Artikel 7 VO (EU) 2023/2859

Funktionen des ESAP

(1) Die ESMA stellt sicher, dass das ESAP mindestens folgende Funktionen aufweist:

a)
ein Webportal mit einer benutzerfreundlichen Benutzeroberfläche, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung trägt, um Zugang zu den im ESAP enthaltenen Informationen in allen Amtssprachen der Union zu gewähren;
b)
eine API, die einen einfachen Zugang zu den Informationen über das ESAP ermöglicht;
c)
eine Suchfunktion in allen Amtssprachen der Union;
d)
einen Datenbetrachter;
e)
eine Funktion der maschinellen Übersetzung der abgerufenen Informationen;
f)
einen Download-Dienst, auch für das Herunterladen großer Datenmengen;
g)
einen Benachrichtigungsdienst, der die Nutzer über alle neuen Informationen auf ESAP unterrichtet;
h)
eine Darstellung der gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b freiwillig übermittelten Informationen, und zwar auf eine solche Weise, dass

i)
diese klar von gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a obligatorisch übermittelten Informationen unterschieden werden können und
ii)
die Nutzer gegebenenfalls darüber informiert werden, dass die Informationen nicht unbedingt alle Anforderungen für gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a obligatorisch übermittelte Informationen erfüllen und dass sie im Laufe der Zeit nicht unbedingt aktualisiert werden.

(2) Die ESMA stellt sicher, dass die in Absatz 1 Buchstaben e und g genannten Funktionen spätestens am 10. Juli 2028 im ESAP verfügbar sind. Die ESMA stellt sicher, dass die in Absatz 1 Buchstabe h genannten Funktionen spätestens am 9. Januar 2030 im ESAP verfügbar sind.

(3) Die Suchfunktion nach Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels ermöglicht eine Suche anhand folgender Metadaten:

a)
der Namen des Unternehmens, das die Informationen übermittelt hat, sowie der natürlichen oder juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen;
b)
der Rechtsträgerkennung des Unternehmens, das die Informationen übermittelt hat, sowie der juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen;
c)
der Art der Informationen gemäß Artikel 1 Absatz 1, die von dem Unternehmen übermittelt wurden, und ob diese Informationen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a obligatorisch oder gemäß Buchstabe b des genannten Absatzes freiwillig übermittelt wurden;
d)
des Datums und der Uhrzeit, an dem bzw. zu der die Informationen von dem Unternehmen an die Sammelstelle übermittelt wurden;
e)
des Datums oder des Zeitraums, auf das bzw. den sich die Informationen beziehen;
f)
der Größe des Unternehmens, das die Informationen übermittelt hat, sowie der juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen, nach Kategorie;
g)
des Landes des Sitzes der juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen;
h)
der Branche(n), in der bzw. in denen die natürliche oder juristische Person, auf die sich die Informationen beziehen, ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht;
i)
der für die Erhebung der Informationen zuständigen Sammelstelle;
j)
der Sprache, in der die Informationen übermittelt wurden.

(4) Die ESA arbeiten im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
die Merkmale der in Absatz 1 Buchstabe b genannten API;
b)
die in Absatz 3 Buchstabe b genannte spezifische Rechtsträgerkennung;
c)
die Einstufung der Informationen gemäß Absatz 3 Buchstabe c;
d)
die Größenkategorien der Unternehmen gemäß Absatz 3 Buchstabe f;
e)
die Merkmale der in Absatz 3 Buchstabe h genannten Branchen.

Die ESA übermitteln der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 10. September 2024.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

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