Artikel 5 VO (EU) 2023/2859

Aufgaben der Sammelstellen und Verantwortlichkeiten der Unternehmen

(1) Die Sammelstellen erfüllen folgende Aufgaben:

a)
Sie sammeln die von Unternehmen übermittelten Informationen;
b)
sie speichern die von Unternehmen übermittelten oder von den Sammelstellen selbst generierten Informationen und stützen sich dabei gegebenenfalls auf bestehende Verfahren und Infrastrukturen für die Speicherung von Informationen;
c)
sie überprüfen anhand technischer automatisierter Validierungen der von Unternehmen übermittelten Informationen, ob die Informationen folgende Voraussetzungen erfüllen:

i)
Sie wurden unter Verwendung eines datenextrahierbaren Formats oder gegebenenfalls des maschinenlesbaren Formats übermittelt, das in einem der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Gesetzgebungsakte der Union, gemäß denen die Informationen übermittelt werden, festgelegt ist;
ii)
die Metadaten zu den Informationen gemäß Absatz 10 Buchstabe e dieses Artikels sowie, sofern zutreffend, gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a sind verfügbar und vollständig;
iii)
ihnen ist erforderlichenfalls ein qualifiziertes elektronisches Siegel beigefügt;

d)
sie knüpfen die Verwendung und Weiterverwendung der über das ESAP zugänglichen Informationen nicht an andere Bedingungen als jene, die den in den offenen Standardlizenzen gemäß Artikel 9 vorgesehenen Bedingungen entsprechen;
e)
sie implementieren die API und stellen dem ESAP die Informationen, die Metadaten zu diesen Informationen und erforderlichenfalls das qualifizierte elektronische Siegel kostenlos und innerhalb der geltenden Fristen bereit;
f)
sofern dies im Bereich ihrer technischen Zuständigkeit liegt, leisten sie den Unternehmen, die die Informationen übermitteln, zumindest in Bezug auf das Übermittlungs-, Verwerfungs- und Neuübermittlungsverfahren Unterstützung;
g)
sie stellen sicher, dass die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Informationen dem ESAP mindestens zehn Jahre lang zur Verfügung stehen, sofern in den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Gesetzgebungsakten der Union nichts anderes festgelegt ist.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe g des vorliegenden Absatzes ergreifen die Sammelstellen im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass, sofern sich die den übermittelten Informationen beigefügten Metadaten auf personenbezogene Daten beziehen, die Informationen nicht länger als fünf Jahre zu Zwecken der Bereitstellung an das ESAP aufbewahrt oder über das ESAP zugänglich gemacht werden, sofern in den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Gesetzgebungsakten der Union nichts anderes festgelegt ist.

(2) Die Sammelstellen können von Unternehmen übermittelte Informationen verwerfen, wenn diese offensichtlich ungeeignet oder missbräuchlich sind oder außerhalb des Umfangs der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Informationen liegen.

Die Sammelstellen entfernen über das ESAP zugänglich gemachte Informationen, bei denen sie festgestellt haben, dass sie offensichtlich ungeeignet oder missbräuchlich sind oder außerhalb des Umfangs der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Informationen liegen.

(3) Die Sammelstellen verwerfen von Unternehmen übermittelte Informationen, wenn die automatisierten Validierungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels ergeben, dass die Informationen nicht den Anforderungen dieses Buchstabens entsprechen, oder gegebenenfalls auf der Grundlage von gemäß Artikel 10 Absatz 2 erhaltenen Meldungen.

(4) Die Sammelstellen setzen die Unternehmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums und unter Angabe der Gründe von der Verwerfung oder Entfernung von Informationen in Kenntnis.

(5) Verwirft oder entfernt eine Sammelstelle die von einem Unternehmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a übermittelten Informationen, so berichtigt das betreffende Unternehmen die Informationen und übermittelt sie unverzüglich erneut. Die Sammelstelle unterrichtet die ESMA, wenn Informationen gemäß Absatz 2 verworfen, entfernt oder ersetzt werden.

Unternehmen steht es frei, Informationen nur einmal und nur einer einzigen Sammelstelle zu übermitteln. Die Übermittlung sowie jede erneute Übermittlung von Informationen einschließlich der beigefügten einschlägigen Metadaten haben an dieselbe Sammelstelle zu erfolgen.

(6) Die Unternehmen sind für die Vollständigkeit und Genauigkeit der Informationen in der Sprache, in der sie übermittelt werden, sowie für die den Sammelstellen übermittelten beigefügten einschlägigen Metadaten verantwortlich. Insbesondere sind die Unternehmen dafür verantwortlich auszuweisen, ob personenbezogene Daten in die Informationen aufgenommen wurden, die sie zusammen mit den beigefügten einschlägigen Metadaten, aus denen hervorgeht, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten, der Sammelstelle übermitteln.

(7) In Bezug auf die Informationen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, nehmen die Sammelstellen weder das Recht des Herstellers einer Datenbank gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) noch andere Rechte des geistigen Eigentums in einer Weise in Anspruch, durch die die Verwendung und Weiterverwendung des Inhalts der Datenbank gemäß Artikel 9 verhindert oder eingeschränkt wird.

(8) Eine Sammelstelle kann die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e, f und g sowie in den Absätzen 3 und 4 genannten Aufgaben an eine dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende juristische Person oder an eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union (im Folgenden „Befugnisempfänger” ) übertragen. Jede Übertragung von Aufgaben erfolgt in Form einer schriftlichen Vereinbarung, in der die zu übertragenden Aufgaben sowie die Bedingungen für ihre Ausführung festgelegt sind (im Folgenden „Übertragungsvereinbarung” ).

Mit den in der Übertragungsvereinbarung festgelegten Bedingungen wird sichergestellt, dass

a)
der Befugnisempfänger sich nicht in einem Interessenkonflikt befindet,
b)
der Befugnisempfänger die erlangten Informationen nicht in unangemessener oder wettbewerbswidriger Weise oder für einen anderen als den in der Übertragungsvereinbarung genannten Zweck verwendet,
c)
der Befugnisempfänger im Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben den Schutz der Informationen gemäß Artikel 6 sicherstellt,
d)
der Befugnisempfänger die Sammelstelle regelmäßig über seine Gesamtbilanz bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben unterrichtet und
e)
der Befugnisempfänger die Sammelstelle unverzüglich über jede Verfehlung bei der Erfüllung einer übertragenen Aufgabe unterrichtet.

Die Sammelstelle bleibt für alle von ihr übertragenen Aufgaben verantwortlich einschließlich der Bereitstellung sämtlicher Informationen an die ESMA, die diese in Bezug auf eine übertragene Aufgabe benötigt.

Die Tatsache, dass eine Sammelstelle Aufgaben an Dritte überträgt, lässt die Haftung dieser Sammelstelle unberührt. Die Sammelstelle darf ihre Aufgaben nicht in einem solchen Umfang an Dritte übertragen, dass sie nicht mehr als Sammelstelle erachtet werden kann.

Die Sammelstelle stellt sicher, dass jede Übertragung von Aufgaben auf kosteneffiziente Weise erfolgt und dass Übertragungen so weit wie möglich dem Zweck dienen, dass bestehende Erhebungsverfahren und -infrastrukturen für die Zwecke des ESAP weiterhin angewandt werden können.

Die Sammelstelle unterrichtet die ESMA über jede abgeschlossene Übertragungsvereinbarung.

(9) Die Sammelstellen sorgen für ein adäquates Maß an Authentizität, Verfügbarkeit, Integrität und Nichtabstreitbarkeit der von Unternehmen übermittelten Informationen, die über das ESAP zugänglich gemacht werden sollen. Zwecks Sicherstellung eines solchen Maßes können die Mitgliedstaaten den Sammelstellen gestatten vorzuschreiben, dass den von Unternehmen übermittelten, über das ESAP zugänglich zu machenden Informationen ein qualifiziertes elektronisches Siegel beigefügt wird.

(10) Die ESA arbeiten im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
wie die in Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels genannten technischen automatisierten Validierungen für jede Art von Informationen, die von Unternehmen übermittelt werden, vorzunehmen sind;
b)
die Merkmale des qualifizierten elektronischen Siegels gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii dieses Artikels und Absatz 9 dieses Artikels;
c)
die offenen Standardlizenzen gemäß Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels;
d)
die Merkmale der gemäß Absatz 1 Buchstabe e dieses Artikels zu implementierenden API;
e)
die Merkmale der für die ESAP-Suchfunktion gemäß Artikel 7 Absatz 3 erforderlichen Metadaten, der Metadaten gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels und aller anderen für das Funktionieren des ESAP erforderlichen Metadaten;
f)
die in Absatz 1 Buchstabe e dieses Artikels genannten Fristen;
g)
die vorläufige Liste sowie die Merkmale der Formate, die als Formate, die eine Extraktion von Daten ermöglichen, bzw. als maschinenlesbare Formate gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i dieses Artikels zulässig sind.

(11) Bei der Ausarbeitung der in Absatz 10 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards berücksichtigen die ESA sämtliche bereits in den entsprechenden sektoralen Gesetzgebungsakten der Union verankerten Standards und insbesondere die speziell für KMU konzipierten Standards.

Die ESA legen der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 10. September 2024 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(12) Sammelstellen, bei denen es sich um Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union handelt und die dem ESAP gemäß Artikel 1 Absatz 3 historische Informationen bereitstellen, erfüllen folgende Aufgaben:

a)
Sie bereiten diese Informationen in einem datenextrahierbaren Format vor;
b)
sie fügen diesen Informationen Metadaten bei, aus denen Folgendes hervorgeht:

i)
die Namen des Unternehmens,
ii)
die Art der Informationen gemäß der in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c genannten Einstufung,
iii)
soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b;

c)
sie weisen darauf hin, dass es sich bei den Informationen um historische Informationen handelt.

Abweichend von Absatz 1 Buchstabe g dieses Artikels dürfen historische Informationen nicht länger als fünf Jahre über das ESAP zugänglich gemacht werden.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20).

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