Artikel 7 VO (EU) 2023/2859
Funktionen des ESAP
(1) Die ESMA stellt sicher, dass das ESAP mindestens folgende Funktionen aufweist:
- a)
- ein Webportal mit einer benutzerfreundlichen Benutzeroberfläche, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung trägt, um Zugang zu den im ESAP enthaltenen Informationen in allen Amtssprachen der Union zu gewähren;
- b)
- eine API, die einen einfachen Zugang zu den Informationen über das ESAP ermöglicht;
- c)
- eine Suchfunktion in allen Amtssprachen der Union;
- d)
- einen Datenbetrachter;
- e)
- eine Funktion der maschinellen Übersetzung der abgerufenen Informationen;
- f)
- einen Download-Dienst, auch für das Herunterladen großer Datenmengen;
- g)
- einen Benachrichtigungsdienst, der die Nutzer über alle neuen Informationen auf ESAP unterrichtet;
- h)
-
eine Darstellung der gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b freiwillig übermittelten Informationen, und zwar auf eine solche Weise, dass
- i)
- diese klar von gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a obligatorisch übermittelten Informationen unterschieden werden können und
- ii)
- die Nutzer gegebenenfalls darüber informiert werden, dass die Informationen nicht unbedingt alle Anforderungen für gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a obligatorisch übermittelte Informationen erfüllen und dass sie im Laufe der Zeit nicht unbedingt aktualisiert werden.
(2) Die ESMA stellt sicher, dass die in Absatz 1 Buchstaben e und g genannten Funktionen spätestens am 10. Juli 2028 im ESAP verfügbar sind. Die ESMA stellt sicher, dass die in Absatz 1 Buchstabe h genannten Funktionen spätestens am 9. Januar 2030 im ESAP verfügbar sind.
(3) Die Suchfunktion nach Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels ermöglicht eine Suche anhand folgender Metadaten:
- a)
- der Namen des Unternehmens, das die Informationen übermittelt hat, sowie der natürlichen oder juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen;
- b)
- der Rechtsträgerkennung des Unternehmens, das die Informationen übermittelt hat, sowie der juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen;
- c)
- der Art der Informationen gemäß Artikel 1 Absatz 1, die von dem Unternehmen übermittelt wurden, und ob diese Informationen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a obligatorisch oder gemäß Buchstabe b des genannten Absatzes freiwillig übermittelt wurden;
- d)
- des Datums und der Uhrzeit, an dem bzw. zu der die Informationen von dem Unternehmen an die Sammelstelle übermittelt wurden;
- e)
- des Datums oder des Zeitraums, auf das bzw. den sich die Informationen beziehen;
- f)
- der Größe des Unternehmens, das die Informationen übermittelt hat, sowie der juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen, nach Kategorie;
- g)
- des Landes des Sitzes der juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen;
- h)
- der Branche(n), in der bzw. in denen die natürliche oder juristische Person, auf die sich die Informationen beziehen, ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht;
- i)
- der für die Erhebung der Informationen zuständigen Sammelstelle;
- j)
- der Sprache, in der die Informationen übermittelt wurden.
(4) Die ESA arbeiten im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
- a)
- die Merkmale der in Absatz 1 Buchstabe b genannten API;
- b)
- die in Absatz 3 Buchstabe b genannte spezifische Rechtsträgerkennung;
- c)
- die Einstufung der Informationen gemäß Absatz 3 Buchstabe c;
- d)
- die Größenkategorien der Unternehmen gemäß Absatz 3 Buchstabe f;
- e)
- die Merkmale der in Absatz 3 Buchstabe h genannten Branchen.
Die ESA übermitteln der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 10. September 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
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