Präambel VO (EU) 2023/2842
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik und die Anforderungen an die Fischereikontrolle und die Durchsetzung sind in den Artikeln 2 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) dargelegt. Die erfolgreiche Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik hängt von einem wirksamen, effizienten, modernen und transparenten Kontroll- und Durchsetzungssystem ab.
- (2)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates(4) wurde eine Fischereikontrollregelung der Union eingeführt, in der unter anderem Folgendes geregelt ist: Fischereiüberwachungszentren, Ortung von Fischereifahrzeugen, Pflichten bei den Fangmeldungen, Anmeldungen, Genehmigungen zur Umladung in Drittländern, Bekanntgabe der Schließung von Fischereien, Kontrolle der Fangkapazitäten, nationale Kontrollprogramme, Kontrolle der Freizeitfischerei, Kontrolle in der Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, Wiegen von Fischereierzeugnissen, Transportdokumente, Anlandeerklärungen, Verkaufsbelege und Übernahmeerklärungen, Inspektionen und Prüfungen, Ahndung von Verstößen und Zugang zu Daten.
- (3)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wurde jedoch zum Zweck der Kontrolle und Durchsetzung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik vor dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen. Sie sollte deshalb geändert werden, um besser auf die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bestehenden Kontroll- und Durchsetzungsanforderungen der Gemeinsamen Fischereipolitik einzugehen, die Nutzung moderner und kosteneffizienterer Kontrolltechnologien vorzusehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, damit sichergestellt wird, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig ökologisch nachhaltig sind. Die Änderungen sollten außerdem mit den internationalen Verpflichtungen der Union im Einklang stehen, einschließlich der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation von 2009, das von der Union mit dem Beschluss 2011/443/EU des Rates(5) genehmigt wurde.
- (4)
- Die Fischereikontrollregelung der Union sollte darüber hinaus einen fairen Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern in allen Mitgliedstaaten fördern und zugleich zur Verwirklichung der anderen Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik beitragen.
- (5)
- In der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sollte auf die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) verwiesen werden. Im Interesse der Klarheit und Einheitlichkeit sollten einige Begriffsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgehoben oder geändert und neue Begriffsbestimmungen hinzugefügt werden.
- (6)
- Die Begriffsbestimmung für „Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik” sollte geändert werden, um deutlich herauszustellen, dass ihr Anwendungsbereich das gesamte Unionsrecht in den Bereichen Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung von biologischen Meeresschätzen, Aquakultur sowie Verarbeitung, Transport und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen umfasst. Dazu gehören Vorschriften für technische Maßnahmen und Erhaltungsmaßnahmen für biologische Meeresschätze, für die Verwaltung und Kontrolle der Unionsflotten, die diese Ressourcen nutzen, und für die Verarbeitung, den Transport und die Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur sowie für das Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei). Die genannte Begriffsbestimmung sollte auch internationale Verpflichtungen in den genannten Bereichen umfassen, die für die Union und die Mitgliedstaaten verbindlich sind, einschließlich – in Bezug auf Marktteilnehmer – internationaler Verpflichtungen der Union, die ihnen gegenüber durchsetzbar sind.
- (7)
- Die Begriffsbestimmung für „Daten des Schiffsüberwachungssystems” sollte durch den Begriff „Schiffspositionsdaten” ersetzt werden, der präziser ist. Die Begriffsbestimmung für „Schiffspositionsdaten” sollte nicht mehr auf die Übertragung durch Satellitenortungsanlagen Bezug nehmen, da inzwischen verschiedene Technologien zur Ortung von Schiffen und zur Übertragung von Schiffspositionsdaten zur Verfügung stehen.
- (8)
- Die Begriffsbestimmung für „Los” sollte an die Begriffsbestimmung für „Los” im Lebensmittelrecht der Union angepasst werden.
- (9)
- Die Begriffsbestimmung für „Mehrjahrespläne” sollte aktualisiert werden, um die entsprechenden in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 enthaltenen Bestimmungen zu berücksichtigen.
- (10)
- In den Begriffsbestimmungen für „Fanglizenz” , „Gebiet mit Fangbeschränkungen” und „Freizeitfischerei” sollte zur Angleichung dieser Begriffsbestimmungen an die in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 verwendete Terminologie der Begriff „lebende aquatische Ressourcen” durch den Begriff „biologische Meeresschätze” ersetzt werden.
- (11)
- Um die Kohärenz mit den Vorschriften für technische Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) zu gewährleisten, sollte eine Begriffsbestimmung für „empfindliche Art” eingeführt werden.
- (12)
- Um die negativen Auswirkungen der Fischerei auf empfindliche Arten besser zu verstehen und sie zu verhindern, einschließlich um unbeabsichtigte Fänge von Arten, die vom Aussterben bedroht sind, zu verringern oder auszuschließen, muss die Erhebung von Daten über unbeabsichtigte Fänge empfindlicher Arten verbessert werden. Zu diesem Zweck sollten zusätzliche Angaben zu unbeabsichtigten Fängen empfindlicher Arten in das Fischereilogbuch eingetragen werden.
- (13)
- Obwohl sich die meisten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf Fangschiffe beziehen, erfordert eine wirksame Fischereikontrollregelung der Union, dass in bestimmten Fällen auch andere Schiffe, die für die gewerbliche Nutzung biologischer Meeresschätze eingesetzt werden, erfasst werden. Zu diesem Zweck sollte die Begriffsbestimmung für „Fischereifahrzeug” in der genannten Verordnung durch eine detailliertere Begriffsbestimmung ersetzt werden, in der präzisiert wird, dass der Begriff ein Fangschiff sowie jedes andere Schiff erfasst, das für die gewerbliche Nutzung biologischer Meeresschätze eingesetzt wird, einschließlich Unterstützungsschiffe, Fischverarbeitungsschiffe, an Umladungen beteiligte Schiffe, Schlepper, Hilfsschiffe und Transportschiffe, die für die Beförderung von Fischereierzeugnissen eingesetzt werden, mit Ausnahme von Containerschiffen und Schiffen, die ausschließlich für die Aquakultur eingesetzt werden. Darüber hinaus sollte eine Begriffsbestimmung für „Fangschiff” eingeführt werden.
- (14)
- Es sollte eine Begriffsbestimmung für „Fangeinsatz” eingeführt werden, um die Bedeutung des Begriffs zu präzisieren und ihn von dem Begriff „Fischereitätigkeit” zu unterscheiden, der weiter gefasst ist.
- (15)
- Slipping ist die absichtliche Freisetzung von Fisch aus einem Fanggerät, bevor der Fang an Bord gebracht wurde, was einen Verstoß gegen die Pflicht, der Anlandeverpflichtung unterliegende Arten an Bord zu bringen und mitzuführen, darstellen könnte. Daher sollte eine Begriffsbestimmung für „Slipping” eingeführt werden.
- (16)
- Die Bestimmungen über Fanglizenzen und Fangerlaubnisse sollten aktualisiert und präzisiert werden. Um eine umfassende Kontrolle sicherzustellen, sollten Fischereifahrzeuge der Union, bei denen es sich nicht um Fangschiffe handelt, nur dann Fischereitätigkeiten ausüben dürfen, wenn ihr Flaggenmitgliedstaat ihnen die Erlaubnis dazu erteilt hat. Daher sollte eine neue Bestimmung über Fangerlaubnisse für Fischereifahrzeuge der Union, bei denen es sich nicht um Fangschiffe handelt, eingeführt werden.
- (17)
- Aufgegebenes, verlorenes oder anderweitig entsorgtes Fanggerät, insbesondere aus Plastik, stellt eine der schädlichsten Formen von Abfällen im Meer sowie von Plastikabfall im Meer dar. Um die langfristigen und erheblichen Auswirkungen von aufgegebenem, verlorenem oder anderweitig entsorgtem Fanggerät auf die Tier- und Pflanzenwelt und die Ökosysteme des Meeres zu verringern, muss unbedingt sichergestellt werden, dass Fanggerät am Ende seines Lebenszyklus zur Behandlung in Hafenauffangeinrichtungen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) zu diesem Zweck eingerichtet wurden, an Land zurückgebracht wird. Dies würde es den Mitgliedstaaten auch ermöglichen, der Kommission die Abfälle von Fanggerät, einschließlich Gerät am Ende seines Lebenszyklus, zu melden, die sie jedes Jahr gemäß der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) sammeln. Zu diesem Zweck sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, Verfahren festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union ihre Fanggeräte am Ende der Lebensdauer den zuständigen Behörden melden und an Hafenauffangeinrichtungen oder andere gleichwertige Sammelsysteme zurückgeben.
- (18)
- Um sicherzustellen, dass Fischereitätigkeiten langfristig ökologisch nachhaltig sind, und die ernsthafte Gefährdung der Meeresökosysteme, der biologischen Vielfalt und der menschlichen Gesundheit, die von der illegalen Entsorgung auf See von Fanggerät und anderem Gerät oder Hilfsbooten, die im Fischfang eingesetzt werden, insbesondere von Gerät aus Plastik, ausgeht, zu verhindern, sollte diese Entsorgung von Fischereifahrzeugen aus als schwerer Verstoß im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingestuft werden.
- (19)
- Kleine Fischereien spielen in der Union in biologischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht eine wichtige Rolle. Angesichts der Auswirkungen, die kleine Fischereien möglicherweise auf die Bestände haben, ist es wichtig, sicherzustellen, dass die Fischereitätigkeiten und der Fischereiaufwand kleinerer Schiffe mit den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang stehen. Daher sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, alle Fischereifahrzeuge, einschließlich der Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 m, jederzeit zu orten und von ihnen in regelmäßigen und ausreichend kurzen Abständen Positionsdaten zu erhalten. Um die Nutzung von Ortungssystemen für kleine Schiffe weiter zu erleichtern, sollte die Kommission auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten ein Ortungssystem für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 m entwickeln. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, bestimmte kleine Schiffe für einen begrenzten Zeitraum von der Ortungspflicht auszunehmen, damit für diese Schiffe genügend Zeit bleibt, um sich auf den Einsatz neuen Instrumentariums vorzubereiten. Die Umsetzung dieser Maßnahmen sollte in jedem Fall ausgewogen und im Hinblick auf die angestrebten Ziele verhältnismäßig sein und keine übermäßige Belastung für die Flotte mit sich bringen, insbesondere für die Flotte der kleinen Fischerei, die Hilfen im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) eingerichteten Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds erhalten kann.
- (20)
- Gemäß Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) muss ein Fischereifahrzeug aus einem Drittland, das in den Unionsgewässern fischen darf, die Kontrollvorschriften beachten, die für die Fangeinsätze der Schiffe der Union gelten, einschließlich der Vorschriften für das Schiffsüberwachungssystem. Um eine umfassende Kontrolle sicherzustellen, sollte die Verpflichtung, ein betriebsbereites Schiffsüberwachungsgerät an Bord zu haben, das die automatische Ortung und Identifizierung des Schiffes durch ein Schiffsüberwachungssystem ermöglicht, die Teil der genannten Kontrollvorschriften ist, für alle Fischereifahrzeuge aus Drittländern gelten, die Fischereitätigkeiten in Unionsgewässern ausüben dürfen, einschließlich solcher, die andere Fischereitätigkeiten als Fangeinsätze ausüben und nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2403 fallen.
- (21)
- Um die Rolle der Fischereiüberwachungszentren zu präzisieren, sollten die diese Zentren betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in einen eigenen Artikel verlagert werden.
- (22)
- Im Interesse einer wirksamen Fischereikontrolle und -überwachung in der Union sollten die Fischereiüberwachungszentren verpflichtet sein, über geeignetes Personal und Ausrüstung sowie zumindest ein automatisches Warnsystem und/oder einen Bereitschaftsdienst während der arbeitsfreien Zeiten zu verfügen.
- (23)
- Es sollten Vorschriften für die Nutzung von automatischen Schiffsidentifizierungssystemen (automatic identification system, AIS) für Fischereifahrzeuge der Union präzisiert werden. Um außergewöhnlichen Umständen in Bezug auf die Sicherheit der Besatzung eines Fischereifahrzeugs Rechnung zu tragen, sollte unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von der Verpflichtung gemäß Artikel 6a der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(12), das AIS fortwährend betriebsbereit zu halten, vorgesehen werden.
- (24)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wurde durch die Verordnung (EU) 2015/812 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) geändert, um bestimmte Vorschriften an die Pflicht zur Anlandung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anzupassen. Um die Wirksamkeit der Fischereikontrollregelung der Union, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung der Pflicht zur Anlandung, zu gewährleisten, ist es erforderlich, auf der Grundlage einer Risikobewertung, bestimmte Fangschiffe mit elektronischen Fernüberwachungssystemen (remote electronic monitoring, REM) an Bord auszurüsten. Zu diesen Systemen sollten Kameras für die Video-Überwachung (closed-circuit television, CCTV) gehören. CCTV-Daten sollten nicht live übertragen werden. Um das Recht auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten zu wahren, sollten Videoaufnahmen durch CCTV nur in Bezug auf das Fanggerät und die Teile der Schiffe zulässig sein, in denen Fischereierzeugnisse an Bord gebracht, behandelt und gelagert werden, sowie die Teile der Schiffe, in denen Rückwürfe stattfinden können. Die Aufzeichnungstätigkeit sollte auf die Situationen beschränkt sein, in denen Fanggerät aktiv eingesetzt wird, wie das Ausbringen von Fanggerät oder das Einholen oder Entfernen von Fanggerät aus dem Wasser, und in denen Fänge an Bord gebracht und von der Besatzung behandelt werden oder Rückwürfe stattfinden können. Die Möglichkeit, in den Videoaufnahmen einzelne Personen identifizieren werden können, sollte so weit wie möglich beschränkt werden, und falls erforderlich, sollten die Daten anonymisiert werden. Um Klarheit und Kohärenz zu gewährleisten, sollten Regeln für den Zugang der zuständigen Behörden zu Daten aus diesen REM-Systemen festgelegt werden. CCTV-Aufnahmen sollten ausschließlich für Kontroll- und Inspektionszwecke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 den in der genannten Verordnung festgelegten Behörden zur Verfügung gestellt werden.
- (25)
- Um die Nutzung von REM-Systemen auf freiwilliger Basis zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck Anreize schaffen dürfen.
- (26)
- Um die Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, ist es unerlässlich, dass verlässliche und vollständige Fangdaten erhoben werden.
- (27)
- Die Übermittlung der Fangaufzeichnungen auf Papier hat zu unvollständigen und unzuverlässigen Meldungen und letztlich zu unzulänglichen Fangmeldungen von Marktteilnehmern an die Mitgliedstaaten und von Mitgliedstaaten an die Kommission geführt und den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten behindert. Daher wird es für notwendig erachtet, dass Kapitäne die Fangdaten in digitaler Form aufzeichnen und elektronisch übermitteln, insbesondere die Fischereilogbücher sowie die Umlade- und Anlandeerklärungen.
- (28)
- Um die Kontrolle der Umsetzung von Mehrjahresplänen zu erleichtern, sollten Fänge von demersalen Beständen, für die solche Pläne gelten, getrennt verstaut werden, damit die verschiedenen gefangenen Bestände zu Inspektionszwecken an Bord des Fischereifahrzeugs leicht identifiziert werden können. Die Einführung von mehr Mehrjahresplänen hat jedoch dazu geführt, dass es für Kapitäne unter bestimmten Umständen schwierig sein könnte, dieser Verpflichtung nachzukommen, aus Gründen wie begrenztem Lagerraum an Bord, vielen Arten in kleinen Mengen an Bord, Fängen, die in Seewasserkühltanks an Bord behalten werden, der Anzahl der verschiedenen in einer bestimmten Fischerei gefangenen Bestände oder aus Gründen der Sicherheit der Besatzung. In solchen Fällen sollte es eine Möglichkeit geben, Ausnahmen von der Verpflichtung, die Fänge getrennt zu verstauen, vorzusehen.
- (29)
- Dass Kapitäne von Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 10 m bislang nicht zur Meldung ihrer Fänge verpflichtet waren, hat dazu geführt, dass die Fangaufzeichnungen für solche Schiffe unvollständig und unzuverlässig sind, da die Daten vorwiegend auf der Grundlage von Stichprobenplänen erhoben wurden. Deshalb ist es wichtig, für alle Fischereifahrzeuge, unabhängig von ihrer Größe, Fangmeldungen vorzuschreiben. Dadurch werden auch die Vorschriften vereinfacht und deren Einhaltung sowie die Kontrollen verbessert.
- (30)
- Um die Wirksamkeit der Kontrolle zu erhöhen, ist es wichtig, dass die Angaben im Fischereilogbuch detaillierter sind und daher bei Fangschiffen mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr Daten über die Fänge je Fangeinsatz enthalten. Bei Fangschiffen mit einer Länge über alles von weniger als 12 m sollten das elektronische Fischereilogbuch und die Übermittlung der darin enthaltenen Angaben für die Kapitäne dieser Schiffe keine unverhältnismäßige Belastung mit sich bringen. Daher sollten bei Fangschiffen mit einer Länge über alles von weniger als 12 m die Kapitäne nur verpflichtet sein, die Angaben im Fischereilogbuch nach Abschluss des letzten Fangeinsatzes und vor Beginn der Anlandung zu übermitteln.
- (31)
- Kapitäne von Fangschiffen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m sollten die Möglichkeit haben, das elektronische Fischereilogbuch auf vereinfachte Weise auszufüllen und zu übermitteln.
- (32)
- Um die Einführung und Verwendung elektronischer Fischereilogbücher für alle Schiffe zu erleichtern, sollte die Kommission auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten ein an die besonderen Umstände kleinerer Schiffe angepasstes System für die Aufzeichnung und Meldung der Fänge von Fangschiffen mit einer Länge über alles von weniger als 12 m entwickeln.
- (33)
- Um die Kontrolle der Fänge empfindlicher Arten zu verbessern, sollten zusätzliche Informationen über Rückwürfe dieser Arten in das Fischereilogbuch eingetragen werden.
- (34)
- Die Bestimmungen über die Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord mitgeführten Mengen Fisch sollten geändert werden, um den Schwierigkeiten, bei kleineren Fangmengen und bei unsortiert angelandeten Fängen aus der Fischerei auf kleine pelagische Arten, der industriemäßigen Fischerei und der Fischerei mit Ringwadenfängern auf tropischen Thunfisch die Fangmenge an Bord korrekt zu schätzen, Rechnung zu tragen. Die gleichen Änderungen sollten an den Bestimmungen über die Toleranzspanne in der Umladeerklärung vorgenommen werden. In Bezug auf Ausnahmen, die für unsortierte Anlandungen aus der Fischerei auf kleine pelagische Arten, der industriemäßigen Fischerei und der Fischerei mit Ringwadenfängern auf tropischen Thunfisch gewährt werden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um weitere Einzelheiten zu einheitlichen Bedingungen für die Anlandung und das Wiegen von Fischereierzeugnissen in gelisteten Häfen festzulegen, z. B. die Einbeziehung akkreditierter unabhängiger Dritter, die die Richtigkeit der Fangmeldungen bei der Anlandung gewährleisten können, oder Anforderungen für die Stichprobenahme und das Wiegen. Mit diesen Bedingungen sollte eine angemessene Kontrolle dieser Vorgänge sichergestellt werden. Die Kommission sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten die Liste der Häfen annehmen, die diese einheitlichen Bedingungen erfüllen. Das Gleiche könnte auch für die Auflistung von Häfen in Drittländern gelten, einschließlich der im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen benannten Häfen, sofern die erforderliche Kontrolle durch die zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands und die Zusammenarbeit mit ihnen sichergestellt sind.
- (35)
- Wenn ein Fangschiff den Hafen verlässt, sollte unverzüglich ein elektronisches Fischereilogbuch gestartet und dieser Fangreise eine einmalige Kennnummer zugewiesen werden. Im Fischereilogbuch sowie in den Umlade- und Anlandeerklärungen sollte diese einmalige Kennnummer der Fangreise angegeben werden, um eine verbesserte Kontrolle zu ermöglichen und die Datenvalidierung durch die Mitgliedstaaten sowie die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen in der Lieferkette zu verbessern.
- (36)
- Um die Übermittlung von Informationen über Fanggerät und den Verlust von Fanggerät an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verbessern und zu vereinfachen, sollte das Fischereilogbuch auch Informationen über Fanggerät und verloren gegangenes Fanggerät vorsehen. Die Kommission sollte auf ihrer Website jährlich eine Zusammenstellung der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Angaben über verloren gegangenes Fanggerät veröffentlichen.
- (37)
- Die Verordnung (EU) 2017/2403 enthält Vorschriften für Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die in Unionsgewässern Fangeinsätze durchführen. Gemäß Artikel 38 Absatz 1 der genannten Verordnung müssen Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die in Unionsgewässern fischen dürfen, die Kontrollvorschriften beachten, die für die Fangeinsätze der Schiffe der Union in dem Fischereigebiet gelten, in dem sie eingesetzt werden. Um Wiederholungen zu vermeiden und für Klarheit zu sorgen, sollten einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, mit denen ausdrücklich Vorschriften für Fischereifahrzeuge aus Drittländern festgelegt werden, aufgehoben werden.
- (38)
- Durch die Anmeldung von Anlandungen kann die Einhaltung der Vorschriften für die Fangaufzeichnungen und die Fischereitätigkeiten besser kontrolliert werden. Damit die Vorschriften für die Fangaufzeichnungen besser eingehalten werden, sollten die Bestimmungen bezüglich der Anmeldung für alle Schiffe mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr gelten und nicht nur für Fischereifahrzeuge, die Mehrjahresplänen unterliegende Bestände befischen. Küstenmitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, für bestimmte Kategorien von Schiffen eine kürzere Frist für die Anmeldung festzulegen, solange dadurch die Fähigkeit ihrer zuständigen Behörden nicht beeinträchtigt wird, die Schiffe bei ihrer Ankunft zu überprüfen.
- (39)
- Fischereifahrzeuge der Union, die Fischereierzeugnisse in einem Drittland anlanden, sollten dies bei ihrem Flaggenmitgliedstaat anmelden. Fischereifahrzeuge der Union, die Fischereierzeugnisse in Drittlandgewässern oder auf Hoher See umladen, sollten eine Genehmigung von ihrem Flaggenmitgliedstaat einholen. Diese Anmeldungen und Genehmigungen sind erforderlich, da die Flaggenmitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, dass keine Fischereierzeugnisse, die aus IUU-Fischerei stammen, auf die internationalen Märkte gelangen.
- (40)
- Die Bestimmungen über die Aufzeichnung von Fangdaten und des Fischereiaufwands durch die Mitgliedstaaten sollten dahin gehend geändert werden, dass Angaben aus Wiegeaufzeichnungen, Übernahmeerklärungen und Transportdokumenten aufzunehmen sind.
- (41)
- Die Vorschriften für die Vorlage aggregierter Fang- und Fischereiaufwandsdaten an die Kommission sollten vereinfacht werden, indem für die Vorlage aller Daten ein einheitlicher Termin festgelegt wird.
- (42)
- Um sicherzustellen, dass der Kommission möglichst korrekte Fangdaten zur Verfügung gestellt werden, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission übermittelte aggregierte Daten berichtigen, wenn sie zuvor nur Schätzungen vorgelegt haben, wenn sie nach Validierung der Daten Unstimmigkeiten feststellen oder wenn die Kommission Unstimmigkeiten feststellt.
- (43)
- Es sollte klargestellt werden, dass Fänge aus einer Art, einem Bestand oder einer Bestandsgruppe, die einer Quote unterliegen, nur auf die Quote anzurechnen sind, über die der betreffende Mitgliedstaat verfügt, wenn dies gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgeschrieben ist.
- (44)
- Bestimmungen über die Veröffentlichung eines Beschlusses, eine Fischerei zu schließen, wenn eine Fangquote ausgeschöpft oder der höchstzulässige Fischereiaufwand erreicht worden ist, durch die Kommission sollten vereinfacht werden, damit solche Schließungen rechtzeitig bekannt gegeben werden können. Darüber hinaus sollten diese Bestimmungen an die Bestimmungen über die Pflicht zur Anlandung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angeglichen werden.
- (45)
- Die Bestimmungen über die Fangkapazitäten sollten aktualisiert werden, damit sie auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 verweisen.
- (46)
- Wenn Fangschiffe mit einer Maschine arbeiten, deren Leistung die in der Fanglizenz angegebene und im Fischereiflottenregister der Union eingetragene zertifizierte Maschinenleistung übersteigt, ist es unmöglich, die Einhaltung der Kapazitätsobergrenzen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu gewährleisten. Daher sollten die Bestimmungen zur Überprüfung der Maschinenleistung präzisiert werden. Darüber hinaus ist es wichtig, die Möglichkeit vorzusehen, die Maschinenleistung bestimmter Fangschiffe wirksam zu kontrollieren, bei denen eine hohe Gefahr der Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik in Bezug auf die Maschinenleistung besteht oder die in bestimmten Gebieten tätig sind, zum Beispiel mittels Geräten, mit denen die Maschinenleistung kontinuierlich überwacht wird. Ferner sollten die Bestimmungen für die zum Zwecke der Kontrolle der Kapazität erforderliche Überprüfung der Tonnage von Fangschiffen vereinfacht werden.
- (47)
- Um die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten, sollte jeder Mitgliedstaat verpflichtet sein, ein jährliches oder mehrjähriges nationales Kontrollprogramm aufzustellen und regelmäßig zu aktualisieren, das sämtliche Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik abdeckt. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Kontrolle auf der Grundlage einer Analyse der Gefahr von Verstößen durchgeführt wird.
- (48)
- Um für Transparenz bei der Fischereikontrolle und -inspektion zu sorgen, sollte jeder Mitgliedstaat einmal jährlich auf seiner Website einen Jahresbericht veröffentlichen, der bestimmte Mindestangaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 enthält, etwa Daten über die für Kontrolle und Inspektionen verfügbaren Ressourcen, durchgeführte Kontrolle und Inspektionen, festgestellte und bestätigte Verstöße und verhängte Sanktionen. Die Kommission sollte jedes Jahr eine Zusammenstellung der von den Mitgliedstaaten gemeldeten relevanten Angaben veröffentlichen.
- (49)
- Im Interesse größerer Klarheit sollte die Begriffsbestimmung für „Gebiet mit Fangbeschränkungen” geändert werden. Diese Begriffsbestimmung sollte spezifische, geografisch abgegrenzte Meeresgebiete innerhalb eines oder mehrerer Meeresbecken, einschließlich geschützter Meeresgebiete, abdecken, in denen die gesamte oder eine bestimmte Fischereitätigkeit vorübergehend oder dauerhaft eingeschränkt oder verboten ist, um die Erhaltung von biologischen Meeresschätzen oder den Schutz von Meeresökosystemen gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu verbessern, etwa die in den Artikeln 12, 17 und 21 und Anhang II, Teil C der Anhänge V bis VIII, Anhang XI Teil B und Anhang XII Teile C und D der Verordnung (EU) 2019/1241 sowie in der Verordnung (EU) 2023/2124 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) genannten Gebiete und ähnliche Gebiete, die in anderen Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik festgelegt sind. Darüber hinaus sollten die Vorschriften für die Kontrolle in Gebieten mit Fangbeschränkungen verbessert werden, unter anderem, indem die Veröffentlichung der Liste der Gebiete mit Fangbeschränkungen und der entsprechenden Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten auf deren offiziellen Websites vorgeschrieben wird.
- (50)
- Tätigkeiten, die in der gewerblichen Nutzung biologischer Meeresschätze ohne Einsatz eines Fangschiffs bestehen, fallen in den Anwendungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik. Solche Tätigkeiten würden beispielsweise das Einsammeln von Schalentieren, die Unterwasserfischerei, die Eisfischerei und die Uferfischerei einschließlich Fischerei zu Fuß umfassen. Um die Kontrolle solcher Tätigkeiten in der gesamten Union zu harmonisieren, sollten daher in die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eine Begriffsbestimmung für „Fischerei ohne Schiff” und spezifische Kontrollmaßnahmen für solche Tätigkeiten aufgenommen werden, wobei erforderlichenfalls den Besonderheiten dieser Fischereien, einschließlich regionaler Besonderheiten, Rechnung zu tragen ist.
- (51)
- Die Freizeitfischerei spielt in der Union in biologischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht eine wichtige Rolle. Angesichts der erheblichen Auswirkungen der Freizeitfischerei auf bestimmte Bestände müssen spezielle Bestimmungen festgelegt werden, die eine wirksame Kontrolle der Freizeitfischerei durch die Mitgliedstaaten ermöglichen, einschließlich eines geeigneten Sanktionssystems für den Fall von Verstößen. Die Erhebung zuverlässiger Fangdaten aus bestimmten Freizeitfischereien ist erforderlich, damit den Mitgliedstaaten und der Kommission die für eine wirksame Bewirtschaftung und Kontrolle der biologischen Meeresschätze erforderlichen Angaben zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten über ein System zur wirksamen Kontrolle der Fänge in bestimmten Freizeitfischereien verfügen, einschließlich nichtgewerblicher Tätigkeiten, die von einzelnen Personen mit Fischereifahrzeugen ausgeübt werden, oder Tätigkeiten, die von gewerblichen Einrichtungen im Fremdenverkehrssektor oder im Sportwettbewerbssektor organisiert werden.
- (52)
- Im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik wurde bereits eine Reihe spezifischer Erhaltungsmaßnahmen eingeführt, die für die Freizeitfischerei gelten, insbesondere in den Verordnungen des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen. Zu den bereits geltenden spezifischen Erhaltungsmaßnahmen zählen Fangbeschränkungen, erlaubte tägliche Fangmengen und Verbote, in bestimmten Zeiträumen, in bestimmten Gebieten oder mit bestimmtem Fanggerät zu fischen. Für die Erhaltung bestimmter Arten könnten künftig andere als die bereits geltenden Maßnahmen erforderlich sein. Zur Durchsetzung der für die Freizeitfischerei geltenden Erhaltungsmaßnahmen ist es erforderlich, geeignete Kontrollmaßnahmen einzuführen.
- (53)
- Mit Ausnahme des Verbots der Vermarktung oder des Verkaufs von Fängen aus der Freizeitfischerei, das von allen Mitgliedstaaten durchgesetzt werden sollte, sollten die Vorschriften über die Kontrolle der Freizeitfischerei nur für Küstenmitgliedstaaten gelten.
- (54)
- Die Bestimmungen über die Kontrolle in der Lieferkette sollten präzisiert werden, damit die Mitgliedstaaten auf allen Stufen der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen vom Erstverkauf bis zum Verkauf im Einzelhandel, einschließlich während des Transports und in der Gastronomie, Kontrolle und Inspektionen durchführen können.
- (55)
- Um die Kontrolle der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zu verbessern, sollten die Vorschriften für das Zusammenfassen dieser Erzeugnisse in Lose und für die Zusammenlegung und Aufteilung von Losen präzisiert und aktualisiert werden.
- (56)
- Im Einklang mit den Rückverfolgbarkeitsanforderungen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission(16) bestimmte Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs festgelegt, nämlich, dass die Marktteilnehmer bestimmte Informationen aufbewahren, den zuständigen Behörden auf Antrag zur Verfügung stellen und an den Marktteilnehmer übermitteln müssen, an den das Fischerei- oder Aquakulturerzeugnis geliefert wird. Rückverfolgbarkeit ist nicht nur aus Gründen der Lebensmittelsicherheit wichtig, sondern auch, um die Kontrolle zu ermöglichen, die Interessen der Verbraucher zu schützen, die IUU-Fischerei zu bekämpfen und für fairen Wettbewerb zu sorgen.
- (57)
- Daher ist es angebracht, auf den bestehenden Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 aufzubauen. Die Marktteilnehmer sollten bestimmte Informationen über Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aufbewahren, den zuständigen Behörden auf Antrag zur Verfügung stellen und an den Marktteilnehmer übermitteln, an den die Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse geliefert werden. Bei nicht importierten Fischereierzeugnissen sollten die Angaben zur Rückverfolgbarkeit auch die einmalige(n) Kennnummer(n) der Fangreise enthalten, da hierdurch ein bestimmtes Los von Fischereierzeugnissen einer bestimmten Anlandung durch ein Fischereifahrzeug der Union oder mehrere Fischereifahrzeuge der Union im selben geografischen Gebiet zugeordnet werden kann. Im Falle der Fischerei ohne Schiff sollten die Angaben die einmalige(n) Kennnummer(n) des Fangtages enthalten.
- (58)
- Im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 sollten die für die Kontrolle von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen relevanten Angaben zur Rückverfolgbarkeit vom Erstverkauf bis zum Einzelhandel verfügbar sein. Dadurch kann insbesondere gewährleistet werden, dass die Informationen, die dem Verbraucher zu Art und Herkunft des Fischerei- und Aquakulturerzeugnisses gegeben werden, korrekt sind.
- (59)
- Dieselben Vorschriften wie für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse mit Ursprung in der Union sollten auch für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gelten, die aus Drittländern eingeführt werden. Bei eingeführten Erzeugnissen sollten die vorgeschriebenen Angaben zur Rückverfolgbarkeit auch den Verweis auf die Nummer(n) der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates(17) vorgelegten Fangbescheinigung(en) enthalten.
- (60)
- Um eine wirksame und rechtzeitige Übermittlung der Informationen über die Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zu gewährleisten, sollten die Marktteilnehmer Informationen über Erzeugnisse, die unter Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(18) fallen, auf digitale Weise innerhalb der Lieferkette sowie auf Antrag an die zuständigen Behörden zur Verfügung stellen.
- (61)
- Um eine effiziente Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sicherzustellen, die unter die Positionen 1604 und 1605 des Kapitels 16 der Kombinierten Nomenklatur fallen, sollte die Kommission eine Studie einschließlich einer Analyse der verfügbaren Lösungen oder Methoden durchführen, um eine wirksame Rückverfolgbarkeit dieser Erzeugnisse zu ermöglichen. Auf der Grundlage dieser Studie sollte die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte Durchführungsbestimmungen über die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Losen dieser Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse erlassen.
- (62)
- Werden Fischereierzeugnisse unmittelbar vom Fischereifahrzeug an die Endverbraucher verkauft, so sollten die Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit, eingetragene Käufer und Verkaufsbelege bei Mengen unterhalb bestimmter Schwellenwerte nicht anwendbar sein. Diese Schwellenwerte sollten harmonisiert werden und niedrig genug sein, damit möglichst wenige Fischereierzeugnisse auf den Markt gebracht werden, die nicht zurückverfolgt und somit nicht kontrolliert werden können und die zum illegalen Handel beitragen könnten.
- (63)
- Um die Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, ist es unerlässlich, dass die Fangdaten verlässlich sind und vollständig erhoben werden. Insbesondere die Aufzeichnung der Fänge bei der Anlandung sollte möglichst zuverlässig sein. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Verfahren für das Wiegen von Fischereierzeugnissen bei der Anlandung genauer festzulegen, ohne unverhältnismäßige Belastungen für die Marktteilnehmer zu schaffen.
- (64)
- Die Erzeugnisse sollten auf von den zuständigen Behörden zugelassenen Systemen und von Marktteilnehmern, die vom Mitgliedstaat für diese Aufgabe zugelassen wurden, gewogen werden. Generell sollten alle Erzeugnisse bei der Anlandung getrennt nach Arten gewogen werden, um eine präzise Meldung der Fänge sicherzustellen. Darüber hinaus sollten die Wiegeaufzeichnungen drei Jahre lang gespeichert werden.
- (65)
- Wiegen von Stichproben, Wiegen an Bord oder Wiegen nach dem Transport sollte nur unter strengen Bedingungen zulässig sein. Nach der Annahme von Stichprobenplänen, Kontrollplänen und gemeinsamen Kontrollprogrammen durch die Kommission sollten die Mitgliedstaaten zulassen können, dass Fischereierzeugnisse gemäß diesen Stichprobenplänen, Kontrollplänen oder gemeinsamen Kontrollprogrammen gewogen werden.
- (66)
- Um die Kontrolle zu verbessern und eine rasche Validierung von Fangaufzeichnungen sowie einen schnellen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, müssen alle Marktteilnehmer Daten digital erfassen und diese Daten elektronisch an die Mitgliedstaaten übermitteln. Dies betrifft insbesondere Anlandeerklärungen, Verkaufsbelege und Übernahmeerklärungen.
- (67)
- Da geeignete technologische Instrumente zur Verfügung stehen, sollte die Pflicht, Daten digital zu erfassen und elektronisch an die Mitgliedstaaten zu übermitteln, für alle eingetragenen Käufer von Fischereierzeugnissen gelten.
- (68)
- Die Übermittlung von Transportdokumenten an die betreffenden Mitgliedstaaten sollte vereinfacht werden und sollte vor Beginn des Transports erfolgen, damit die zuständigen Behörden eine Kontrolle und Inspektionen durchführen können.
- (69)
- In den Anlandeerklärungen, Verkaufsbelegen, Übernahmeerklärungen und Transportdokumenten sollte die einmalige Kennnummer der Fangreise angegeben werden, um eine verbesserte Kontrolle zu ermöglichen und die Datenvalidierung durch die Mitgliedstaaten sowie die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen in der Lieferkette zu verbessern. Im Falle der Fischerei ohne Schiff sollten die Verkaufsbelege, Übernahmeerklärungen und Transportdokumente die einmalige(n) Kennnummer(n) des Fangtages enthalten, und eine Reihe von Anpassungen sollte in anderen Bestimmungen vorgenommen werden, um die Einbeziehung der Fischerei ohne Schiff zu regeln.
- (70)
- Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 für die Überwachung von Erzeugerorganisationen und die Überwachung von Preis- und Interventionsregelungen sind nicht mehr relevant und sollten aufgehoben werden, da diese Überwachung inzwischen in der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 geregelt ist.
- (71)
- Inspektionen unter Beteiligung von Vertretern der Behörden des Flaggenmitgliedstaats wie auch des Küstenmitgliedstaats würden die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen und Fachwissen erleichtern. Daher sollte ein Küstenmitgliedstaat die Möglichkeit haben, Vertreter der Behörden eines Flaggenmitgliedstaats zur Beteiligung an Inspektionen von Fischereifahrzeugen unter der Flagge jenes Mitgliedstaats einzuladen, wenn diese Schiffe in den Gewässern des Küstenstaats im Einsatz sind oder Fänge in einem seiner Häfen oder an einer seiner Anlandestellen anlanden.
- (72)
- Um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten, sollte in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegt werden, wie die Vertreter der Behörden bei möglichen Verstößen gegen diese Vorschriften zu verfahren haben. Dazu sollten Vorschriften für den Umgang mit festgestellten Verstößen gehören, wenn Vertreter der Behörden auf der Grundlage von Inspektionen oder einschlägigen Daten oder Informationen Grund zu der Annahme haben, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik begangen worden sein könnte, bevor eine Entscheidung eines Gerichts oder einer zuständigen Behörde darüber, ob ein solcher Verstoß begangen wurde oder nicht, ergeht.
- (73)
- Um die Risikobewertung, die die nationalen Behörden bei der Planung von Kontrollen vornehmen, und die Wirksamkeit von Inspektionen zu verbessern, sollten strengere Anforderungen bezüglich der nationalen Verstoßkartei gelten.
- (74)
- Die Mitgliedstaaten sollten die in den Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009 und (EG) Nr. 1005/2008 vorgesehenen Sanktionen und anderen Maßnahmen unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte anwenden, einschließlich des Rechts, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden.
- (75)
- Die Vorschriften und Verfahren für die Übermittlung einschlägiger Informationen über Maßnahmen und Sanktionen, die von Mitgliedstaaten gegen Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten oder von Drittländern oder Fischereifahrzeuge unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten oder von Drittländern verhängt wurden, einschließlich bezüglich der Bestimmung von Punkten für schwere Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, sollten verstärkt werden, um die Fischereikontrolle und die Durchsetzung der Vorschriften innerhalb und außerhalb der Unionsgewässer zu verbessern.
- (76)
- Um dafür zu sorgen, dass diejenigen, die Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik begehen, in den Mitgliedstaaten rechtlich und administrativ gleich behandelt und die Vorschriften kohärent angewandt werden, sollten die Bestimmungen darüber, welche Verhaltensweisen als schwere Verstöße gegen die genannten Vorschriften gelten, präzisiert und verschärft werden.
- (77)
- Um eine wirksame Abschreckung der schädlichsten Verhaltensweisen im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union sicherzustellen, muss eine erschöpfende Liste der Verstöße aufgestellt werden, die unter allen Umständen als schwere Verstöße gelten müssen. Zudem gibt es andere Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, die als schwerwiegend gelten sollten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Um eine wirksame und verhältnismäßige Durchsetzung und einen unionsweit harmonisierten Ansatz sicherzustellen, ist es erforderlich, eine erschöpfende Liste der Kriterien aufzustellen, die die zuständigen nationalen Behörden bei der Bestimmung der Schwere solcher Verstöße heranziehen.
- (78)
- Schwere Verstöße sollten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden.
- (79)
- Liegen eindeutige Hinweise darauf vor, dass Kriterien für die Einstufung als schwerer Verstoß inhaltlich unzureichend sind, um eine wirksame und verhältnismäßige Durchsetzung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, so sollte die Kommission die Möglichkeit haben, diese Kriterien im Wege delegierter Rechtsakte anzupassen. Bei der Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse zur Änderung dieser Kriterien sollte die Kommission insbesondere die Empfehlungen der Expertengruppe „Einhaltung” gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder die Ergebnisse des von der Kommission gemäß Artikel 118 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erstellten Berichts berücksichtigen. Mit einer derartigen Änderung sollten keine neuen Kriterien hinzugefügt werden und Kriterien sollten nur in Ausnahmefällen aufgehoben werden, wenn es eindeutige Hinweise dafür gibt, dass dies erforderlich ist, um eine wirksame und verhältnismäßige Durchsetzung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
- (80)
- Für schwere Verstöße sollten die Mitgliedstaaten unbeschadet anderer angemessener Sanktionen und Begleitmaßnahmen verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen vorsehen und jeweils einen Mindestbetrag für derartige verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen festlegen. Alternativ sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Regelsätze für verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen vorzusehen, und es sollte jeweils eine angemessene Höhe für derartige Regelsätze festgelegt werden. Diese Mindestbeträge und Regelsätze sollten den Ermessensspielraum der zuständigen Behörden unberührt lassen, um im Einklang mit dem nationalen Recht in Einzelfällen von diesen Mindestbeträgen abweichen zu können, um den besonderen individuellen, finanziellen und sonstigen mildernden Umständen des Falles, wie der Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden, dem Alter des Täters oder der verminderten Schuldfähigkeit des Täters, Rechnung zu tragen. Daneben sollten die Mitgliedstaaten alternativ auch die Möglichkeit haben, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche Sanktionen festzulegen und gleichzeitig sicherzustellen, dass diese Sanktionen die gleiche Wirkung haben wie verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen. Dies sollte den Ermessensspielraum der Gerichte – im Einklang mit dem nationalen Recht – bei der Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen in Einzelfällen und der Berücksichtigung der besonderen individuellen, finanziellen und sonstigen mildernden Umstände des Falles unberührt lassen.
- (81)
- Damit die Vorschriften besser eingehalten werden und die Wahrscheinlichkeit schwerer Verstöße abnimmt, sollten die Mitgliedstaaten ein Punktesystem anwenden, bei dem den Inhabern von Fanglizenzen und den Kapitänen der betreffenden Fangschiffe im Falle eines bestätigten schweren Verstoßes Punkte zugewiesen werden. Es sollten allerdings keine Punkte zugewiesen werden, wenn bei dem Verstoß ein staatenloses Schiff beteiligt ist, der Verstoß im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen auf dem Markt und der Durchführung von Geschäften, die unmittelbar mit IUU-Fischerei zusammenhängen, oder im Zusammenhang mit der Freizeitfischerei erfolgt. Es sollten auch keine Punkte zugewiesen werden, wenn ein Verstoß im Zusammenhang mit der Nichterfüllung der Verpflichtung zur genauen Aufzeichnung, Speicherung und Meldung fangrelevanter Daten erfolgt, der betreffende Verstoß aber nicht dem Inhaber der Fanglizenz oder dem Kapitän angelastet werden kann.
- (82)
- Damit das Punktesystem für Inhaber einer Fanglizenz seine abschreckende Wirkung behält, sollten die zugewiesenen Punkte – falls das Schiff oder die Fanglizenz nach dem Zeitpunkt des Verstoßes verkauft oder übertragen wird oder auf andere Weise den Eigentümer wechselt – auf den neuen Inhaber der Fanglizenz übertragen werden, auch an einen Betreiber in einem anderen Mitgliedstaat.
- (83)
- Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Kapitäne zu gewährleisten, sollte das Punktesystem für Kapitäne vereinheitlicht und an das Punktesystem für Lizenzinhaber angeglichen werden. Daher sollten die Flaggenmitgliedstaaten den Kapitänen von Fangschiffen unter ihrer Flagge Punkte zuweisen, wenn diese einen schweren Verstoß gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen haben. Darüber hinaus sollte der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Kapitän besitzt, über die diesem Kapitän zugewiesenen Punkte informiert werden und diese registrieren, falls diese Punkte von einem anderen Mitgliedstaat zugewiesen wurden.
- (84)
- Im Hinblick auf eine bessere Verwirklichung gleicher Wettbewerbsbedingungen und einer Kultur der Rechtstreue innerhalb und außerhalb der Union sollte ein Kapitän, bei dem die Aussetzung oder der Entzug des Rechts, das Kommando über ein Fischereifahrzeug zu führen, durch die Zuweisung von Punkten ausgelöst wurde, entweder dauerhaft oder für die Dauer der Aussetzung daran gehindert werden, als Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union tätig zu werden. Die Mitgliedstaaten sollten zu diesem Zweck zusammenarbeiten.
- (85)
- Der Einsatz verbotener Fanggeräte oder Fangmethoden gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1241 oder anderer gleichwertiger Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, die ähnliche allgemeine Verbote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte oder Fangmethoden enthalten, sollte ebenfalls als schwerer Verstoß gelten.
- (86)
- Um die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik über die Fangkapazität zu gewährleisten, sollten bestimmte Tätigkeiten wie die Manipulation von Schiffsmaschinen zum Zwecke der Erhöhung ihrer Maschinenleistung oder die Verwendung einer manipulierten Maschine als schwerer Verstoß gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingestuft werden.
- (87)
- Um die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu stärken und die Datenerhebung zu verbessern, sollte unter bestimmten Bedingungen zwischen schweren Verstößen, die Verstöße gegen die Vorschriften über die Toleranzspannen für Fischereilogbücher und Umladeerklärungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 darstellen, und anderen schweren Verstößen, die Verstöße gegen die Verpflichtungen zur genauen Aufzeichnung, Speicherung und Meldung von fangrelevanten Daten darstellen, unterschieden werden. Es sollte vor allem das Versäumnis, Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, aufzuzeichnen und zu melden, als schwerer Verstoß der letztgenannten Kategorie je nach Schwere des Verstoßes eingestuft werden, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten je nach den Umständen des Einzelfalls, wie gegebenenfalls den Besonderheiten der betreffenden Fischereien, festzulegen ist. Zu diesem Zweck sollten die Art und das Ausmaß des Verhaltens, einschließlich der Gesamtfänge, der Menge, der Art und des Anteils der nicht gemeldeten Fänge, auch im Hinblick auf die geltende Toleranzspanne, sowie etwaige Hinweise auf den Vorsatz, die Vorschriften über das Führen von Fischereilogbüchern oder das Ausfüllen von Umladeerklärungen zu umgehen, besonders berücksichtigt werden.
- (88)
- Es sollte festgelegt werden, welche Tätigkeiten von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Fischereifahrzeugen der Union im Zusammenhang mit der Beteiligung an oder der Unterstützung von IUU-Fischerei einen schweren Verstoß darstellen sollten. Zusätzlich zu Verhaltensweisen, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften über Fischereitätigkeiten darstellen, sollte auch der Abschluss von Geschäften, die unmittelbar mit IUU-Fischerei zusammenhängen, einschließlich der Einfuhr von oder des Handels mit Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei, wie der Erwerb derartiger Erzeugnisse ohne alle gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente, als schwerer Verstoß erachtet werden.
- (89)
- In Artikel 5 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention ist vorgesehen, dass niemand gezwungen werden darf, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. Darüber hinaus sind alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Übereinkommens Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Zwangs- oder Pflichtarbeit, in dem festgelegt ist, dass die unberechtigte Auferlegung von Zwangs- oder Pflichtarbeit unter Strafe gestellt und mit gesetzlich vorgeschriebenen Strafmaßnahmen belegt werden muss, die wirksam sind und streng vollzogen werden. Darüber hinaus steht die Ausübung von Fischereitätigkeiten unter Einsatz von Zwangsarbeit im Widerspruch zu den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere damit, dass die Fischereitätigkeiten in einer Weise durchgeführt werden müssen, die mit den Zielen der Verwirklichung von Sozial- und Beschäftigungsvorteilen vereinbar ist und zu einem angemessenen Lebensstandard derjenigen, die vom Fischfang abhängen, beiträgt. Zwangsarbeit untergräbt auch gleiche Wettbewerbsbedingungen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die in der Union vermarktet werden. Daher sollte die Ausübung von Fischereitätigkeiten unter Einsatz von Zwangsarbeit als schwerer Verstoß eingestuft werden, unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Sanktionen für Zwangsarbeit im Einklang mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß dem IAO-Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit.
- (90)
- Mit Kontrolltätigkeiten im Bereich der Fischerei beauftragte nationale Stellen sowie alle einschlägigen Justizbehörden sollten Zugang zur nationalen Verstoßkartei haben. Findet der Austausch von Informationen aus den nationalen Registern zwischen den Mitgliedstaaten auf völlig transparente Weise statt, so wird die Wirksamkeit ebenfalls erhöht und werden gleiche Ausgangsbedingungen für Kontrolltätigkeiten geschaffen.
- (91)
- Im Rahmen internationaler Abkommen kann die Überfischung durch einen Mitgliedstaat zu einer Verringerung der Quote der Union gemäß diesen internationalen Abkommen führen. Im Falle einer derartigen Verringerung sollte der Rat bei der Aufteilung der Fangmöglichkeiten für diesen Bestand oder diese Bestandsgruppe gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für das Jahr, für das diese Verringerung vorgenommen wird, und erforderlichenfalls für das folgende Jahr die Quoten der Mitgliedstaaten so anpassen, dass die Kürzung der Unionsquote nicht diejenigen Mitgliedstaaten betrifft, die nicht über die ihnen zugewiesene Quote hinaus gefischt haben.
- (92)
- Die Validierung ist ein wichtiger Aspekt, wenn gewährleistet werden soll, dass die Daten, die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erheben, zuverlässig und vollständig sind. Es sollte präzisiert werden, welche Daten validiert werden müssen und welche Pflichten die Mitgliedstaaten im Falle von Unstimmigkeiten haben.
- (93)
- Um ihre Pflichten im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik erfüllen zu können, muss die Kommission Zugang zu verschiedenen von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten haben. Es sollte klargestellt werden, zu welchen Daten die Kommission Zugang haben sollte und welche Aufgaben die Kommission unter Nutzung dieser Daten erfüllt.
- (94)
- Die von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten sind auch für wissenschaftliche Zwecke von großem Wert. Es sollte präzisiert werden, dass unabhängigen wissenschaftlichen Einrichtungen, die auf nationaler Ebene, Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannt sind, Zugang zu den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erhobenen Daten gewährt werden kann, insbesondere zu Schiffspositionsdaten und zu Daten über Fischereitätigkeiten. Vor der Übermittlung derartiger Daten sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob die wissenschaftliche Forschung anhand pseudonymisierter oder anonymisierter Daten durchgeführt werden kann und, wenn dies der Fall ist, diesen wissenschaftlichen Einrichtungen Daten zur Verfügung stellen, deren individuelle Zuordnung auf diese Weise unmöglich gemacht wurde. Die von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten über Fischereitätigkeiten sind auch für das Erstellen von Statistiken, insbesondere von Eurostat, wertvoll, das in der Lage sein sollte, unter Verwendung dieser Daten Statistiken über die Fischerei zu erstellen.
- (95)
- Gemäß der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen sollte für jede Agentur alle fünf Jahre eine von der Kommission in Auftrag gegebene Evaluierung vorgenommen werden. Da eine Reihe von Herausforderungen in den Bereichen Fischerei und Umwelt eng miteinander verknüpft sind, wird die Kommission im Rahmen der nächsten regelmäßigen Evaluierung der Europäischen Umweltagentur (EUA) prüfen, wie die Zusammenarbeit und der einschlägige Datenaustausch zwischen der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (im Folgenden „Agentur” ) und der EUA verbessert werden können und in welchem Format eine solche verstärkte Zusammenarbeit formalisiert werden könnte, gegebenenfalls auch durch Vorlage einschlägiger Gesetzgebungsvorschläge oder andere Maßnahmen.
- (96)
- Da der Austausch von Daten zwischen den Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung ist, um die gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik bestehenden Verpflichtungen zu kontrollieren und durchzusetzen, sollten die Bestimmungen über diesen Austausch präzisiert werden.
- (97)
- Damit die Kommission die von den Mitgliedstaaten übermittelten Fangdaten validieren und ihre Pflichten im Rahmen internationaler Abkommen erfüllen kann, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission im Wege des direkten elektronischen Austauschs Daten über die Tätigkeit von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge zur Verfügung stellen.
- (98)
- Die von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten, zu denen die Kommission Zugang haben sollte, wie Daten über Fischereitätigkeiten, Kontrolldaten und Daten über Verstöße könnten personenbezogene Daten enthalten. Da anhand der einmaligen Kennnummer der Fangreise, des Namens des Fischereifahrzeugs oder im Fall der Fischerei ohne Schiff die einmalige Kennnummer des Fangtages die Identität natürlicher Personen wie des Eigners oder des Kapitäns eines Fischereifahrzeugs nachvollzogen werden kann, könnten auch Informationen, die solche Angaben enthalten, unter bestimmten Umständen personenbezogene Daten darstellen.
- (99)
- Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 und (EG) Nr. 1224/2009 sowie der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates(19) sind die Verordnungen (EU) 2016/679(20) und (EU) 2018/1725(21) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie für bestimmte Verarbeitungen personenbezogener Daten die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates(22) anzuwenden und es sollte jederzeit und auf allen Ebenen gewährleistet sein, dass die Pflichten in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten eingehalten werden.
- (100)
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in Informationen enthalten sind, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erhoben wurden, ist erforderlich, um eine wirksame Umsetzung und Einhaltung der Vorschriften und Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik sicherzustellen. Insbesondere zur Überwachung der Fangmöglichkeiten, einschließlich der Quotenausschöpfung, zur Gewährleistung der Einhaltung anderer Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, zur Überwachung der Fischereitätigkeiten oder zur Durchführung einer Bewertung, die eine risikobasierte Kontrolle ermöglicht, müssen die Mitgliedstaaten Schiffspositionsdaten, Daten aus Fischereilogbüchern, Anlandeerklärungen, Verkaufsbelegen und anderen Informationen über Fischereitätigkeiten verarbeiten, um eine Validierung und einen Abgleich vornehmen zu können. Dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die von den Marktteilnehmern übermittelten Daten vollständig und genau sind und dass die Marktteilnehmer die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten. Damit die Kommission die Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik durch Überprüfungen, Inspektionen oder Audits kontrollieren und evaluieren und die Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten überwachen kann, sollte sie oder die von ihr benannte Stelle zusätzlich zu Daten über Fischereitätigkeiten Zugang zu Daten haben, die in Berichten von Inspekteuren und Kontrollbeobachtern enthalten sind oder im Zusammenhang mit Verstößen stehen, und diese verarbeiten können. Darüber hinaus sollte die Kommission im Zusammenhang mit der Erarbeitung und der Überwachung der Einhaltung internationaler Übereinkommen und Erhaltungsmaßnahmen in der Lage sein, Daten über die Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer zu verarbeiten, einschließlich der Schiffsnummer und der Namen des Schiffseigners und des Schiffskapitäns. Die Verarbeitung von Daten über Fischereitätigkeiten könnte auch für den Nachweis, die Rechtfertigung oder die Feststellung der Fangrechte einzelner Fischereifahrzeuge, der Mitgliedstaaten oder der Union erforderlich sein.
- (101)
- Die Mitgliedstaaten, die Kommission oder die von ihr benannte Stelle sollten personenbezogene Daten nicht länger speichern, als es für die Zwecke, für die personenbezogene Daten verarbeitet werden müssen, erforderlich ist. Zu diesem Zweck sollte eine Höchstdauer für die Speicherung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verarbeitet werden, festgelegt werden.
- (102)
- Um die in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Aufgaben wahrnehmen zu können, sollten die Kommission, die von ihr benannte Stelle und die Mitgliedstaaten personenbezogene Daten, die in den gemäß der genannten Verordnung erhobenen Informationen enthalten sind, erforderlichenfalls für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach Erhalt der einschlägigen Daten speichern können. Die Mitgliedstaaten nehmen eine Validierung der Daten der Vorjahre vor, um die Daten zu überprüfen und zu berichtigen und auf diese Weise vollständige und genaue Daten zu gewährleisten. Außerdem bewerten die Mitgliedstaaten die Daten aus den Vorjahren, um ein Risikomanagement durchzuführen. Die Kommission muss die Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten überwachen und evaluieren und zu diesem Zweck die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erhobenen Daten aus mehreren Vorjahren prüfen, beispielsweise bei der Durchführung von Audits und Überprüfungen.
- (103)
- Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten allerdings in der Lage sein, bei der Nachverfolgung von Verstößen, Inspektionen, Prüfungen, Beschwerden oder Audits oder im Falle laufender Gerichts- oder Verwaltungsverfahren bestimmte Daten bis zum Ende des betreffenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens oder für den zur Verhängung von Sanktionen, wie dem Punktesystem, erforderlichen Zeitraum speichern zu können, da die Daten während des gesamten Verfahrens nutzbar sein müssen.
- (104)
- Um Nachweise für die Fischereitätigkeiten von Unionsschiffen erbringen zu können, wenn dies beispielsweise erforderlich ist, um nachzuweisen, dass die Union und die Mitgliedstaaten ihre Pflichten aus internationalen Abkommen erfüllen, oder um die Geltendmachung historischer oder sonstiger Fangrechte zu untermauern, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus in der Lage sein, Aufzeichnungen über die Fischereitätigkeiten für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren aufzubewahren.
- (105)
- Bestimmte Daten über frühere Fischereitätigkeiten sind für die Evaluierung der Maßnahmen, für Folgenabschätzungen sowie für wissenschaftliche Forschung und Gutachten erforderlich, mit denen die Steuerung der Fischereitätigkeiten und die Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik untermauert wird. Für Trends und Muster bei der Fortentwicklung biologischer Meeresschätze bedarf es in der Regel einer längerfristigen Perspektive und einer jahrzehntelangen Datenanalyse. Die Mitgliedstaaten sollten daher bestimmte personenbezogene Daten für einen Zeitraum von bis zu 25 Jahren speichern können, damit die Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf die biologischen Meeresschätze und die Umwelt über einen längeren Zeitraum analysiert werden können.
- (106)
- Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/679 müssen die Verantwortlichen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen zu gewährleisten. Bei der Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Anforderungen, die technischen Spezifikationen, die Installation und die Funktionsweise der REM-Systeme, einschließlich CCTV, sollten die Datenschutzgrundsätze eingehalten werden. Diese Systeme sollten insbesondere so konzipiert und verwirklicht werden, dass Bilder und die Identifizierung natürlicher Personen in aufgezeichnetem Videomaterial, das aus elektronischen Fernüberwachungssystemen gewonnen wird, so weit wie möglich ausgeschlossen sind, und es sollten Garantien vorgesehen werden, falls eine solche Identifizierung ausnahmsweise festgestellt wird.
- (107)
- Die Pflichten der Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf unter das Berufs- und Geschäftsgeheimnis fallende Informationen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erhoben, empfangen und übermittelt werden, sollten präzisiert werden. Diese Informationen sollten nur mit Zustimmung des Mitgliedstaats oder der Einrichtung, der beziehungsweise die diese Informationen übermittelt hat, an andere Personen als in den Mitgliedstaaten, der Kommission oder der von ihr benannten Stelle tätige Personen weitergeleitet werden, die aufgrund ihrer Aufgaben Zugang zu diesen Informationen haben müssen. Im Falle der Verweigerung einer derartigen Zustimmung sollten die Gründe hierfür angegeben werden.
- (108)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger Bestimmungen jener Verordnung übertragen.
- (109)
- Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sind die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 AEUV anzupassen.
- (110)
- Der Kommission sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, damit sie die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durch spezifische Kontrollvorschriften ergänzen kann, und zwar in Bezug auf:
- (111)
- Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie für einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in Bezug auf folgende Aspekte sorgen kann:
- (112)
- Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen einige Bestimmungen, mit denen dem Rat die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen wird, an die für die Gemeinsame Fischereipolitik geltenden neuen Verfahren angepasst werden. Daher sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu folgenden Punkten neu gefasst werden: die Aufnahme einer Fangmenge in alle Mehrjahrespläne, bei deren Überschreitung ein bezeichneter Hafen oder eine bezeichnete Anlandestelle genutzt werden muss, sowie die Intervalle für die Datenübermittlung; und die Einführung eines Kontrollbeobachterprogramms.
- (113)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (114)
- Aus Gründen der Übereinstimmung mit dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sollten die Ziele der Verordnung (EU) 2019/473 erweitert werden. Zur Aufgabe der Agentur sollte die Harmonisierung der Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik gehören. Außerdem sollte sie sich auf Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Kontroll- und Überwachungsmethoden, darunter – in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten – die Entwicklung von Pilotprojekten, sowie auf die Unterstützung der Kommission in bestimmten Bereichen erstrecken.
- (115)
- Es sollte sichergestellt werden, dass die Agentur bei der Verarbeitung und beim Austausch von Daten den gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 bestehenden Verpflichtungen im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten nachkommt.
- (116)
- Der Verwaltungsrat der Agentur sollte die Möglichkeit haben, Vertreter der einschlägigen Organe der Union zur Teilnahme an seinen Tagungen einzuladen.
- (117)
- Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/473 über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats der Agentur sollten geändert werden, um die Einbeziehung eines Vertreters des Europäischen Parlaments im Einklang mit dem Gemeinsamen Konzept, das der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen beigefügt ist, vorzusehen. Diese Einbeziehung sollte die Rolle des Europäischen Parlaments bei der Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur unberührt lassen. Alle Mitglieder des Verwaltungsrats sollten auf der Grundlage ihrer einschlägigen Erfahrung und ihres Fachwissens auf dem Gebiet der Fischereiaufsicht und -kontrolle ernannt werden und sich nicht in einem unmittelbaren oder mittelbaren Interessenkonflikt befinden, der ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte. Lediglich Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission sollten stimmberechtigt sein.
- (118)
- Die Agentur sollte zur Umsetzung der integrierten Meerespolitik der Union beitragen. Zu diesem Zweck sollte die Agentur Verwaltungsabkommen mit anderen Einrichtungen der Union schließen können, die ebenfalls an der Umsetzung dieser Politik beteiligt sind.
- (119)
- Es sollte klargestellt werden, dass der Entwurf des einzigen Programmplanungsdokuments, der vom Direktor der Agentur erstellt wird, dem Verwaltungsrat vorzulegen ist.
- (120)
- Um eine kohärente Programmplanung zu gewährleisten und die Verordnung (EU) 2019/473 an die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission(23) anzugleichen, sollte die Agentur ein einziges Programmplanungsdokument erstellen, das die jährliche und die mehrjährige Programmplanung enthält.
- (121)
- Es sollte präzisiert werden, dass es der Agentur unbeschadet anderer Arten von Einkünften gestattet sein sollte, Mittel in Form von Übertragungsvereinbarungen oder Ad-hoc-Zuschüssen zu erhalten.
- (122)
- Die Bestimmungen über die regelmäßige Evaluierung der Agentur durch die Kommission sollten präzisiert und an das Gemeinsame Konzept angeglichen werden, das der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen beigefügt ist. Die Mitgliedstaaten und die Agentur sollten der Kommission die für diese Evaluierung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Für die Zwecke dieser Evaluierung sollte die Kommission auch Beiträge aller einschlägigen Interessenträger einholen. Bei der Festlegung der Aufgabenbeschreibung für die Evaluierung sollte die Kommission den Verwaltungsrat der Agentur konsultieren.
- (123)
- Die Verordnung (EU) 2019/473 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (124)
- Um Kohärenz zwischen den Kontrollbestimmungen zu gewährleisten, sollten die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates(24) und die Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates(25) geändert werden. Insbesondere die Bestimmungen über die Kontrolle der Sportfischerei, die Aufzeichnung und Meldung von Umladungen und die Fangaufzeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 sowie die Bestimmungen über Fischereilogbücher der Verordnung (EU) 2016/1139 sollten aufgehoben und durch die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ersetzt werden. Darüber hinaus sollten die Bestimmungen über die Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/1139 geändert werden.
- (125)
- Die Fangbescheinigungsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 beruht auf Unterlagen in Papierform und ist somit nicht effizient und steht nicht im Einklang mit einem digitalisierten System für die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen. Um internationalen Verpflichtungen zu entsprechen und eine wirksame Durchführung der Regelung zu gewährleisten, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 dahin gehend geändert werden, dass auf der Grundlage des in der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(26) genannten TRACES-Systems eine Datenbank für die Verwaltung von Fangbescheinigungen (CATCH) und einschlägigen Dokumenten eingerichtet wird, durch die risikobasierte Kontrolle ermöglicht und betrügerische Einfuhren erschwert werden und der Verwaltungsaufwands für die Mitgliedstaaten verringert wird.
- (126)
- Um für einheitliche Bedingungen bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 zu sorgen und insbesondere eine integrierte Verwaltung, Bearbeitung und Speicherung sowie einen integrierten Austausch von Informationen und Dokumenten zu ermöglichen, die für die Kontrolle, Prüfungen und andere amtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Fischereierzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 relevant sind, sollten der Kommission hinsichtlich der Entwicklung und des Betriebs der auf dem TRACES-System basierenden CATCH-Datenbank Durchführungsbefugnisse und delegierte Befugnisse übertragen werden.
- (127)
- Der Kommission sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, damit sie die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 um Bedingungen für etwaige Ausnahmen von der Anwendung der CATCH-Datenbank ergänzen kann.
- (128)
- Um die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen, die für den Unionsmarkt bestimmt sind, zu verbessern, sollten im Rahmen der Fangbescheinigungsregelung spezifische Anforderungen an Teilsendungen eingeführt werden. Der Kommission sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, damit sie die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ergänzen kann, indem ein Musterdokument zur Vereinheitlichung der Kontrolle derartiger Anforderungen ausgearbeitet wird.
- (129)
- Um die Maßnahmen gegen nichtkooperierende Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei zu verstärken, sollte der Besitz, auch als wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates(27), der Betrieb oder die Führung durch Betreiber aus der Union von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines solchen Drittlands verboten werden. Darüber hinaus sollte Fischereifahrzeugen unter der Flagge solcher Drittländer der Zugang zu Hafendiensten und die Anlandung oder Umladung in Häfen der Union untersagt werden.
- (130)
- Aus Gründen der Kohärenz zwischen den Rechtsakten der Union zur Fischereikontrolle sollten in der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 enthaltene Vorschriften über schwere Verstöße, sofortige Durchsetzungsmaßnahmen, Sanktionen und Begleitsanktionen aufgehoben werden und, falls erforderlich, in die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgenommen werden, da diese das wichtigste Rechtsinstrument im Bereich der Fischereikontrolle ist. In der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sollte hinsichtlich schwerer Verstöße, sofortiger Durchsetzungsmaßnahmen, Sanktionen und Begleitsanktionen folglich auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwiesen werden.
- (131)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (132)
- Da die Vorschriften für Umladungen außerhalb der Union in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegt sind, ist Titel II Kapitel VI der Verordnung (EU) 2017/2403 mit Vorschriften für Umladungen auf Hoher See mit direkten Genehmigungen überflüssig geworden und sollte aufgehoben werden. Die Verordnung (EU) 2017/2403 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (133)
- Die mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen reichen von geringfügigen Änderungen bis hin zu größeren Änderungen, und so sind verschiedene Zeiträume erforderlich, um die Anwendung der neuen Vorschriften vorzubereiten. Daher sollte der Zeitpunkt für die Anwendung dieser Änderungen jeweils unterschiedlich und für die Vorbereitung der Anwendung dieser Vorschriften angemessen sein. Darüber hinaus sollten bestimmte Übergangsbestimmungen eingeführt werden, um einen reibungslosen Übergang zu den neuen Vorschriften zu gewährleisten.
- (134)
- Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 18. Juli 2018 eine Stellungnahme abgegeben —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 118.
- (2)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Oktober 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. November 2023.
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
- (5)
Beschluss 2011/443/EU des Rates vom 20. Juni 2011 über die Genehmigung des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei im Namen der Europäischen Union (ABl. L 191 vom 22.7.2011, S. 1).
- (6)
Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).
- (7)
Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).
- (8)
Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116).
- (9)
Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1).
- (10)
Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1).
- (11)
Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).
- (12)
Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10).
- (13)
Verordnung (EU) 2015/812 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2187/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 2347/2002 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1379/2013 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anlandeverpflichtung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates (ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1).
- (14)
Verordnung (EU) 2023/2124 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Oktober 2023 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (
ABl. L, 2023/2124, 12.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2124/oj ).- (15)
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
- (16)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 242 vom 20.9.2011, S. 2).
- (17)
Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
- (18)
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
- (19)
Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18).
- (20)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
- (21)
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
- (22)
Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
- (23)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).
- (24)
Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).
- (25)
Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).
- (26)
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
- (27)
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
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