Artikel 8 VO (EU) 2023/2859

Zugang zu Informationen über das ESAP

(1) Um Transparenz und das reibungslose Funktionieren der Kapitalmärkte der Union zu fördern, stellt die ESMA sicher, dass der Zugang zu Informationen über das ESAP diskriminierungsfrei gewährt wird und dass Nutzer unmittelbaren und sofortigen kostenlosen Zugang zu Informationen über das ESAP erhalten.

(2) Die ESMA erhebt jedoch Gebühren für bestimmte Dienstleistungen, bei denen hohe Wartungs- oder Unterstützungskosten anfallen oder die die Suche nach und das Herunterladen von sehr großen Informationsmengen umfassen. Diese Gebühren dürfen die Kosten, die der ESMA durch die Erbringung dieser Dienstleistungen unmittelbar entstehen, nicht übersteigen. Die für diese Dienstleistungen erhobenen Gebühren werden dem ESAP zu dessen allgemeinem Funktionieren zugewiesen.

(3) Die ESMA kann von den Nutzern der Dienstleistungen, für die sie gemäß Absatz 2 Gebühren erhebt, verlangen, dass sie eine digitale Erklärung ausfüllen.

(4) Ungeachtet von Absatz 2 gewährt die ESMA den nachstehend genannten Unternehmen in dem Umfang, in dem dies für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben, Aufträgen und Verpflichtungen erforderlich ist, unmittelbaren und sofortigen kostenlosen Zugang zu Informationen über das ESAP:

a)
allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union,
b)
allen zuständigen Behörden, die von einem Mitgliedstaat gemäß einem Gesetzgebungsakt der Union benannt wurden;
c)
allen Mitgliedern des Europäischen Statistischen Systems gemäß der Definition in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
d)
allen Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken;
e)
den gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) benannten Abwicklungsbehörden;
f)
allen Verwaltungsorganen, -einrichtungen oder sonstigen Stellen eines Mitgliedstaats;
g)
allen Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung ausschließlich zum Zwecke der Forschung, Hochschulen, Nachrichten- und nichtstaatlichen Organisationen, soweit der Zugang zu den Informationen für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
h)
Unternehmen, die über das ESAP Informationen bereitstellen und nutzen, um ihren regulatorischen Verpflichtungen nachzukommen.

(5) Für die Zwecke von Absatz 2 arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um Art und Umfang der spezifischen Dienstleistungen, für die Gebühren erhoben werden können, und die damit verbundene Gebührenstruktur festzulegen.

Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(6) Die ESMA veröffentlicht die Gebührenstruktur, gegebenenfalls die Volumenobergrenzen sowie die Sätze auf der ESAP-Website und macht diese dort leicht zugänglich. Die ESMA überprüft die Volumenobergrenzen und die Sätze jährlich.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(2)

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.