerklärung bei der Fischerei ohne Schiff mindestens folgende Angaben:

a)
die individuelle Identifikationsnummer im System gemäß Artikel 54d Absatz 2 Buchstabe a;
b)
die einmalige(n) Kennnummer(n) des Fangtages;
c)
die in Absatz 4 Buchstaben e, f, h, i und j dieses Artikels genannten Angaben.

(6) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für das Format und die Übermittlung der Übernahmeerklärung festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

61.
Artikel 67 wird aufgehoben.
62.
Artikel 68 erhält folgende Fassung:

Artikel 68 Transport von Fischereierzeugnissen und Ausfüllen und Übermittlung des Transportdokuments

(1) Wenn Fischereierzeugnisse vor ihrem Erstverkauf, einschließlich der in Artikel 60 Absatz 3 Buchstaben c und d genannten Fälle, oder ihrem Erstverkauf in einem Drittland befördert werden, ist ihnen ein Transportdokument beizufügen, in dem die Fischereierzeugnisse und die beförderten Mengen angegeben sind.

(2) Vor dem Beginn des in Absatz 1 genannten Transports übermittelt der Spediteur das Transportdokument elektronisch den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats, des Mitgliedstaats der Anlandung, des/der Durchfuhrmitgliedstaats/-staaten und des Bestimmungsmitgliedstaats der Fischereierzeugnisse, sofern zutreffend.

(3) Der Spediteur bürgt für die Richtigkeit des Transportdokuments.

(4) Das Transportdokument nach Absatz 1 muss eine einmalige Kennnummer haben und mindestens folgende Angaben enthalten:

a)
Bestimmungsort(e) und -adresse(n) der Sendung(en) und Identifizierung des Transportfahrzeugs und des Spediteurs;
b)
die einmalige(n) Kennnummer(n) der Fangreise;
c)
die CFR-Kennnummer oder, falls diese Nummer nicht verfügbar ist, eine andere Schiffsnummer des Fangschiffs und den Namen des Fangschiffs;
d)
den FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
e)
die Mengen jeder beförderten Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Produktaufmachung und Verarbeitungszustand oder gegebenenfalls nach Anzahl der Tiere und gegebenenfalls nach Bestimmungsort;
f)
gegebenenfalls den Namen oder eine Identifikationsnummer des in Artikel 60 Absatz 5 genannten Marktteilnehmers;
g)
Name(n), individuelle Identifikationsnummer(n) und Anschrift(en) des/der Empfänger(s);
h)
den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Verladung;
i)
für Fischereierzeugnisse unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung die Mengen in Kilogramm, ausgedrückt in Nettogewicht oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere.

(5) Abweichend von Absatz 4 enthält das Transportdokument im Falle der Fischerei ohne Schiff mindestens folgende Angaben:

a)
die individuelle Identifikationsnummer im System gemäß Artikel 54d Absatz 2 Buchstabe a;
b)
die einmalige(n) Kennnummer(n) des Fangtages;
c)
die in Absatz 4 Buchstaben a, d, e, g, h und i dieses Artikels genannten Angaben.

(6) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können Ausnahmen von der Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 gewähren, wenn die Fischereierzeugnisse innerhalb eines Hafengebiets oder nicht weiter als 25 km vom Anlandeort befördert werden.

(7) Werden in einem Verkaufsbeleg als verkauft erklärte Fischereierzeugnisse an einen anderen Ort als den Anlandeort verbracht, so muss der Spediteur nachweisen können, dass der Verkauf tatsächlich erfolgt ist.

(8) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Pflichten und Verantwortlichkeiten eines Spediteurs nach den Absätzen 2, 3 und 7 für einen anderen Marktteilnehmer gelten.

(9) Das Transportdokument gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann durch eine Kopie der Anlandeerklärung gemäß Artikel 23 oder ein gleichwertiges Dokument über die Mengen der beförderten Fischereierzeugnisse ersetzt werden, sofern das Ersatzdokument die gleichen Angaben enthält wie die in Absatz 4 oder 5 des vorliegenden Artikels vorgeschriebenen Angaben.

(10) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für das Format und die Übermittlung des Transportdokuments festlegen.Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

63.
Titel V Kapitel III wird aufgehoben.
64.
Artikel 71 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
anhand von Sichtungen von Fischereifahrzeugen durch Inspektionsschiffe, Überwachungsflugzeuge oder andere Überwachungsmethoden,

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Betrifft die Sichtung oder Ortung ein Fischereifahrzeug eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands und decken sich die Daten nicht mit anderen Angaben, über die der Küstenmitgliedstaat verfügt, und kann der Küstenmitgliedstaat selbst nicht weiter tätig werden, so fasst er seine Beobachtungen in einem Überwachungsbericht zusammen und sendet diesen Bericht unverzüglich möglichst elektronisch an den Flaggenmitgliedstaat oder das betreffende Drittland. Im Falle eines Drittlandschiffs wird der Überwachungsbericht auch der Kommission oder der EFCA übersandt.

c)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für das Format und den Inhalt des Überwachungsberichts festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

65.
Artikel 73 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Wurde ein Kontrollbeobachterprogramm der Union im Einklang mit dem Vertrag aufgestellt, so überwachen die von den Mitgliedstaaten benannten Kontrollbeobachter an Bord von Fischereifahrzeugen die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durch das betreffende Fischereifahrzeug. Sie erfüllen alle Aufgaben des Beobachterprogramms und zeichnen insbesondere die Fischereitätigkeiten des Schiffes auf und prüfen die entsprechenden Dokumente.

(2) Die Kontrollbeobachter

a)
müssen für ihre Aufgaben qualifiziert sein und regelmäßig von den Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls von der EFCA geschult werden;
b)
müssen unabhängig vom Eigner, vom Lizenzinhaber, vom Kapitän des Fischereifahrzeugs und von den Besatzungsmitgliedern handeln;
c)
dürfen keine wirtschaftliche Verbindung zum Betreiber haben;
d)
müssen ihre Aufgaben in nichtdiskriminierender Weise erfüllen;
e)
mit einem vom Schiff auf See unabhängigen Gerät zur wechselseitigen Kommunikation ausgerüstet sein.

b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Stellen die Kontrollbeobachter einen schweren Verstoß fest, wozu auch zählt, dass die Kontrollbeobachter behindert oder auf andere Weise an der Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert werden, so setzen sie die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats unverzüglich davon in Kenntnis.

c)
Die Absätze 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

(8) Die Flaggenmitgliedstaaten tragen alle Kosten des Einsatzes von Kontrollbeobachtern nach diesem Artikel. Gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können die Mitgliedstaaten die Betreiber der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die an der betreffenden Fischerei beteiligt sind, unbeschadet Absatz 2 Buchstabe b verpflichten, sich anteilig an diesen Kosten zu beteiligen.

(9) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)
die für die Auswahl der Schiffe für ein Kontrollbeobachterprogramm zu verwendende Methode;
b)
Format und Inhalt von Beobachterberichten;
c)
das Kommunikationssystem für Beobachterberichte;
d)
Vorschriften betreffend die Sicherheit der Kontrollbeobachter an Bord von Schiffen;
e)
Maßnahmen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Kontrollbeobachter einschließlich der Regelungen für ihre Vergütung;
f)
Pflichten der Kontrollbeobachter, auch bei Verdacht auf einen schweren Verstoß;
g)
Mindestanforderungen in Bezug auf die Qualifikation und die Schulung von Kontrollbeobachtern.

66.
Titel VII Kapitel I erhält folgende Fassung:

Kapitel I

Artikel 74 Durchführung von Inspektionen

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der für die Durchführung von Inspektionen zuständigen Vertreter der Behörden und aktualisieren diese regelmäßig.

(2) Die Vertreter der Behörden nehmen ihre Aufgaben im Einklang mit dem Unionsrecht wahr. Sie bereiten ohne Diskriminierung Inspektionen auf See, entlang der Küstenlinie, in Häfen und an Anlandestellen, während des Transports, in Verarbeitungsbetrieben und entlang der Vertriebskette der Fischereierzeugnisse vor und führen diese durch.

(3) Die Vertreter der Behörden prüfen, ob die Tätigkeiten von Betreibern und Kapitänen mit den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang stehen, und prüfen dabei insbesondere

a)
die Rechtmäßigkeit der Fischereierzeugnisse, die an Bord mitgeführt, gelagert, befördert, umgeladen, umgesetzt, angelandet, verarbeitet oder vermarktet werden, und die Richtigkeit der Dokumentation dieser Vorgänge oder der entsprechenden elektronischen Übermittlungen;
b)
die Rechtmäßigkeit des verwendeten Fanggeräts für die Zielarten und für die Beifangarten, für die an Bord mitgeführten Fänge und die Einhaltung anderer geltender technischer Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen;
c)
ob an Bord Ausrüstung für die Bergung des Fanggeräts gemäß Artikel 48 vorhanden ist;
d)
gegebenenfalls den Stauplan und die nach Arten getrennte Lagerung;
e)
die Markierungen und Kennzeichnungen der Schiffe und des Fanggeräts;
f)
die Angaben zur Maschine gemäß Artikel 40;
g)
gegebenenfalls den Einsatz und die Funktionsweise von REM-Systemen und anderen elektronischen Überwachungsgeräten;
h)
gegebenenfalls die Einhaltung der Vorschriften zu Kontrollbeobachtern.

(4) Die Vertreter der Behörden können alle relevanten Bereiche, Decks und Räume untersuchen. Sie können auch die verarbeiteten und unverarbeiteten Fänge, jegliches Fanggerät, Ausrüstung, Kisten und Verpackungen, die Fisch oder Fischereierzeugnisse enthalten, und alle sachdienlichen Dokumente oder elektronischen Übermittlungen, die sie zur Feststellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik für notwendig erachten, untersuchen. Sie können Personen befragen, die Angaben zu den Aspekten machen könnten, die Gegenstand der Inspektion sind.

(5) Die Vertreter der Behörden erhalten die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Schulung.

(6) Die Vertreter der Behörden führen ihre Inspektionen so durch, dass das betreffende Schiff oder Transportfahrzeug und seine Tätigkeiten sowie die Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung des Fangs möglichst wenig gestört oder beeinträchtigt werden. Sie vermeiden, soweit möglich, jede Verschlechterung der Qualität der Fänge während der Inspektion.

(7) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verfügen über Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass jede Beschwerde über die Durchführung einer Inspektion ordnungsgemäß untersucht wird.

(8) Hat ein Vertreter der Behörden, der eine Inspektion durchführt, Grund zu der Annahme, dass ein Fischereifahrzeug Fischereitätigkeiten unter Einsatz von Zwangsarbeit im Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Zwangsarbeit betreibt, so teilt er dies allen anderen einschlägigen Behörden dieses Mitgliedstaats mit.

(9) Küstenmitgliedstaaten können, sofern es entsprechende Vereinbarungen mit dem Flaggenmitgliedstaat gibt, Vertreter der zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats einladen, sich an Inspektionen von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des genannten Mitgliedstaats zu beteiligen, während die Fischereifahrzeuge in den Gewässern des Küstenmitgliedstaats im Einsatz sind oder Fänge in einem seiner Häfen oder an einer seiner Anlandestellen anlanden.

(10) Die Mitgliedstaaten verfolgen bei der Auswahl der zu inspizierenden Schiffe einen risikobasierten Ansatz. Für Fischereien, die spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogrammen gemäß Artikel 95 unterliegen, wird dieser Ansatz gemäß der harmonisierten Methodik festgelegt, die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der EFCA festgelegt wurde.

(11) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie spezifische Vorschriften zur Durchführung der Inspektionen festlegt. Solche Vorschriften können Folgendes betreffen:

a)
die Ermächtigung der für die Durchführung von Inspektionen auf See oder an Land verantwortlichen Vertreter der Behörden sowie Mindeststandards für deren Qualifikation;
b)
die Koordinierung von Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsmaßnahmen unter den Mitgliedstaaten;
c)
die Pflichten der zur Durchführung von Inspektionen ermächtigten Vertreter der Behörden;
d)
die Durchführung von Inspektionen auf See und an Land.
Artikel 75 Aufgaben des Betreibers und des Kapitäns

(1) Der Betreiber und der Kapitän unterstützen die Vertreter der Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten in Bezug auf Inspektionen und arbeiten mit ihnen zusammen. Sie erleichtern den sicheren Zugang zu dem Schiff, einschließlich seiner Laderäume, den Transportfahrzeugen, den Containern oder den Lagerräumen, in denen die Fischereierzeugnisse gelagert, verarbeitet oder vermarktet werden, oder den Bereichen, in denen Fanggeräte gelagert oder repariert werden. Sie gewährleisten die Sicherheit der Vertreter der Behörden und dürfen diese bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nicht behindern, einschüchtern oder stören.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie Vorschriften zu den Pflichten der Betreiber und Kapitäne in Bezug auf Inspektionen festlegt.

Artikel 76 Inspektionsbericht

(1) Die Vertreter der Behörden erstellen nach jeder Inspektion einen Inspektionsbericht und übermitteln diesen ihren zuständigen Behörden. Die in diesem Bericht enthaltenen Daten werden elektronisch aufgezeichnet und übermittelt. Bei einer Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats wird dem betreffenden Flaggenmitgliedstaat unverzüglich elektronisch eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.

Bei einer Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines Drittlands wird den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands unverzüglich elektronisch eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt. Wird ein schwerer Verstoß festgestellt, so wird auch der Kommission eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.

Wird eine Inspektion nach Maßgabe dieser Verordnung in den Gewässern oder in einem Hafen unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats als dem Inspektionsmitgliedstaat oder – nach Maßgabe internationaler Übereinkommen – in den Gewässern oder in einem Hafen eines Drittlands durchgeführt, so wird diesem Mitgliedstaat oder diesem Drittland unverzüglich elektronisch eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.

(2) Die Vertreter der Behörden übermitteln die Ergebnisse ihrer Inspektion dem Betreiber oder dem Kapitän, der die Möglichkeit hat, Anmerkungen zur Inspektion und deren Ergebnissen zu machen. Diese Anmerkungen werden im Inspektionsbericht berücksichtigt. Die Vertreter der Behörden vermerken im Fischereilogbuch, dass eine Inspektion durchgeführt wurde.

(3) Dem Betreiber oder dem Kapitän wird so bald wie möglich, spätestens jedoch 15 Arbeitstage nach Abschluss der Inspektion, eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.

(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für Mindestformat und -inhalt von Inspektionsberichten sowie für die Fertigstellung und Übermittlung von Inspektionsberichten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 77 Zulässigkeit von Inspektionsberichten und Überwachungsberichten

Inspektionsberichte und Überwachungsberichte, die von Unionsinspektoren, von Vertretern der Behörden eines anderen Mitgliedstaats, von Vertretern der Kommission oder von den zuständigen Behörden eines Drittlands erstellt werden, gelten in jedem Mitgliedstaat als in Verwaltungs- oder Strafverfahren zulässige Beweismittel. Inspektionsberichte und Überwachungsberichte, die von Unionsinspektoren oder von Vertretern der Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder von Vertretern der Kommission erstellt werden, werden für die Zwecke der Feststellung des Tatbestands den Inspektions- und Überwachungsberichten der Mitgliedstaaten gleichgestellt.

Artikel 78 Elektronische Datenbank

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine elektronische Datenbank ein, in der alle Inspektions- und Überwachungsberichte zu in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Marktteilnehmern und zu Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge, die von den Vertretern seiner Behörden erstellt wurden, sowie sonstige von den Vertretern seiner Behörden erstellte Inspektions- und Überwachungsberichte gespeichert werden, und hält diese auf dem neuesten Stand. Die Kommission und die EFCA haben gemäß Artikel 110 Fernzugriff auf die Datenbanken der Mitgliedstaaten.

(2) Jeder Mitgliedstaat bewahrt die von Vertretern der Behörden von Drittländern erstellten Inspektions- und Überwachungsberichte zu Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge in elektronischer Form auf.

(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zur Nutzung der elektronischen Datenbank erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 79 Unionsinspektoren

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission übermitteln der EFCA eine Liste der Vertreter von Behörden, die in die Liste der Unionsinspektoren aufzunehmen sind. Die EFCA führt und aktualisiert die Liste der Unionsinspektoren, die Vertreter der Behörden der Mitgliedstaaten, Vertreter der Kommission und Vertreter der EFCA umfasst. Die EFCA stellt diese Liste der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(2) Unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit der Küstenmitgliedstaaten können Unionsinspektoren nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten und in Unionsgewässern sowie an Bord von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer Inspektionen durchführen. Im Falle einer Inspektion im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dürfen Unionsinspektoren, die nicht von diesem Mitgliedstaat ernannt wurden, solche Inspektionen nur in Anwesenheit eines von diesem Mitgliedstaat ernannten Vertreters der Behörden, der für die Inspektion zuständig ist, oder mit Zustimmung dieses Mitgliedstaats durchführen.

(3) Unionsinspektoren können eingesetzt werden für

a)
die Durchführung der nach Artikel 95 verabschiedeten spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme;
b)
internationale Fischereikontrollprogramme, wenn die Union die Verpflichtung eingegangen ist, die Kontrolle durchzuführen.

(4) Unionsinspektoren können sich an Schulungsmaßnahmen zu Kontrolle und Inspektion beteiligen, einschließlich Schulungsmaßnahmen für Vertreter der Behörden von Drittländern.

(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und vorbehaltlich des Absatzes 6 haben Unionsinspektoren im selben Umfang und zu denselben Bedingungen wie Vertreter der Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Inspektion stattfindet, unverzüglich Zugang zu

a)
allen Bereichen an Bord von Fischereifahrzeugen der Union und anderen Schiffen, die Fischereitätigkeiten ausüben, zu öffentlichen Räumen oder Plätzen und zu Transportmitteln und
b)
allen relevanten Informationen und Dokumenten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, insbesondere Fischereilogbüchern, Fanglizenzen, Bescheinigung der Maschinenleistung, Daten von REM-Systemen, Anlandeerklärungen, Fangbescheinigungen, Umladeerklärungen und Verkaufsbelegen.

(6) Die Unionsinspektoren haben außerhalb des Hoheitsgebiets ihres Herkunftsmitgliedstaats und außerhalb der Unionsgewässer unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit ihres Herkunftsmitgliedstaats keine Polizei- und Durchsetzungsbefugnisse.

(7) Als Unionsinspektoren abgestellte Vertreter der Kommission oder der EFCA haben keine Polizei- und Durchsetzungsbefugnisse.

(8) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen fest, die Folgendes betreffen:

a)
die Meldung von Unionsinspektoren an die EFCA;
b)
die Verabschiedung und Pflege der Liste der Unionsinspektoren;
c)
die Meldung der Unionsinspektoren an regionale Fischereiorganisationen;
d)
die Befugnisse und Pflichten von Unionsinspektoren;
e)
die Berichte von Unionsinspektoren;
f)
die Folgemaßnahmen zu den Berichten der Unionsinspektoren.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

67.
Artikel 80 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) In den Gewässern oder Häfen von Drittländern dürfen die Mitgliedstaaten Fischereifahrzeuge der Union unter ihrer Flagge oder unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe internationaler Übereinkommen inspizieren.

68.
In Titel VII erhält die Überschrift von Kapitel III folgende Fassung:

Verfahren bei Feststellung eines Verstoßes

69.
Artikel 82 erhält folgende Fassung:

Artikel 82 Pflichten der Vertreter von Behörden bei Feststellung eines Verstoßes

(1) Kommt der Vertreter der Behörden aufgrund der bei einer Inspektion gesammelten Informationen oder aufgrund anderer sachdienlicher Daten oder Informationen zu dem Ergebnis, dass gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen wurde, so

a)
vermerkt er den festgestellten Verstoß im Inspektionsbericht;
b)
trifft er alle notwendigen Maßnahmen, damit der Beweis für diesen festgestellten Verstoß sichergestellt wird;
c)
übermittelt er der zuständigen Behörde unverzüglich den Inspektionsbericht;
d)
informiert er die natürliche oder die juristische Person, die verdächtigt wird, den Verstoß begangen zu haben, oder die auf frischer Tat bei der Begehung des Verstoßes ertappt wurde, dass für den Verstoß Sanktionen verhängt und eine angemessene Anzahl Punkte nach Artikel 92 zugewiesen werden können. Dies wird im Inspektionsbericht vermerkt.

(2) Die Vertreter der Behörden können an Bord eines Fischereifahrzeugs bleiben, bis die erforderlichen Schritte im Zusammenhang mit der Untersuchung gemäß Artikel 85 unternommen worden sind. Dasselbe gilt entsprechend für Inspektionen, die dort durchgeführt werden, wo Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse angelandet, gelagert, verarbeitet oder vermarktet werden, sowie für Inspektionen während der Beförderung dieser Erzeugnisse. Wird die Inspektion in Bezug auf ein Fahrzeug durchgeführt, das für die Beförderung von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen verwendet wird, so darf das Fahrzeug seine Fahrt erst fortsetzen, wenn die erforderlichen Schritte im Zusammenhang mit der Untersuchung gemäß Artikel 85 unternommen worden sind.

70.
Artikel 84 wird aufgehoben.
71.
In Titel VII werden die folgenden Worte gestrichen:

Kapitel IV

72.
Die Artikel 85 und 86 erhalten folgende Fassung:

Artikel 85 Verfahren

(1) Unbeschadet des Artikels 72, des Artikels 83 Absatz 2 und des Artikels 86 treffen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats geeignete Maßnahmen gemäß Titel VIII und leiten unverzüglich eine Untersuchung ein, wenn im Rahmen einer von Vertretern seiner zuständigen Behörden, Vertretern der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, Unionsinspektoren oder Vertretern der zuständigen Behörden eines Drittlands vorgenommenen Inspektion ein Verstoß festgestellt wird, oder wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgrund von sachdienlichen Daten oder Informationen zu der Überzeugung gelangt sind, dass gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen wurde.

(2) Bei einem schweren Verstoß treffen die Mitgliedstaaten unverzüglich geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 91.

Artikel 86 Übertragung der Verfahren

(1) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet oder in dessen Gewässern ein Verstoß festgestellt wurde, kann die Verfahren zur Verfolgung des betreffenden Verstoßes den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats übertragen, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt, die verdächtigt wird, einen Verstoß begangen zu haben, wenn der betreffende Mitgliedstaat hierzu seine Zustimmung erteilt und das in Artikel 89a Absatz 2 genannte Ergebnis auf diese Weise mit größerer Wahrscheinlichkeit erreicht wird.

(2) Der Flaggenmitgliedstaat kann die Verfahren zur Verfolgung eines Verstoßes den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der den Verstoß festgestellt hat, übertragen, wenn der betreffende Mitgliedstaat hierzu seine Zustimmung erteilt und das in Artikel 89a Absatz 2 genannte Ergebnis auf diese Weise mit größerer Wahrscheinlichkeit erreicht wird.

73.
Artikel 87 wird aufgehoben.
74.
Artikel 88 erhält folgende Fassung:

Artikel 88 Ausgleichsmaßnahmen für den Fall, dass der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung kein Verfahren einleitet

(1) Ist der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung nicht der Flaggenmitgliedstaat, und ergreifen seine zuständigen Behörden keine angemessenen Maßnahmen gegen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen und übertragen die Verfahren auch nicht gemäß Artikel 86, so können die unter Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik gefangenen, zurückgeworfenen, angelandeten oder umgeladenen Mengen Fisch auf die Quote angerechnet werden, die dem Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung zugeteilt wurde.

(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die auf die Quote des Mitgliedstaats der Anlandung oder Umladung anzurechnenden Mengen Fisch fest, nachdem sie die betreffenden Mitgliedstaaten konsultiert hat.

(3) Verfügt der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung nicht mehr über entsprechende Fangmöglichkeiten, so findet Artikel 37 Anwendung. Die unter Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik gefangenen, zurückgeworfenen, angelandeten oder umgeladenen Mengen Fisch gelten in diesem Fall als der Nachteil, der nach jenem Artikel dem Flaggenmitgliedstaat entstanden ist.

75.
Titel VIII erhält folgende Fassung:

TITEL VIII

Artikel 89 Maßnahmen und Sanktionen zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften

(1) Gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen dieser Verordnung legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Maßnahmen und Sanktionen gegenüber der natürlichen Person, die gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat, oder gegenüber einer juristischen Person, die für einen solchen Verstoß haftbar gemacht wird, fest, und verfahren systematisch wie folgt: Sie

a)
leiten Verfahren gemäß Artikel 85 ein,
b)
treffen geeignete Maßnahmen, wenn ein Verstoß festgestellt wird, und
c)
verhängen gemäß diesem Titel Sanktionen gegen natürliche oder juristische Personen, die gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen haben oder für einen solchen Verstoß haftbar gemacht werden.

(2) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, unter dessen Gerichtsbarkeit ein Verstoß fällt, unterrichten unverzüglich und gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften den Flaggenmitgliedstaat, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Täter besitzt, oder jeden anderen für die Verwaltungs- oder Strafverfahren relevanten Mitgliedstaat über solche Verfahren oder andere Maßnahmen, die gemäß diesem Titel getroffen wurden.

(3) Bis zum 10. April 2026 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die nationalen Vorschriften gemäß Absatz 1 mit, und sie unterrichten die Kommission unverzüglich über spätere Änderungen.

Artikel 89a Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine natürliche Person, die gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat, oder eine juristische Person, die für einen solchen Verstoß haftbar gemacht wird, wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen unterliegt. Die Mitgliedstaaten können außerdem oder alternativ dazu wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche Sanktionen verhängen.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Gesamthöhe der in Übereinstimmung mit dieser Verordnung und den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften verhängten Sanktionen und Begleitsanktionen der Schwere des Verstoßes entspricht und ausreichend schwer ist, um wirksam von weiteren Verstößen abzuschrecken und den Verantwortlichen unbeschadet des ihnen zustehenden Rechts der Berufsausübung den erzielten oder erwarteten wirtschaftlichen Gewinn aus den Verstößen zu entziehen. Dabei sind die gemäß Artikel 91 getroffenen sofortigen Durchsetzungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

(3) Bei der Festlegung dieser Sanktionen tragen die Mitgliedstaaten insbesondere der Schwere, der Art und dem Ausmaß des Verstoßes, einschließlich der den betroffenen Fischereiressourcen und der betroffenen Meeresumwelt zugefügten Beeinträchtigung oder des Ausmaßes der Schäden, ihrer Dauer oder Wiederholung und der Häufung gleichzeitiger Verstöße Rechnung. Die Mitgliedstaaten können außerdem die wirtschaftliche Lage des Täters berücksichtigen, um die abschreckende Wirkung dieser Sanktionen sicherzustellen.

(4) Die Mitgliedstaaten können die Höhe ihrer finanziellen Sanktionen proportional zum Geschäftsumsatz der juristischen Person oder proportional zu dem erzielten oder erwarteten wirtschaftlichen Gewinn aus dem Verstoß festsetzen.

Artikel 90 Schwere Verstöße

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als „schwerer Verstoß” jeder Verstoß, der in Absatz 2 aufgeführt ist oder gemäß Absatz 3 als schwer eingestuft wird.

(2) Jede der folgenden Tätigkeiten stellt einen schweren Verstoß dar:

a)
Fischen ohne eine vom Flaggenstaat oder dem betreffenden Küstenstaat erteilte gültige Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung;
b)
Fälschung oder Verbergen der Markierungen, der Identität oder der Registriernummer eines Fischereifahrzeugs;
c)
Verbergen, Manipulieren oder Vernichten von Beweismaterial für eine Untersuchung;
d)
Behinderung der Arbeit von Vertretern von Behörden oder Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben;
e)
Umladung ohne die erforderliche Genehmigung oder an Orten, wo Umladungen verboten sind;
f)
Durchführung von Umsetzvorgängen oder Einsetzen (in Netzkäfige), insbesondere im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates(*************), unter Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik;
g)
Zusammenarbeit – d. h. Umladungen oder Umsetzungen von oder auf solche(n) Schiffe(n), gemeinsame Fangeinsätze oder Unterstützung oder Versorgung – mit Schiffen, die in der Unionsliste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 29 oder in der IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aufgeführt sind;
h)
Beteiligung am Betrieb, an der Führung oder am Eigentum eines Schiffes – auch als wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates(**************) – oder an der Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Logistik-, Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen, für Betreiber im Zusammenhang mit einem Schiff, das in der Unionsliste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 29 oder in der IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aufgeführt ist;
i)
Ausübung von Fischereitätigkeiten unter Verstoß gegen die in einem Gebiet mit Fangbeschränkungen geltenden Vorschriften;
j)
das Befischen, Fangen, Mitführen an Bord, Umladen, Anlanden, Lagern, Verkaufen, Feilhalten oder Anbieten zum Verkauf von Arten, für die solche Tätigkeiten gemäß den Bedingungen der Artikel 10 und 11 der Verordnung (EU) 2019/1241 verboten sind;
k)
Fischereitätigkeiten in Bezug auf Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und für die der Betreiber keine Quote oder keinen Zugang zur Quote des Flaggenmitgliedstaats hat, Arten, für die die Quote ausgeschöpft ist, oder Arten, für die ein Fangmoratorium, ein vorübergehendes Verbot oder eine Schonzeit gilt, mit Ausnahme von unbeabsichtigten Fängen, sofern es sich nicht um einen schweren Verstoß gemäß Buchstabe j handelt;
l)
Betreiben oder Führung von oder Eigentum an einem Fischereifahrzeug ohne Staatszugehörigkeit, das somit nach dem Völkerrecht ein staatenloses Schiff ist;
m)
Einsatz verbotener Fanggeräte oder Fangmethoden gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1241 oder anderer gleichwertiger Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik;
n)
Fälschung von in den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik genannten Dokumenten, Angaben oder Daten, die in Papierform abgefasst oder in elektronischer Form gespeichert sind;
o)
Manipulationen an einer Maschine oder an Geräten zur kontinuierlichen Überwachung der Maschinenleistung mit dem Ziel, die Maschinenleistung über die im Maschinenzertifikat angegebene höchste Dauerleistung zu steigern;
p)
Ausübung von Fischereitätigkeiten unter Einsatz von Zwangsarbeit im Sinne des Artikels 2 des IAO-Übereinkommens Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit.

(3) Die nachstehend genannten Tätigkeiten stellen einen schweren Verstoß dar, wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats befindet, dass mindestens eines der in Anhang IV definierten Kriterien erfüllt ist:

a)
Verwendung gefälschter oder ungültiger in den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik genannter Dokumente, Angaben oder Daten, die in Papierform abgefasst oder in elektronischer Form gespeichert sind;
b)
Nichterfüllung der Verpflichtungen zur genauen Aufzeichnung, Speicherung und Meldung fangrelevanter Daten, einschließlich der über Schiffsüberwachungssysteme zu übermittelnden Daten, sowie von Daten in Bezug auf Anmeldungen, Fangerklärungen, Umladeerklärungen, Fischereilogbücher, Anlandeerklärungen, Wiegeaufzeichnungen, Übernahmeerklärungen, Transportdokumente oder Verkaufsbelege gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, mit Ausnahme von Verpflichtungen in Bezug auf die Toleranzspanne gemäß Buchstabe c;
c)
Nichterfüllung der Verpflichtungen, die geschätzten Mengen innerhalb der erlaubten Toleranzspanne gemäß Artikel 14 Absätze 3 und 4 und Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates(***************) korrekt aufzuzeichnen;
d)
Nichterfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf die Eigenschaften oder den Einsatz von Fanggeräten, akustischen Abschreckvorrichtungen, Selektionsvorrichtungen oder Fischsammelvorrichtungen, insbesondere in Bezug auf Markierung und Identifizierung, Fanggebiete, -tiefe, -zeiten, Anzahl der Geräte und Maschenöffnungen, oder von Sortier-, Wassertrenn- oder Verarbeitungsanlagen, oder Nichteinhaltung von Maßnahmen zur Reduzierung von versehentlichen Beifängen empfindlicher Arten gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, sofern die Tätigkeit nicht als ein schwerer Verstoß nach Absatz 2 gilt;
e)
Versäumnis, Fänge, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, einschließlich Fängen unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, an Bord des Fischereifahrzeugs zu bringen und zu behalten, einschließlich durch Slipping, oder die Fänge anzulanden oder gegebenenfalls umzuladen oder umzusetzen, unter Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, die für die Fischereien oder Fanggebiete gelten;
f)
Ausübung von Fischereitätigkeiten im Gebiet einer regionalen Fischereiorganisation in einer Weise, die mit den anzuwendenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation nicht vereinbar ist oder gegen diese verstößt, wenn dies nicht bereits gemäß Absatz 2 oder gemäß anderen Buchstaben dieses Absatzes als schwerer Verstoß eingestuft wird;
g)
Bereitstellung auf dem Markt von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen unter Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, wenn dies nicht bereits gemäß Absatz 2 oder gemäß anderen Buchstaben dieses Absatzes als schwerer Verstoß eingestuft wird;
h)
Ausübung der Freizeitfischerei unter Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik oder Verkauf von Fischereierzeugnissen aus der Freizeitfischerei;
i)
das Begehen mehrerer Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik;
j)
Ausübung einer Tätigkeit gemäß Absatz 2 Buchstabe g im Zusammenhang mit einem Schiff, das an IUU-Fischerei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 beteiligt ist und nicht in der Liste der IUU-Schiffe der Union oder einer regionalen Fischereiorganisation aufgeführt ist;
k)
Verwendung einer Maschinenleistung, die die zertifizierte und im Fischereiflottenregister des Mitgliedstaats verzeichnete maximale Dauerleistung überschreitet;
l)
Anlandung in Häfen von Drittländern ohne Anmeldung gemäß Artikel 19a;
m)
Abschluss von Geschäften, die unmittelbar mit IUU-Fischerei zusammenhängen, einschließlich des Handels mit sowie der Einfuhr, Ausfuhr, Verarbeitung oder Vermarktung von Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei;
n)
illegale Entsorgung von Fanggeräten von Bord eines Fischereifahrzeugs oder von Fanggeräten auf See.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang IV festgelegten Kriterien hinzuzufügen, wenn es eindeutige Hinweise dafür gibt, dass dies erforderlich ist, um eine wirksame und verhältnismäßige Durchsetzung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Sie berücksichtigt insbesondere die Empfehlungen der Expertengruppe „Einhaltung” gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder die Ergebnisse des von der Kommission gemäß Artikel 118 Absatz 2 dieser Verordnung erstellten Berichts. Durch derartige Änderungen dürfen keine neuen Kriterien hinzugefügt und die Kriterien nur in Ausnahmefällen aufgehoben werden.

Artikel 91 Sofortige Durchsetzungsmaßnahmen bei schweren Verstößen

(1) Wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgrund sachdienlicher Daten oder Angaben zu der Überzeugung gelangen, dass eine natürliche Person einen schweren Verstoß begangen hat oder eine juristische Person für einen schweren Verstoß haftbar ist, oder wenn eine natürliche Person auf frischer Tat bei der Begehung eines schweren Verstoßes ertappt wird, so treffen die Mitgliedstaaten zusätzlich zur Untersuchung des Verstoßes nach Maßgabe des Artikels 85 im Einklang mit ihrem nationalen Recht unverzüglich angemessene Sofortmaßnahmen wie

a)
die Anordnung der Einstellung der Fischereitätigkeit,
b)
die Umleitung des Fischereifahrzeugs in einen Hafen,
c)
die Umleitung des Transportfahrzeugs an einen anderen Ort zur Inspektion,
d)
die Anordnung einer Sicherheitsleistung,
e)
die Beschlagnahme des Fischereifahrzeugs, des Transportfahrzeugs, von Fanggerät, Fängen oder Fischereierzeugnissen oder des durch den Verkauf der Fänge oder Fischereierzeugnisse erzielten Gewinns,
f)
die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens von Fischereierzeugnissen,
g)
die vorübergehende Stilllegung des betreffenden Fischereifahrzeugs oder Transportfahrzeugs,
h)
die Aussetzung der Fangerlaubnis,
i)
die Anordnung der vorübergehenden Einstellung der Geschäftstätigkeit.

(2) Die Sofortmaßnahmen gemäß Absatz 1 müssen die Fortsetzung des festgestellten schweren Verstoßes verhindern und alle notwendigen Schritte ermöglichen, um den Beweis für einen solchen Verstoß zu sichern, und es den zuständigen Behörden ermöglichen, ihre Untersuchung abzuschließen.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat informiert den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich und im Einklang mit dem nationalen Recht über die in Absatz 1 genannten Maßnahmen.

Artikel 91a Sanktionen bei schweren Verstößen

(1) Unbeschadet anderer Sanktionen gemäß dieser Verordnung und nationalem Recht stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein schwerer Verstoß, infolge dessen Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse gewonnen wurden, mit verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen in Höhe von mindestens des Werts der infolge des schweren Verstoßes gewonnenen Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse und höchstens des fünffachen Werts der infolge des schweren Verstoßes gewonnenen Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse geahndet wird.

(2) Bei einem wiederholten schweren Verstoß innerhalb eines Dreijahreszeitraums, infolge dessen Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse gewonnen wurden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der schwere Verstoß mit verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen in Höhe von mindestens des zweifachen Werts der infolge des schweren Verstoßes gewonnenen Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse und höchstens des achtfachen Werts der infolge des schweren Verstoßes gewonnenen Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse geahndet wird.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Rechtssystem anstelle von Mindestverwaltungssanktionen Regelsätze für verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen festlegen.

Die Mindestregelsätze dürfen nicht unter dem Durchschnittswert der Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse liegen, die infolge eines schweren Verstoßes gewonnen werden. Bei einem wiederholten schweren Verstoß gemäß Absatz 2 dürfen die Mindestregelsätze nicht niedriger sein als das Doppelte dieses Durchschnittswertes.

Die Mitgliedstaaten, die solche Regelsätze festlegen, können den Gerichten oder den zuständigen Behörden gestatten, von diesen Regelsätzen abzuweichen, wenn dies erforderlich ist, damit die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, und verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen bis zu einer Höhe von mindestens dem Fünffachen des Wertes der Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse, die infolge des schweren Verstoßes gewonnen wurden, oder im Falle eines wiederholten schweren Verstoßes gemäß Absatz 2 mindestens dem Achtfachen dieses Wertes zu verhängen.

(4) Der Mindestsatz oder der Regelsatz der verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 lässt die Anwendung etwaiger Vorschriften über mildernde Umstände und andere Umstände unberührt, die im nationalen Recht bei der Entscheidung über die in jedem Einzelfall anzuwendenden Sanktionen vorgesehen sind.

(5) Für die Berechnung des Werts der infolge des schweren Verstoßes gewonnenen Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse ziehen die Mitgliedstaaten die nationalen Erstverkaufspreise, Preise, die auf den für die betreffende Art und das betreffende Fanggebiet wichtigsten internationalen Märkten festgestellt wurden, oder Preise der Europäischen Marktbeobachtungsstelle für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse (European Market Observatory for Fisheries and Aquaculture Products, EUMOFA) zum Zeitpunkt des Verstoßes heran.

(6) Wurden durch den schweren Verstoß keine Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse gewonnen, so legen die Mitgliedstaaten die verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen gemäß Artikel 89a in einer Höhe fest, die für eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Wirkung sorgt.

(7) Die Mitgliedstaaten können zudem oder alternativ wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche Sanktionen verhängen und gleichzeitig sicherstellen, dass diese Sanktionen die gleiche Wirkung haben wie die in diesem Artikel genannten verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen.

Artikel 91b Begleitsanktionen

(1) Die Sanktionen gemäß den Artikeln 89, 89a und 91a können von anderen Sanktionen begleitet werden, insbesondere

a)
der Stilllegung der an dem Verstoß beteiligten (Fischerei-)Fahrzeuge oder der an dem Verstoß beteiligten Fahrzeuge,
b)
der Einziehung von Schiff(en), Fahrzeug(en), des Fanggeräts, der Fänge oder Fischereierzeugnisse,
c)
der Aussetzung oder dem Entzug der Fanglizenz oder Fangerlaubnis;
d)
der Kürzung oder dem Entzug der Fangrechte,
e)
dem Entzug des Rechts, neue Fangrechte zu erhalten,
f)
dem Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen und Beihilfen,
g)
der Aussetzung oder dem Entzug des gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 bewilligten Status eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten” ,
h)
der Streichung des Fischereifahrzeugs aus dem nationalen Register,
i)
der Aussetzung oder Einstellung sämtlicher wirtschaftlicher Tätigkeiten oder eines Teils der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Betreibers im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Fischereipolitik,
j)
der Aussetzung oder dem Entzug der Genehmigung, Handel mit Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen zu betreiben.

(2) Die Mitgliedstaaten legen gemäß ihrem nationalen Recht die Dauer der Sanktionen gemäß Absatz 1 fest.

(3) Unterliegt ein Schiff einer Stilllegung gemäß Absatz 1 Buchstabe a, die von seinem Flaggenmitgliedstaat beschlossen wurde, oder wurde dessen Fanggenehmigung gemäß Absatz 1 Buchstabe c ausgesetzt oder entzogen, so setzt der Flaggenmitgliedstaat seine Fanglizenz für denselben Zeitraum aus oder entzieht sie.

Artikel 92 Punktesystem für schwere Verstöße

(1) Die Mitgliedstaaten wenden für schwere Verstöße gemäß Artikel 90 ein Punktesystem an, ausgenommen für schwere Verstöße, die nicht für den Inhaber der Fanglizenz oder den Kapitän gelten.

(2) Hat eine natürliche Person einen schweren Verstoß begangen oder wird eine juristische Person für einen schweren Verstoß haftbar gemacht, so wird der Inhaber der Fanglizenz für das betreffende Fischereifahrzeug mit einer Anzahl von Punkten belegt, die im Einklang mit Anhang III berechnet wird.

(3) Die verhängten Punkte werden auf künftige Inhaber der Fanglizenz für das betreffende Fangschiff übertragen, wenn das Schiff oder die Lizenz nach dem Zeitpunkt des Verstoßes verkauft oder übertragen wird oder auf andere Art den Eigentümer wechselt, auch an einen anderen Mitgliedstaat.

(4) Die Mitgliedstaaten richten auch ein Punktesystem ein, bei dem der Kapitän eines Schiffes infolge eines schweren Verstoßes gemäß Anhang III, der mit dem Schiff zusammenhängt und von ihm oder während des Zeitraum seines Kommandos begangen wurde, mit derselben Punktezahl belegt wird wie der Inhaber der Fanglizenz. Besitzt der Kapitän des Schiffes nicht die Staatsangehörigkeit des Flaggenmitgliedstaats, so teilt der Flaggenmitgliedstaat dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Kapitän besitzt, oder – im Falle von Drittstaatsangehörigen – jedem betroffenen Staat die Anzahl der Punkte mit, mit denen der Kapitän belegt wurde.

(5) Werden im Verlauf einer Inspektion zwei oder mehr schwere Verstöße festgestellt, die von derselben natürlichen oder juristischen Person, die Inhaber der Fanglizenz ist, oder von dem Kapitän begangen wurden, werden gemäß Absatz 2 für jeden einzelnen schweren Verstoß Punkte verhängt, und zwar bis zu maximal 12 Punkte für alle Verstöße.

(6) Werden 18 Punkte erreicht oder überschritten, wird die Fanglizenz und/oder das Recht, als Kapitän das Kommando über ein Fischereifahrzeug zu führen, automatisch für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten ausgesetzt. Die Aussetzung gilt für vier Monate, wenn sie zum zweiten Mal erfolgt und 36 Punkte erreicht oder überschritten werden, für acht Monate, wenn sie zum dritten Mal erfolgt und 54 Punkte erreicht oder überschritten werden, und für ein Jahr, wenn sie zum vierten Mal erfolgt und 72 Punkte erreicht oder überschritten werden. Erfolgt die Aussetzung zum fünften Mal und werden 90 Punkte erreicht oder überschritten, so werden die Fanglizenz und das Recht, als Kapitän das Kommando über ein Fischereifahrzeug zu führen, entzogen, und das Fischereifahrzeug wird nicht mehr für die gewerbliche Nutzung biologischer Meeresschätze eingesetzt.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine natürliche Person, der das Recht zum Führen eines Fischereifahrzeugs als Kapitän gemäß Absatz 6 ausgesetzt oder entzogen wurde, nicht als Kapitän an Bord eines Fischereifahrzeugs unter ihrer Flagge tätig sein darf. Im Falle der Aussetzung des Rechts auf Führen eines Fischereifahrzeugs gilt dieser Absatz nur für den Zeitraum der Aussetzung.

(8) Begeht der Inhaber einer Fanglizenz oder ein Kapitän über einen Zeitraum von drei Jahren nach der Begehung des letzten bestätigten schweren Verstoßes keinen weiteren schweren Verstoß, so werden alle Punkte gelöscht.

(9) Hat ein Mitgliedstaat, der nicht der Flaggenmitgliedstaat ist, nach nationalem Recht entschieden, dass innerhalb seiner Gerichtsbarkeit ein schwerer Verstoß begangen wurde, so meldet er dies dem Flaggenmitgliedstaat, damit dieser die Anzahl der Punkte gemäß Anhang III bestimmt und verhängt.

(10) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen nationalen Behörden, denen es obliegt, das System für die Zuweisung von Punkten für schwere Verstöße einzurichten, den Inhaber einer Fanglizenz und den Kapitän mit der angemessenen Anzahl Punkte zu belegen und die Punkte gemäß Absatz 3 zu übertragen.

(11) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendung nationaler Verfahren das Punktesystem nicht unwirksam macht.

(12) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Vorschriften in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)
die Folgemaßnahmen zur Aussetzung und zum endgültigen Entzug der Fanglizenz oder des Rechts, als Kapitän Fischereitätigkeiten auszuüben,
b)
die Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn während der Aussetzungsperiode oder nach dem endgültigen Entzug der Fanglizenz oder des Rechts, als Kapitän Fischereitätigkeiten auszuüben, rechtswidrige Fischereitätigkeiten ausgeübt werden,
c)
die Voraussetzungen für die Löschung von Punkten,
d)
die Registrierung der Kapitäne, die zur Ausübung von Fischereitätigkeiten berechtigt sind, und die Aufzeichnung der den Kapitänen zugewiesenen Punkte.

(13) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen fest, die Folgendes betreffen:

a)
die Mitteilung der Entscheidungen über die Zuweisung von Punkten,
b)
die Übertragung der Punkte gemäß Absatz 3,
c)
die Streichung von Fanglizenzen oder des Rechts, als Kapitän das Kommando über ein Fischereifahrzeug zu führen, aus einschlägigen Listen in Bezug auf die für schwere Verstöße verantwortliche Person,
d)
die Pflicht, über das von den Mitgliedstaaten eingeführte Punktesystem für Kapitäne von Fischereifahrzeugen zu informieren.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 92a Haftung juristischer Personen

(1) Juristische Personen werden für schwere Verstöße haftbar gemacht, wenn ein solcher Verstoß zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine entscheidende Position innerhalb der betreffenden juristischen Person innehat, aufgrund

a)
der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
b)
der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
c)
einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2) Eine juristische Person kann haftbar gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer der natürlichen Personen gemäß Absatz 1 die Begehung von schweren Verstößen zugunsten der betreffenden juristischen Person durch eine ihr unterstellte natürliche Person ermöglicht hat.

(3) Die Haftung einer juristischen Person schließt nicht aus, dass gerichtlich gegen natürliche Personen vorgegangen wird, die bei dem betreffenden Verstoß Täter, Anstifter oder Gehilfen waren.

Artikel 92b Verpflichtung zur Mitteilung des endgültigen Urteils

(1) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, unter dessen Gerichtsbarkeit ein Verstoß fällt, unterrichten unverzüglich im Einklang mit den nach nationalem Recht anzuwendenden Verfahren den Flaggenstaat, den Staat, dessen Staatsangehörigkeit die natürliche Person, die den Verstoß begangen hat, besitzt oder in dem die für den Verstoß haftbar gemachte juristische Person niedergelassen ist, sowie gegebenenfalls den Küstenstaat, den Hafenstaat oder den Staat, in dem die Verarbeitung erfolgt, über jedes endgültige Urteil im Zusammenhang mit diesem Verstoß.

Wenn schwere Verstöße in Gewässern oder Häfen der Union in Bezug auf Fischereifahrzeuge festgestellt wurden, die unter der Flagge eines Drittlands fahren, unterrichten die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats außerdem unverzüglich die Kommission über jedes endgültige Urteil im Zusammenhang mit diesen Verstößen.

(2) Bei einer Unterrichtung durch einen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 belegt der Flaggenmitgliedstaat den Inhaber der Fanglizenz und den Kapitän des betreffenden Fischereifahrzeugs mit der angemessenen Zahl Punkte.

Artikel 93 Nationale Verstoßkartei

(1) Die Mitgliedstaaten tragen alle bestätigten Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, die von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge oder von ihren Staatsangehörigen begangen wurden, und ebensolche Verstöße, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Drittstaats oder von Staatsangehörigen eines Drittstaats in den ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässern oder in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurden, ebenso wie alle Entscheidungen, verhängten Strafen und Strafpunkte in eine nationale Verstoßkartei ein. Die Mitgliedstaaten nehmen außerdem Verstöße durch Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge oder Staatsangehörige ihres Landes, die in anderen Mitgliedstaten Gegenstand eines Verfahrens sind, in die Verstoßkartei auf, sobald der Mitgliedstaat, in dessen Gerichtsbarkeit der Verstoß fällt, gemäß Artikel 92b das endgültige Urteil übermittelt hat.

(2) Bei der Verfolgung eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik können die Mitgliedstaaten andere Mitgliedstaaten bitten, in ihren nationalen Verstoßkarteien enthaltene Informationen zu den Fischereifahrzeugen und Personen zur Verfügung zu stellen, die von dem anfragenden Mitgliedstaat verdächtigt werden, den betreffenden Verstoß begangen zu haben, oder auf frischer Tat ertappt wurden.

(3) Erbittet ein Mitgliedstaat Informationen eines anderen Mitgliedstaats im Zusammenhang mit einem Verstoß, so stellt dieser andere Mitgliedstaat die sachdienlichen Informationen zu den am Verstoß beteiligten Fischereifahrzeugen und natürlichen oder juristischen Personen unverzüglich zur Verfügung.

(4) Die Daten in der nationalen Verstoßkartei werden nur so lange gespeichert, wie es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, in jedem Fall aber mindestens fünf Kalenderjahre ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr.

76.
In Titel IX werden folgende Artikel eingefügt:

Artikel 93a Nationale Kontrollprogramme

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen jährliche oder mehrjährige nationale Kontrollprogramme für die Inspektionen und die Kontrolle der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik.

Die nationalen Kontrollprogramme sind risikobasiert und werden bei Bedarf einmal jährlich auf den neuesten Stand gebracht, insbesondere, um namentlich neu erlassene Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und jegliche zusätzlichen Daten zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre nationalen Kontrollprogramme spätestens drei Monate nach ihrer Aufstellung oder Aktualisierung.

(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik sowie technischer Fortschritte und wissenschaftlicher Entwicklungen Durchführungsbestimmungen für die nationalen Kontrollprogramme und Eckwerte für die Kontrolle und für Inspektionen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 93b Jahresbericht der Mitgliedstaaten über die Kontrolle und Inspektionen

(1) Bis zum 30. Juni jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Jahresbericht über die im Vorjahr durchgeführte(n) Kontrolle und Inspektionen und veröffentlichen ihn auf ihren Websites. Für diesen Zweck können die Mitgliedstaaten auf Informationen Bezug nehmen, die im Rahmen des Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 95 bereitgestellt werden.

(2) Der in Absatz genannte Bericht enthält folgende Angaben:

a)
die für die Kontrolle und für Inspektionen verfügbaren vorhandenen Ressourcen: Anzahl der Inspektionsschiffe, behördlichen Luftfahrzeuge und behördlichen ferngesteuerten Flugsysteme; sonstige Kontroll- und Inspektionsmittel; Zahl der Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten); zugewiesene Finanzmittel;
b)
Anzahl und Art der durchgeführte(n) Kontrolle und Inspektionen;
c)
Anzahl und Art der festgestellten und bestätigten Verstöße einschließlich schwerer Verstöße;
d)
Anzahl der Folgemaßnahmen, aufgeschlüsselt nach Art des Verstoßes, z. B. verwaltungsrechtliche Sanktionen, strafrechtliche Sanktionen und sofortige Durchsetzungsmaßnahmen, oder Anzahl der für bestätigte Verstöße verhängten Punkte.

(3) Bis zum 31. Dezember jedes Jahres veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website eine Zusammenstellung der auf das Vorjahr bezogenen Angaben aus den in Absatz 1 genannten Berichten. Die Kommission kann die EFCA um Unterstützung bei der Zusammenstellung dieser Angaben ersuchen.

(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für das Format und die Übermittlung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Berichte festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

77.
Artikel 95 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Für bestimmte Fischereien können spezifische Inspektions- und Kontrollprogramme vorgeschrieben werden. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten und im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten festlegen, für welche Fischereien die spezifischen Inspektions- und Kontrollprogramme gelten sollen, je nachdem, inwieweit eine spezifische und koordinierte Kontrolle der betreffenden Fischereien erforderlich ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Die gemäß Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakte enthalten die Ziele, Prioritäten und Verfahren sowie Eckwerte für die Inspektionstätigkeiten. Diese Eckwerte werden nach den Grundsätzen des Risikomanagements festgelegt und nach einer Analyse der erzielten Ergebnisse regelmäßig überprüft.

78.
Artikel 102 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

(3) Spätestens drei Monate nach der Unterrichtung durch die Kommission teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission die Ergebnisse der Untersuchung mit und übermitteln ihr den Untersuchungsbericht. Diese Frist kann von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten auf begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats um eine angemessene Zeitspanne verlängert werden.

(4) Führt die administrative Untersuchung gemäß Absatz 2 nicht dazu, dass die Unregelmäßigkeiten beseitigt werden, oder stellt die Kommission während der Überprüfungen oder autonomen Inspektionen gemäß den Artikeln 98 und 99 oder während des Audits gemäß Artikel 100 Mängel im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats fest, so arbeitet die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten mit dem betreffenden Mitgliedstaat einen Aktionsplan aus. Der Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung dieses Aktionsplans.

79.
Artikel 104 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen bei der Umsetzung eines Mehrjahresplans nicht nach und liegen der Kommission Beweise vor, dass die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen eine ernste Bedrohung für die Erhaltung eines Bestands oder einer Bestandsgruppe darstellt, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die hiervon betroffenen Fischereien für den betreffenden Mitgliedstaat vorläufig schließen.

b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Kommission hebt die Schließung im Wege von Durchführungsrechtsakten auf, wenn der Mitgliedstaat zur Zufriedenheit der Kommission schriftlich nachgewiesen hat, dass die Fischerei ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann.

80.
In Titel XI Kapitel III erhält die Überschrift folgende Fassung:

Kapitel III

81.
Artikel 105 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

(2) Hat ein Mitgliedstaat über die ihm für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe in einem bestimmten Jahr zugewiesene Quote oder Zuteilung bzw. seinen Anteil hinaus gefischt, so kürzt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren die jährliche Quote oder Zuteilung oder den jährlichen Anteil des betreffenden Mitgliedstaats unter Anwendung nachstehender Multiplikationsfaktoren:

b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(2a) Abweichend von Absatz 2 kürzt die Kommission, wenn ein oder mehrere Mitgliedstaaten einen Bestand oder eine Bestandsgruppe, der bzw. die der Union im Rahmen eines internationalen Abkommens zur Verfügung steht, über die ihnen zugewiesene Quote oder Zuteilung bzw. ihren Anteil hinaus befischt haben, im Wege von Durchführungsrechtsakten und nach Anhörung des oder der betreffenden Mitgliedstaaten die Quote oder Zuteilung oder den Anteil des oder der betreffenden Mitgliedstaaten in dem gemäß dem internationalen Abkommen für Kürzungen vorgesehenen Zeitraum und unter Anwendung eines Multiplikationsfaktors gemäß den Absätzen 2 und 3.

c)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(3a) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 wird in Fällen, in denen auch im Rahmen eines einschlägigen internationalen Abkommens ein Multiplikationsfaktor auf den Unionsanteil anwendbar ist, der höhere der beiden anwendbaren Multiplikationsfaktoren für die nach Absatz 2a festgelegte Reduzierung der Quote des Mitgliedstaats verwendet.

d)
Die Absätze 4, 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

(4) Hat ein Mitgliedstaat in früheren Jahren über die ihm für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zugewiesene Quote oder Zuteilung bzw. seinen Anteil hinaus gefischt, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats Quotenabzüge von künftigen Quoten dieses Mitgliedstaats vornehmen, um dem Umfang der Überschreitung Rechnung zu tragen.

(5) Wenn eine Kürzung nicht gemäß den Absätzen 1 und 2 an der für den überfischten Bestand oder die überfischte Bestandsgruppe zugewiesenen Quote oder Zuteilung bzw. an dem betreffenden Anteil vorgenommen werden kann, weil der betreffende Mitgliedstaat über keine oder keine ausreichende Quote oder Zuteilung bzw. keinen oder keinen ausreichenden Anteil für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe mehr verfügt, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren nach Maßgabe von Absatz 1 Quotenkürzungen für andere Bestände oder Bestandsgruppen in demselben geografischen Gebiet oder für Bestände oder Bestandsgruppen von gleichem Marktwert vornehmen, für die diesem Mitgliedstaat Quoten zugewiesen wurden.

(6) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für die angepasste Quote, auf die die Überfischung angerechnet werden soll, die Quotenkürzungen und den Zeitraum für die Kürzungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

82.
Artikel 106 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Stellt die Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat den ihm zugeteilten Fischereiaufwand überschritten hat, so kürzt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten und nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats den künftigen Fischereiaufwand dieses Mitgliedstaats.

b)
In Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

(2) Wird der einem Mitgliedstaat zur Verfügung stehende Fischereiaufwand in einem geografischen Gebiet oder in einer Fischerei überschritten, so kürzt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren den diesem Mitgliedstaat für das betreffende geografische Gebiet oder die betreffende Fischerei zur Verfügung stehenden Fischereiaufwand unter Anwendung nachstehender Multiplikationsfaktoren:

c)
Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

(3) Wenn bei einem Bestand keine Kürzung des höchstzulässigen Fischereiaufwands, der überschritten wurde, gemäß Absatz 2 vorgenommen werden kann, weil dem betreffenden Mitgliedstaat kein oder kein hinreichender höchstzulässiger Fischereiaufwand für diesen Bestand zur Verfügung steht, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren den diesem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Fischereiaufwand in demselben geografischen Gebiet gemäß Absatz 2 kürzen.

(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für den höchstzulässigen Fischereiaufwand, auf den die Überfischung angerechnet werden soll, die Kürzung des Fischereiaufwands und den Zeitraum für die Kürzungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

83.
Artikel 107 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Gibt es Beweise dafür, dass die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik von einem Mitgliedstaat nicht eingehalten werden und dass dies zu einer ernsthaften Gefährdung der Erhaltung von Beständen, für die Fangmöglichkeiten oder ein Fischereiaufwand festgelegt werden, führen könnte, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung des den betreffenden Beständen zugefügten Schadens im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren Kürzungen der jährlichen Quoten, Zuteilungen oder Anteile oder des Fischereiaufwands vornehmen, die diesem Mitgliedstaat für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zur Verfügung stehen.

b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf die den Mitgliedstaaten gesetzten Frist, innerhalb der sie nachweisen müssen, dass die Fischerei ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann, die Unterlagen, die die Mitgliedstaaten ihrer Antwort beifügen müssen, und die Festlegung der abzuziehenden Mengen unter Berücksichtigung nachstehender Faktoren zu erlassen:

a)
Art und Umfang des Verstoßes;
b)
Schwere der Bedrohung für die Bestandserhaltung;
c)
dem Bestand durch den Verstoß zugefügter Schaden.

84.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 107a Anpassung der Fangmöglichkeiten bei Verringerung des der Union nach Maßgabe internationaler Abkommen zugewiesenen Anteils

Wenn eine Befischung eines Bestands oder einer Bestandsgruppe, der bzw. die der Europäischen Union im Rahmen eines internationalen Abkommens zur Verfügung steht, durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten über die ihnen zugewiesene Quote, Zuteilung oder ihren Anteil hinaus zu einer Verringerung des Anteils der Union gemäß diesem internationalen Abkommen führt, passt der Rat bei der Zuteilung der Fangmöglichkeiten für diesen Bestand oder diese Bestandsgruppe gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für das Jahr, in dem diese Verringerung vorgenommen wird, die Quoten der Mitgliedstaaten, die nicht überfischt haben, an, indem er sie auf die Quoten erhöht, die diese Mitgliedstaaten erhalten hätten, wenn der Anteil der Union im Rahmen des internationalen Abkommens nicht verringert worden wäre. Kann eine solche Anpassung aufgrund eines unzureichenden Anteils der Union in einem bestimmten Jahr nicht vorgenommen werden, werden die verbleibenden Mengen im folgenden Jahr angepasst.

85.
Artikel 109 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) „Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank zum Zwecke der Validierung der nach dieser Verordnung aufgezeichneten Daten ein. Die Validierung der aufgezeichneten Daten umfasst die Gegenkontrolle, Analyse und Überprüfung der Daten.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle nach dieser Verordnung aufgezeichneten Daten korrekt und vollständig sind und von den Betreibern, Kapitänen oder anderen gemäß dieser Verordnung befugten Personen innerhalb der in den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik vorgesehenen Fristen vorgelegt werden.

b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(2a) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2

a)
validieren die Mitgliedstaaten folgende Daten, einschließlich im Rahmen der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Fischereiabkommen aufgezeichneter Daten, mittels automatisierter computergestützter Algorithmen und Mechanismen:

i)
Daten zur Schiffsposition;
ii)
Daten zu Fangtätigkeiten, insbesondere Daten zu Einfahrten in Fanggebiete und zu Ausfahrten, Daten der Fischereilogbücher, Anlandeerklärungen, Umladeerklärungen und Anmeldungen;
iii)
Daten zum Fischereiaufwand;
iv)
Daten der Übernahmeerklärungen, Transportdokumente und Verkaufsbelege;
v)
Daten der Fanglizenzen und Fangerlaubnisse;
vi)
Daten zur Kontrolle der Maschinenleistung;

b)
validieren die Mitgliedstaaten die unter Buchstabe a aufgeführten Daten unter Verwendung insbesondere der nachstehenden Daten, sofern vorhanden:

i)
Daten des Schiffsortungssystems (VDS);
ii)
Daten zu Sichtungen;
iii)
AIS-Daten;
iv)
Daten aus Inspektionsberichten;
v)
Daten aus Berichten von Kontrollbeobachtern;
vi)
Daten aus REM-Systemen.

c)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Werden Unstimmigkeiten zwischen Daten festgestellt, so führt der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Untersuchungen, Analysen und Gegenkontrollen durch und dokumentiert sie. Die Ergebnisse der Untersuchungen und die entsprechenden Unterlagen werden der Kommission auf Anfrage übermittelt. Besteht begründeter Verdacht, dass ein Verstoß begangen wurde, führt der Mitgliedstaat ebenfalls Untersuchungen durch und trifft die erforderlichen Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 85 und 91.

d)
Absatz 8 erhält folgende Fassung:

(8) Die Mitgliedstaaten erstellen einen nationalen Plan für die Umsetzung des Validierungssystems, der die in Absatz 2a Buchstaben a und b aufgeführten Daten und die Weiterverfolgung von Unstimmigkeiten einschließt, und halten diesen auf dem neuesten Stand. In dem Plan sind die Prioritäten des Mitgliedstaats für die Datenvalidierung und die anschließende Weiterverfolgung von Unstimmigkeiten auf der Grundlage eines risikobasierten Konzepts enthalten. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diesen nationalen Plan innerhalb von zwei Monaten nach seiner Annahme oder Aktualisierung.

86.
Die Artikel 110 und 111 erhalten folgende Fassung:

Artikel 110 Zugang zu, Speicherung und Verarbeitung von Daten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle jederzeit ohne Vorankündigung Fernzugriff auf die folgenden, nichtaggregierten Daten hat:

a)
Daten zu Fangtätigkeiten, einschließlich Daten im Zusammenhang mit Fangtätigkeiten im Rahmen von Fischereiabkommen nach Artikel 3 Absatz 1:

i)
Daten zur Schiffsposition;
ii)
Daten zu Fangtätigkeiten, insbesondere Daten zu Einfahrten in Fanggebiete und zu Ausfahrten und Daten der Fischereilogbücher, Anlandeerklärungen, Umladeerklärungen und Anmeldungen;
iii)
Daten zum Fischereiaufwand;
iv)
Daten der Übernahmeerklärungen, Transportdokumente und Verkaufsbelege;

b)
andere Kontrolldaten:

i)
Daten zu Sichtungen;
ii)
Daten der Fanglizenzen und Fangerlaubnisse;
iii)
Daten aus Inspektionsberichten;
iv)
Daten zur Kontrolle der Maschinenleistung;
v)
Daten aus Berichten von Kontrollbeobachtern;
vi)
nationale Kontrollprogramme;
vii)
Liste von Vertretern nationaler Behörden;

c)
die elektronische Datenbank zur Überprüfung der Vollständigkeit und der Qualität der erhobenen Daten gemäß Artikel 109.

(2) Die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle kann die Daten gemäß Absatz 1 verarbeiten, um ihren Aufgaben nach den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik – insbesondere Durchführung von Inspektionen, Überprüfungen, Audits und Untersuchungen –oder nach den Vorschriften von Übereinkommen mit Drittländern oder internationalen Organisationen nachzukommen. Darüber hinaus kann die Kommission die in Absatz 1 genannten Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken verwenden, insbesondere durch Eurostat im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(****************), und gemäß ihrem Auftrag.

(3) Zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung und der Erstellung wissenschaftlicher Gutachten dürfen die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv aufgeführten Daten und die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern iii und v aufgeführten Daten über Fänge, Rückwürfe und Anlandungen erforderlichenfalls unabhängigen wissenschaftlichen Einrichtungen, die auf Unionsebene, nationaler oder internationaler Ebene anerkannt sind, zur Verfügung gestellt werden. Vor der Übermittlung solcher Daten prüfen die Mitgliedstaaten, ob die wissenschaftliche Forschung auf der Grundlage pseudonymisierter oder anonymisierter Daten durchgeführt werden kann.

In allen Gutachten oder Veröffentlichungen, die sich auf solche Daten stützen, werden diese Daten anonymisiert.

(4) Die Mitgliedstaaten schaffen, betreiben und hosten die einschlägigen Fischereidatenbanken, die die Daten gemäß Absatz 1 enthalten.

(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln auf begründeten Antrag der Kommission Daten über Verstöße an die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle. Die Daten umfassen insbesondere das Datum des Verstoßes, das Datum der endgültigen Entscheidung und die angewandten Sanktionen und Maßnahmen, einschließlich verhängter Punkte.

Artikel 111 Datenaustausch

(1) Jeder Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass der direkte elektronische Austausch sachdienlicher Informationen mit anderen betroffenen Mitgliedstaaten möglich ist, insbesondere folgender Informationen:

a)
Schiffspositionsdaten, wenn sich seine Fischereifahrzeuge in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats befinden;
b)
Fischereilogbuchangaben, wenn seine Fischereifahrzeuge in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats Fischfang betreiben oder in Häfen eines anderen Mitgliedstaats anlanden oder umladen;
c)
Anlandeerklärungen und Umladeerklärungen, wenn die Anlandung oder Umladung im Hafen eines anderen Mitgliedstaats erfolgt;
d)
Anmeldung, wenn der Hafen eines anderen Mitgliedstaats genutzt werden soll;
e)
Verkaufsbelege, Transportdokumente und Übernahmeerklärungen, wenn der Verkauf, der Transport oder die Übernahme in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt;
f)
Inspektions- und Überwachungsberichte und Risikoanalysen für seine Fischereifahrzeuge, die in den Gewässern oder Häfen eines anderen Mitgliedstaats inspiziert werden.

(2) Jeder Küstenmitgliedstaat stellt sicher, dass der direkte elektronische Austausch sachdienlicher Informationen mit anderen betroffenen Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle möglich ist, insbesondere durch Übermittlung folgender Informationen:

a)
Informationen aus dem Verkaufsbeleg an den Flaggenmitgliedstaat, wenn die Erzeugnisse eines Erstverkaufs von einem Fischereifahrzeug unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats stammen;
b)
Informationen aus der Übernahmeerklärung, wenn der Fisch in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat der Anlandung gelagert wird;
c)
Informationen aus dem Verkaufsbeleg und der Übernahmeerklärung an den Mitgliedstaat, in dem die Anlandung erfolgte;
d)
Transportdokumente an den Flaggenmitgliedstaat, den Bestimmungsmitgliedstaat und den Durchfuhrmitgliedstaat;
e)
Inspektions- und Überwachungsberichte.

(3) Jeder Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass der direkte elektronische Austausch sachdienlicher Informationen zu Schiffen unter seiner Flagge mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle möglich ist, insbesondere durch Übermittlung folgender Informationen:

a)
Daten zur Schiffsposition;
b)
Informationen aus dem Fischereilogbuch;
c)
Anlandeerklärungen und Umladeerklärungen;
d)
Anmeldung;
e)
Verkaufsbelege, Transportdokumente und Übernahmeerklärungen;
f)
Inspektions- und Überwachungsberichte.

87.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 111a Einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Datenvorschriften

Für die Zwecke der Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen in Bezug auf

a)
die Datenqualität, die Einhaltung der Fristen für die Datenübermittlung durch die Betreiber und die Datenvalidierung, einschließlich Gegenkontrollen, Analyse und Überprüfung;
b)
den Datenaustausch unter den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle;
c)
den Zugriff auf Daten durch die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle;
d)
den Zugriff auf Daten durch wissenschaftliche Einrichtungen der Union und Eurostat;
e)
die Interoperabilität und Normung von Datenbanken;
f)
die in Artikel 110 Absätze 1 und 2 aufgeführten Daten, einschließlich zusätzlicher spezifischer Garantien für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten und Sicherheitsvorschriften für die Datenbanken.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

88.
Artikel 112 erhält folgende Fassung:

Artikel 112 Schutz personenbezogener Daten

(1) Die Verordnungen (EU) 2016/679(*****************) und (EU) 2018/1725(******************) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates(*******************) gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung durch die Mitgliedstaaten, die Kommission und die von ihr bezeichneten Stelle.

(2) Personenbezogene Daten, die im Rahmen dieser Verordnung erhoben werden, dürfen nur für folgende Zwecke verarbeitet werden, sofern diese Zwecke nicht mit Daten erfüllt werden können, bei denen die Identifizierung der betroffenen Personen nicht möglich ist:

a)
Überwachung der Fangmöglichkeiten, einschließlich Quotenausschöpfung;
b)
Datenvalidierung;
c)
Überwachung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union oder der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen in den Gewässern der Union;
d)
Überwachung der von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Kontrolle von Fischereitätigkeiten und entlang der Lieferkette;
e)
Inspektionen, Überprüfungen, Audits und Untersuchungen;
f)
Erarbeitung und Einhaltung von internationalen Übereinkommen und Erhaltungsmaßnahmen;
g)
Risikomanagement, Politikbewertungen und Folgenabschätzungen;
h)
wissenschaftliche Forschung, wissenschaftliche Gutachten und Erstellung von Statistiken;
i)
Untersuchungen im Rahmen von Beschwerden und Verstößen sowie Gerichts- oder Verwaltungsverfahren;
j)
Feststellung oder Nachweis von Fangrechten einzelner Schiffe, von Mitgliedstaaten oder der Union.

(3) Die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen personenbezogenen Daten werden nicht länger gespeichert, als es für die in Absatz 2 genannten Zwecke erforderlich ist, und in keinem Fall länger als fünf Jahre ab dem Tag, an dem der Mitgliedstaat oder die Kommission die einschlägigen Daten erhalten hat.

(4) Abweichend von Absatz 3 gilt Folgendes:

a)
Personenbezogene Daten, die im Rahmen dieser Verordnung erhoben werden, werden nicht länger gespeichert, als es für die in Absatz 2 Buchstaben e und i genannten Zwecke erforderlich ist, und in keinem Fall länger als bis zum Abschluss der betreffenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren oder bis zu dem für die Anwendung von Sanktionen gemäß dieser Verordnung, etwa des Punktesystems, erforderlichen Zeitraum;
b)
personenbezogene Daten, die in den in Artikel 109 Absatz 2a Buchstabe a Ziffern i bis v aufgeführten Informationen enthalten sind, werden nicht länger gespeichert, als es für die in Absatz 2 Buchstaben f und j des vorliegenden Artikels genannten Zwecke erforderlich ist, und in keinem Fall länger als zehn Jahre ab dem Tag, an dem der Mitgliedstaat, die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle die einschlägigen Daten erhalten hat;
c)
personenbezogene Daten, die in den in Artikel 109 Absatz 2a Buchstabe a Ziffern i bis iv aufgeführten Informationen enthalten sind, werden nicht länger gespeichert, als es für die in Absatz 2 Buchstaben g und h des vorliegenden Artikels genannten Zwecke erforderlich ist, und in keinem Fall länger als 25 Jahre ab dem Tag, an dem der Mitgliedstaat, die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle die einschlägigen Daten erhalten hat. Werden diese Informationen für einen längeren Zeitraum gespeichert, da dies für die in Absatz 2 Buchstaben g und h dieses Artikels genannten Zwecke erforderlich ist, müssen die personenbezogenen Daten anonymisiert oder pseudonymisiert werden.

(5) Die Behörden der Mitgliedstaaten gelten im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die sie nach dieser Verordnung erheben, als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679.

(6) Die Kommission gilt im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die sie nach dieser Verordnung erhebt, als Verantwortliche im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725.

(7) Die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle und die Behörden der Mitgliedstaaten gewährleisten die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe dieser Verordnung. Die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle und die Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten bei sicherheitsrelevanten Aufgaben zusammen.

(8) Die Kommission trifft insbesondere die notwendigen Maßnahmen, einschließlich eines Sicherheitsplans, eines Notfallplans für Geschäftsprozesse und eines Wiederanlaufplans, um

a)
die Daten physisch zu schützen, unter anderem durch Aufstellung von Notfallplänen für den Schutz kritischer Infrastrukturen;
b)
zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können;
c)
die unbefugte Dateneingabe sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Änderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern;
d)
die unbefugte Datenverarbeitung sowie das unbefugte Kopieren, Ändern oder Löschen von Daten zu verhindern;
e)
sicherzustellen, dass die zum Zugriff auf die einschlägigen Fischereidatenbanken berechtigten Personen nur mittels einer persönlichen Benutzerkennung und vertraulicher Zugriffsverfahren ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können;
f)
sicherzustellen, dass überprüft und festgelegt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden dürfen und welche Daten in den einschlägigen Fischereidatenbanken wann, von wem und zu welchem Zweck verarbeitet wurden;
g)
das unbefugte Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von personenbezogenen Daten während der Übermittlung von personenbezogenen Daten an die oder aus den einschlägigen Fischereidatenbanken oder während des Transports von Datenträgern, insbesondere durch geeignete Verschlüsselungstechniken, zu verhindern;
h)
die Wirksamkeit der in diesem Absatz genannten Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen und die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen bezüglich der internen Überwachung zu treffen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

(9) In Bezug auf die Sicherheit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden, die ein Zugriffsrecht für eine der einschlägigen Fischereidatenbanken haben, treffen die Behörden der Mitgliedstaaten Maßnahmen, die den in Absatz 8 genannten vergleichbar sind.

89.
Artikel 113 Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission unternehmen alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen, empfangenen und übermittelten Daten, die unter das Berufs- und Geschäftsgeheimnis fallen, entsprechend den Bestimmungen über die Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses behandelt werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Daten, die zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauscht werden, dürfen nur mit Zustimmung des Mitgliedstaats oder der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle, der bzw. die diese Daten übermittelt hat, an andere Personen als in den Mitgliedstaaten oder der Kommission oder der von ihr benannten Stelle tätige Personen weitergeleitet werden, die aufgrund ihrer Aufgaben Zugang zu diesen Daten haben müssen. Im Falle einer Ablehnung teilt der Mitgliedstaat, die Kommission oder die von ihr benannte Stelle die Gründe für die Verweigerung der Übermittlung der Daten mit. Erfolgt innerhalb einer Frist von einem Monat keine Antwort auf ein Ersuchen um Zustimmung, so gilt dies als Zustimmung.

(3) Die in Absatz 1 genannten Daten dürfen nur dann zu anderen als den in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecken verwendet werden, wenn der Mitgliedstaat, die Kommission oder die von ihr benannte Stelle, der bzw. die die Daten übermittelt hat, seine bzw. ihre Zustimmung erteilt und die Bedingung erfüllt ist, dass die Vorschriften, die im Mitgliedstaat der empfangenen Behörde gelten, eine derartige Verwendung nicht verbieten. Im Falle einer Ablehnung teilt der Mitgliedstaat, die Kommission oder die von ihr benannte Stelle die Gründe für die Ablehnung mit.

90.
Die Artikel 114 und 115 erhalten folgende Fassung:

Artikel 114 Offizielle Websites

Für die Zwecke dieser Verordnung richtet jeder Mitgliedstaat offizielle Websites für Betreiber und die allgemeine Öffentlichkeit ein, die mindestens die in Artikel 115 aufgeführten Informationen enthalten, und aktualisiert diese regelmäßig.

Artikel 115 Inhalt der offiziellen Websites

Auf ihren offiziellen Websites veröffentlichen die Mitgliedstaaten unverzüglich die folgenden Informationen oder stellen einen direkten Link dazu ein:

a)
die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden, die für die Erteilung der Fanglizenzen gemäß Artikel 6 und der Fangerlaubnisse gemäß den Artikeln 7 und 7a zuständig sind;
b)
die Liste der für Umladungen gemäß Artikel 20 bezeichneten Häfen unter Angabe ihrer Betriebszeiten;
c)
einen Monat nach Inkrafttreten eines Mehrjahresplans und im Anschluss an die Genehmigung durch die Kommission die Liste der bezeichneten Häfen, deren Betriebszeiten gemäß Artikel 43 sowie innerhalb von 30 Tagen die Bedingungen für die Aufzeichnung und Übermittlung der Mengen der Arten gemäß dem Mehrjahresplan für jede Anlandung;
d)
die Verfügungen über die Ad-hoc-Schließungen, in denen unter anderem die geografischen Gebiete der betroffenen Fanggründe, die Dauer der Schließungen und die Bedingungen, die für die Fischereien während der Schließungen in den betreffenden Gebieten gelten, eindeutig festgelegt sind;
e)
Angaben zu den Kontaktstellen für die Übermittlung oder Vorlage der Fischereilogbücher, Anmeldungen, Umladeerklärungen, Anlandeerklärungen, Verkaufsbelege, Übernahmeerklärungen und Transportdokumente gemäß den Artikeln 14, 17, 20, 23, 54d, 55, 62, 66 und 68;
f)
Karten mit den Koordinaten der vorübergehend ad hoc geschlossenen Gebiete mit Angabe der Dauer der Schließungen und der dort während der Schließungen geltenden Bedingungen für den Fischfang;
g)
die Entscheidung zur Schließung einer Fischerei gemäß Artikel 35 einschließlich aller Einzelheiten;
h)
eine Liste der Gebiete mit Fangbeschränkungen und den entsprechenden Beschränkungen;
i)
eine Liste der Marktteilnehmer, die gemäß Artikel 60 Absatz 5 das Wiegen durchführen dürfen, mit Angabe des Hafens und der Wiegevorrichtung;
j)
das nationale Kontrollprogramm gemäß Artikel 93a, mit Ausnahme der Teile, deren Offenlegung die Wirksamkeit der Kontrolle beeinträchtigen könnte;
k)
den Jahresbericht über die Kontrolle und Inspektionen und einen Link zur Website der Kommission, einschließlich der Zusammenstellung von Informationen aus den in Artikel 93b Absatz 1 genannten Berichten;
l)
die kürzere Anmeldefrist gemäß Artikel 17 Absatz 1a.

91.
Artikel 116 wird aufgehoben.
92.
Artikel 117 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen für folgende Aspekte der gegenseitigen Unterstützung aufstellen:

a)
Verwaltungszusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, Drittländern, der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle;
b)
die Benennung der jeweils einzigen Behörde in den Mitgliedstaaten;
c)
die Mitteilung über die von den nationalen Behörden zusätzlich zum Informationsaustausch ergriffenen Folgemaßnahmen;
d)
Amtshilfeersuchen, einschließlich Auskunfts-, Maßnahmen- und Zustellungsersuchen, und Festlegung der Bearbeitungsfristen;
e)
Auskünfte ohne vorheriges Ersuchen;
f)
die Beziehungen der Mitgliedstaaten zur Kommission und zu Drittländern.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

93.
Artikel 118 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zu Inhalt und Form der Berichte der Mitgliedstaaten erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

94.
Artikel 119 erhält folgende Fassung:

Artikel 119 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für Fischerei und Aquakultur, der durch Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(********************).

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

95.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 119a Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9a Absatz 5, Artikel 15b Absatz 1, Artikel 17 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 44 Absatz 4, Artikel 58 Absätze 10, 11 und 12, Artikel 60a Absatz 2, Artikel 73 Absatz 9, Artikel 74 Absatz 11, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 90 Absatz 4, Artikel 92 Absatz 12 und Artikel 107 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9a Absatz 5, Artikel 15b Absatz 1, Artikel 17 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 44 Absatz 4, Artikel 58 Absätze 10, 11 und 12, Artikel 60a Absatz 2, Artikel 73 Absatz 9, Artikel 74 Absatz 11, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 90 Absatz 4, Artikel 92 Absatz 12 und Artikel 107 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(*********************) enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9a Absatz 5, Artikel 15b Absatz 1, Artikel 17 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 44 Absatz 4, Artikel 58 Absätze 10, 11 und 12, Artikel 60a Absatz 2, Artikel 73 Absatz 9, Artikel 74 Absatz 11, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 90 Absatz 4, Artikel 92 Absatz 12 und Artikel 107 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

96.
Anhang I wird aufgehoben.
97.
Der Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung wird als Anhänge III und IV angefügt.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(**)

Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

(***)

Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18).

(****)

Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 1).

(*****)

Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).

(******)

Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).

(*******)

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

(********)

Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1).

(*********)

Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47).

(**********)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(***********)

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(************)

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(*************)

Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627 (ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 1).

(**************)

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(***************)

Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).

(****************)

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(*****************)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(******************)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(*******************)

Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(********************)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(*********************)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

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